Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 02.11.2016; Aktenzeichen II KLs 5613 Js 36395/10) |
Tenor
- Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Verfügung des Vorsitzenden der 2. Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. November 2016 sowie der Antrag der Staatsanwaltschaft, die Rückgabe der aufgrund der genannten Verfügung herausgegebenen Datenträger anzuordnen, werden als unzulässig verworfen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
Gegen die Angeklagten wird vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) seit dem 4. Oktober 2016 ein Strafverfahren wegen Betruges geführt. Mit Verfügung vom 2. November 2016 hat der Vorsitzende der 2. Strafkammer die Übersendung je einer Kopie des Datenträgers mit dem Inhalt der Telefonüberwachung, die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens im Zeitraum vom 4. April 2011 bis 18. Mai 2011 durchgeführt wurde, an die Verteidiger der Angeklagten angeordnet. Der Datenträger mit der Bezeichnung "DVD TKÜ, Stand: 19.10.2016" war dem Landgericht zuvor am 24. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft übergeben worden. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde und ihrem Antrag vom 11. November 2016.
II.
1. Die Beschwerde ist unzulässig.
§ 147 Abs. 4 S. 2 StPO schließt die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Gerichts über die Art und Weise der Besichtigung von Akten(-teilen) umfassend, d.h. auch für die Staatsanwaltschaft, aus (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. August 2016 - 1 Ws 415/16, [...], Rn. 8 ff. m.w.N.; Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Mai 2016 - 2 Ws 88/16, [...], Rn. 10 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. August 2015 - 3 Ws 438/15, [...], Rn. 6; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 147, Rn. 32; § 304, Rn. 5; a.A. etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Februar 2015, [...], Rn. 8 ff. m.w.N., OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Mai 2012 - 2 Ws 146/12, [...], Rn. 2, die sich jedoch nicht zu der Frage der Zulässigkeit i.H.a. § 147 Abs. 4 S. 2 StPO verhalten). Bei den herausgegebenen Datenträgern und den darauf gespeicherten Daten handelt es sich nicht um nicht herausgabefähige Beweisstücke i.S.d. § 147 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 StPO. Sie stellen verkörperte Kopien dar, die nicht - aus Gründen des Substanz- und Integritätsschutzes von Beweisstücken - dem Mitgabeverbot unterliegen (vgl. hierzu Wettley/Nöding, NStZ 2016, 633 ≪634≫ m.w.N.; LG Bremen, StV 2015, 682). Durch die Übergabe des Datenträgers an das Gericht wurde dieser vielmehr Bestandteil der Akte (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 15, 17 m.w.N.). Die - hier erfolgte - Anfertigung von Kopien stellt einen Unterfall der Akteneinsicht dar (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 6). Der umfassende Anfechtungsausschluss erstreckt sich auch auf das Begehren, die gewährte Einsichtnahme rückgängig zu machen.
2. Das Rechtsmittel wäre allerdings auch unbegründet. Die Aushändigung und Mitgabe der (jeweiligen) Datenträger-Kopie an die Verteidiger begegnet vorliegend keinen rechtlichen Bedenken.
a) Rechte Dritter stehen der Herausgabe der Datenträger-Kopie nicht entgegen. § 147 Abs. 4 S. 1 StPO lässt die Aushändigung und Mitgabe von Akten und Aktenbestandteilen nur zu, wenn nicht wichtige Gründe dem entgegenstehen. Persönlichkeits- und Datenschutzrechte Dritter stellen in der Regel keine derartigen Ausschlussgründe dar (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Rn. 29 m.w.N.; a.A. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Februar 2016 - 3 Ws 11-12/16, [...], Rn. 12; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 6). Dies belegt ein systematischer Vergleich zu der Vorschrift des § 147 Abs. 7 StPO: Einem nichtverteidigten Beschuldigten sind Auskünfte und Abschriften aus der Akte nur zu erteilen, wenn - u.a. - überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Diese Einschränkung dient der "Wahrung der Intimsphäre Dritter" (BT-Dr. 14/1484, 22). Bei Gewährung von Akteneinsicht an einen Verteidiger hat der Gesetzgeber von dieser Einschränkung hingegen abgesehen. Im Übrigen wird der nur für unverteidigte Beschuldigte geltende Verweis auf den datenschutzrechtlichen Zweckbindungsgrundsatz des § 477 Abs. 2 StPO ausweislich der Gesetzesbegründung für den Verteidiger als obsolet angesehen, da sich für diesen die Zweckbindung der Akteneinsicht bereits aus der Aufgabe der Verteidigung und der besonderen Stellung des anwaltlichen Verteidigers, eines Organs der Rechtspflege, ergebe (BT-Dr. 14/1484, 22). Etwaigen Kernbereichsverletzungen - die mit Weitergabe eine Vertiefung erfahren würden - wird bereits im Rahmen der Datenerhebung durch die §§ 100a Abs. 4 S. 1-3 StPO begegnet, so dass es eines "subsidiären" Schutzes durch eine extensive Auslegung von § 147 Abs. 4 S. 1 StPO oder gar einer analogen Anwendung des § 147 Abs. 7 StPO nicht bedarf.
b) Eine weitergehende "Eingriffsvertiefung" ist bei Mitgabe an den Verteidiger nicht zu befürchten, da dieser lediglich an einem anderen Ort von seinem ohnehi...