Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Einberufung einer Eigentümerversammlung durch alle Mitglieder des Verwaltungsbeirats
Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Aktenzeichen 4 T 106/98, 4 T 107/98) |
AG Pirmasens (Aktenzeichen II 20/98 – WEG, II 21/98 – WEG) |
Tenor
1. Auf die sofortigen weiteren Beschwerden werden die angefochtenen Beschlüsse des Landgerichts Zweibrücken und die Teilbeschlüsse des Amtsgerichts Pirmasens vom 8. Mai 1998 aufgehoben, soweit in Ziffer 2. des Tenors die Anträge der Antragsteiler zurückgewiesen worden sind. Die Verfahren werden zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Beschwerdeverfahren beider Rechtszüge, an das Amtsgericht Pirmasens zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerden wird auf 10 000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortigen weiteren Beschwerden sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1, 2 und 4, 22 Abs. 1 FGG).
II.
In der Sache führen die Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg. Die angefochtenen Entscheidungen beruhen auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG). Das Landgericht hätte jeweils in entsprechender Anwendung des § 539 ZPO den angefochtenen Teilbeschluss im Umfang der erfolgten Anfechtung aufheben und das Verfahren an das Amtsgericht zurückverweisen bzw. den noch nicht entschiedenen Teil des Verfahrens an sich ziehen und gemäß § 540 ZPO eine eigene Sachentscheidung über das gesamte Verfahren treffen müssen. Denn die Voraussetzungen zum Erlass von Teilbeschlüssen lagen nicht vor.
Die Vorschrift des § 301 ZPO findet im Wohnungseigentumsverfahren entsprechende Anwendung (BayObLG Das Wohnungseigentum 1994, 314; Palandt/Bassenge, WEG 58. Aufl. § 43 Rdnr. 15), weshalb eine Teilentscheidung nur bei Vorliegen dessen sachlicher Voraussetzungen zulässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um einen teilbaren Verfahrensgegenstand handelt und ein Teil des geltend gemachten Anspruches in der Weise zur Entscheidung reif ist, dass er für das weitere Verfahren gänzlich ausscheidet und die weitere Entscheidung durch ihn nicht mehr beeinflusst werden kann. Eine Trennung des Rechtsstreits in zwei selbständige Verfahren darf im Wege einer Teilentscheidung nur vorgenommen werden, wenn die Möglichkeit widersprechender Entscheidungen im Teilbeschluss und in der Schlussentscheidung ausgeschlossen ist (vgl. für Urteile BGH NJW 1997, 455 und 2184; Zöller/Vollkommer, ZPO 21. Aufl. § 301 Rnnr. 7 m.w.N.). In die Beurteilung der Widerspruchsfreiheit ist die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung im Instanzenzug einzubeziehen (BGH NJW-RR 1994, 380 m.w.N.; OLG München NJW-RR 1995, 575; OLG Koblenz NJW-RR 1997, 1157).
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Denn die Möglichkeit abweichender Entscheidungen im Instanzenzug ist nicht ausgeschlossen. Sowohl die den Gegenstand der amtsgerichtlichen Teilbeschlüsse betreffenden Beschlüsse der Eigentümerversammlung als auch die zu TOP 3.2 und 3.3 gefassten Beschlüsse sind in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Februar 1998 ergangen, zu der eine einheitliche Einladung erfolgt ist. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit dieser Einladung könnte mithin im Verfahren bezüglich des Teilbeschlusses anders beurteilt werden als in dem der noch ausstehenden Schlussentscheidung.
Die Sache ist nicht an das Landgericht, sondern an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Bereits das erstinstanzliche Verfahren litt an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO, aufgrund dessen das Landgericht zu der bereits dargestellten Sachbehandlung gehalten gewesen wäre.
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
Die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Februar 1998 entspricht den Anforderungen des § 24 Abs. 3 WEG. Nach dieser Vorschrift ist die Versammlung zwar in den Fällen, in denen ein Verwalter fehlt, grundsätzlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder dessen Vertreter einzuberufen. Diesen Anforderungen genügt jedoch die hier von sämtlichen Mitgliedern des ordnungsgemäß besetzten Verwaltungsbeirats unterzeichnete Einladung. Denn sie stellt gegenüber der Einladung durch den Vorsitzenden bzw. dessen Vertreter ein unschädliches Mehr dar. Sie enthält notwendigerweise auch die Unterschrift desjenigen Mitgliedes, das im Falle der Durchführung einer Wahl nach § 24 Abs. 1 der Gemeinschaftsordnung aus den Mitgliedern des Verwaltungsbeirates (vgl. auch Müko/Röll, WEG 3. Aufl. § 29 Rdnr. 2; Bärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. § 29 Rdnr. 35; Bärmann/Pick, WEG 14. Aufl. § 29 Rdnr. 3; Staudinger/Bub, WEG 12. Aufl. § 29 Rdnr. 85; Weitnauer/Lüke, WEG 8. Aufl. § 29 Rdnr. 3) zum Vorsitzenden gewählt worden wäre. Insoweit wäre es, worauf die Vorinstanzen zutreffend hingewiesen haben, bloße Förmelei, darauf abzustellen, dass keines der drei Mitglieder des Verwaltungsbeirates zuvor zum Vorsitzenden bzw. zu dessen Vertreter gewählt worden ist.
Auch aus der Begründung des Gesetzesentwurfs zur Änderung des ...