Entscheidungsstichwort (Thema)
Duldung und Schadensersatz aus unerlaubter Handlung
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die sofortige weitere Beschwerde wird der angefochtene Beschluss insoweit aufgehoben, als das Landgericht die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) vom 8./9. Juni 2000 gegen Ziffer 1 des ihnen am 31. Mai 2000 zugestellten Beschlusses des Amtsgerichts Mayen vom 26. April 2000 (Verschließen und Vermauern des Mauerdurchbruchs/Türdurchbruchs im 3. Geschoss) zurückgewiesen hat.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Beschwerdeverfahren, an das Landgericht Koblenz zurückverwiesen.
3. Der Geschäftswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
A.
Die Beteiligten bilden die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage …. Die Beteiligte zu 1) betreibt im ersten Obergeschoss eine Arztpraxis; die Beteiligten zu 2) und 3) sind zu je ½ Miteigentümer der im 2. und 3. Obergeschoss gelegenen Wohnung. Dieses Anwesen ist an das zuerst errichtete Objekt … angebaut und an dessen Außenwand mit einem Treppenhaus versehen worden. Der Beteiligte zu 2) ist auch Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Die dort im zweiten und dritten Obergeschoss gelegenen Wohnungen stehen in seinem Sondereigentum.
Im Treppenhaus der Wohnungseigentumsanlage … befinden sich im zweiten und dritten Obergeschoss Türen, die zu den in den entsprechenden Stockwerken des Anwesens … gelegenen Wohnungen führen. Im Laufe von Renovierungsarbeiten im Jahr 1997 wurde der dafür erforderliche Mauerdurchbruch im dritten Obergeschoss geschaffen; hierdurch hat die in diesem Geschoss des Hauses … gelegene Wohnung einen Zugang durch das Treppenhaus des Anwesens … erhalten.
Die Rechtsvorgänger der gegenwärtigen Eigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage … hatten am 15. November 1976 in einer Wohnungseigentumssache vor dem Landgericht Koblenz (Az.: 4 T 559/76) einen Vergleich geschlossen, der u.a. folgende Regelungen enthält:
„…
4. Zwei der 4 in der Durchfahrt befindlichen Klimageräte, welche von den Beteiligten Eheleuten … zum Zwecke ihrer Wohnungseinheit genutzt werden, werden in die im Sondereigentum der Beteiligten Eheleute … befindliche Garage verlegt, falls dies nach sachverständiger Beurteilung des Installateurmeisters … möglich ist. Ist nach Beurteilung des Installateurmeisters … eine derartige Verlegung unmöglich, soll es bei dem bisherigen Zustand belassen werden.
5. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Tordurchfahrt im Sondereigentum der Beteiligten … steht. Diese Tordurchfahrt ist im Grundbuch von Mayen Band … Bl. … Parzellen-Nr.: … als Garage 3 a bezeichnet. Die Beteiligten beantragen und bewilligen hiermit die Eintragung dieser Änderung der Rechtsverhältnisse im Grundbuch.
…”
Die sachverständige Beurteilung ergab, dass die Verlegung der beiden Klimageräte nicht möglich war. Die Geräte hingen daher weiter in der Tordurchfahrt, die nunmehr im Sondereigentum der Beteiligten zu 2) und 3) steht; die Beteiligte zu 1) nutzte sie für die Zwecke ihrer Arztpraxis. Nachdem eines der Geräte defekt war und ausgetauscht werden musste, ließen die Beteiligen zu 2) und 3) eine Reparatur und eine Neuinstallation nicht zu.
Die Beteiligte zu 1) hat – soweit im Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde noch von Interesse – beantragt, die Beteiligten zu 2) und 3) als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Mauerdurchbruch/Türdurchbruch im dritten Obergeschoss sach- und fachgerecht zu verschließen und zu vermauern sowie „es ohne Kosten zu gestatten, zwei Klimageräte … in der Tordurchfahrt … anbringen, austauschen oder reparieren zu lassen”. Das Amtsgericht hat diesen Anträgen am 26. April 2000 stattgegeben. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hiergegen hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2) und 3) mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde.
Entscheidungsgründe
B.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 FGG). In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg, soweit es sich gegen die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung des Amtsgerichts wendet, den Mauerdurchbruch/Türdurchbruch zu verschließen und zu vermauern (Ziffer 1 des Beschlusses vom 26. April 2000). Im Übrigen ist es unbegründet.
I. Mauerdurchbruch/Türdurchbruch
Soweit das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichts, den Beteiligten zu 2) und 3) aufzugeben, den Mauerdurchbruch im dritten Obergeschoss auf ihre Kosten sach- und fachgerecht zu verschließen und zu vermauern, bestätigt hat, beruht der angefochtene Be...