Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 22.12.2022; Aktenzeichen 8 O 66/21) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.12.2022, Az. 8 O 66/21, im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch nicht aus sonstigen Gründen geboten ist.
2. Der Kläger hat Gelegenheit, bis spätestens 02.10.2023 zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22.12.2022 verspricht offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr hat das Landgericht den Beklagten zu Recht zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 77.078,32 EUR nebst Zinsen sowie zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.033,36 EUR verurteilt. Das Berufungsvorbringen des Beklagten vermag eine anderweitige Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht zu rechtfertigen.
Zu Recht und mit nicht zu beanstandender Begründung hat das Erstgericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen, dass der streitgegenständliche Kartoffelacker des Beklagten am ... mit einem Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Metobromuron gespritzt worden und infolge dieser Behandlung der benachbarte, von der Klägerin bewirtschafte Acker mit der unmittelbar vor der Ernte stehenden Rucolaanpflanzung im Wege der Abdrift kontaminiert und dadurch unvermarktbar geworden ist.
Dabei hat er sich zum einen auf die Aussagen der sachverständigen Zeugen ..., ... und ... über die durch diese durchgeführte Entnahme von Boden- und Pflanzenproben auf den betroffenen Ackerflächen und die schriftlichen Unterlagen hinsichtlich der dabei gefundenen Ergebnisse über die Belastung mit dem Wirkstoff Metobromuron gestützt. Zudem hat er auf die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen ... abgestellt, der zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vorgefundenen Belastungswerte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch eine Spritzung des Kartoffelackers des Beklagten und eine stattgefundene Abdrift auf das Rucolafeld der Klägerin hervorgerufen worden sind. Eine Kontamination aufgrund einer Behandlung des östlich gelegenen Kartoffelackers des Landwirts ... konnte dagegen ausgeschlossen werden, weil in der zwischen der Rucolaanpflanzung der Klägerin und jenem Kartoffelacker liegenden Babyspinatkultur keine Rückstände des Wirkstoffes Metobromuron vorgefunden wurden. Der Sachverständige hat dabei auch ausgeführt, dass der hinsichtlich der Belastungswerte am östlichen Rand des Grundstücks der Klägerin festgestellte "Ausreißer" mit einer Kontamination durch Abdrift von der vom Beklagten bewirtschafteten Fläche noch in Einklang steht.
Soweit der Beklagte mit der Berufung nun einwendet, dass die Klägerin auch durch die technisch mögliche Einstellung der Spritze ein solches Ergebnis der Belastungswerte künstlich hätte erzeugen können, um dadurch den Anschein einer Abdriftschädigung zu erwecken, mag dies unter Umständen theoretisch möglich sein; greifbare Anhaltspunkte für derartige Spekulationen gibt es indes nicht. Für die Überzeugungsbildung des Gerichts ist es aber nicht erforderlich, dass jeder theoretisch denkbare andere Hergang ausgeschlossen werden kann. Vielmehr genügt es, wenn der erkennende Richter eine persönliche Gewissheit erlangt hat, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2008, Az.: VI ZR 259/06, bei Juris). Das ist hier eindeutig der Fall.
Dies gilt auch für das Datum des Spritzvorgangs. Denn insoweit hat der Sachverständige ... die Daten der maßgeblichen Wetterstationen überprüft und insoweit ebenfalls nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass danach, insbesondere im Hinblick auf Windrichtung und -stärke, nur der ... als Datum für eine Abdrift von Spritzmittel vom Kartoffelacker des Beklagten auf die Anpflanzung der Klägerin in Betracht kommt, während an den anderen Tagen zwischen dem ... und ... eine solche Abdrift weder von der Windrichtung noch von der Windstärke her in Frage kommt.
Weiterhin hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass eine Behandlung seines Kartoffelackers am ... dem Beklagten als Eigentümer und die Nutzungsart bestimmender Besitzer desjenigen Grundstückes, von dem die Schädigung ausgegangen ist und der auch die Vorteile aus der Nutzung zieht, als Störer zuzurechnen ist. Nicht bewiesen ist dagegen, dass die Spritzung des Kartoffelackers am ... ...