Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung zu baulichen Veränderungen
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 1 T 45/98) |
AG Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen II 33/97 WEG) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit mit ihr erstrebt wird, den in der Eigentümerversammlung vom 6. Juni 1997 zu TOP 12 gefassten Beschluss für ungültig zu erklären.
Im Übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des. Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf15 000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1 und 4, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 2, 27, 22 Abs. 1 FGG).
1. Die Beschwerdefrist des § 45 Abs. 1 FGG ist gewahrt, so dass über den mit Schriftsatz vom 6. August 1998 gestellten Wiedereinsetzungsantrag nicht entschieden zu werden braucht. Die Rechtsbeschwerde ist rechtzeitig eingelegt worden, wie sich aus den nachträglich vom Amtsgericht übersandten Unterlagen ergibt. Das Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) hinsichtlich des angefochtenen Beschlusses datiert vom 10. Juli 1998, die an das Landgericht adressierte Beschwerdeschrift vom 14. Juli 1998 ist dort am 16. Juli – mithin innerhalb der Beschwerdefrist – eingegangen.
2. Auch der in § 45 Abs. 1 WEG vorausgesetzte Beschwerdewert ist erreicht; Dieser ist vom Geschäftswert des § 48 Abs. 3 WEG zu unterscheiden und bemisst sich nur nach den Vermögenswerten Belangen, die den konkreten Beschwerdeführer treffen, wenn es bei der angefochtenen Entscheidung verbleibt (vgl. BGH NJW 1992, 3305). Das ist hier anzunehmen. Die beabsichtigte Investition für den Einbau der Tür/Fenster-Schiebeelemente beläuft sich auf 15 000,– DM; es erscheint deshalb durchaus realistisch, dass der Wertverlust der Wohnung (vgl. dazu BayObLG Wohnungseigentum 1995, 125, 126) ohne die sowohl Wohn- als auch Schlafzimmer betreffende Umbaumaßnahme 10 % der Investitionskosten übersteigt.
II.
In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Hinsichtlich der Anfechtung des in der Eigentümerversammlung vom 6. Juni 1997 zu Top 12 gefassten Beschlusses, weist die Beschwerdeentscheidung keinen Rechtfehler auf (s. nachfolgend unter 1.). Soweit jedoch die Beteiligte zu 1) darüber hinaus die Feststellung begehrt, dass die von ihr beabsichtigte Baumaßnahme keiner Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung bedürfe (nachfolgend unter 2.), kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben, da sie auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 27 Satz 1 FGG).
1. Zu Recht hat die Kammer den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses zu TOP 12 der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. Juni 1997 zurückgewiesen. Mit dem vorgenannten Beschluss ist ein Antrag der Beteiligten zu 1), ihr anstelle der im Wohn- und Schlafzimmer vorhandenen Tür-Fenster-Kombinationen unter Wegfall der Fensterbrüstungen den Einbau größerer Fenster (Schiebetürelemente) zu genehmigen, mit Mehrheit abgelehnt worden. Ein solcher negativer Beschluss ist grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, weil seine Ungültigkeitserklärung nicht zu einem positiven Beschluss führen würde (vgl. Senat NJW-RR 1987, 1367, 1368; BayObLG NJW 1974, 1910, 1911; NJW-RR 1994, 658, 659; OLG Frankfurt OLGZ 1980, 418, 419; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 7. Aufl. § 23 Rdnr. 140 und § 43 Rdnr. 74). Der Beschluss enthält auch keine weitergehende – die Beteiligte zu 1) beeinträchtigende – sachliche Regelung. Es ging vielmehr allein darum, durch die Beteiligung der Wohnungseigentümer eine Mehrheit für ihr Vorhaben zu gewinnen. Wäre sodann eine Anfechtung unterblieben, hätte die Beteiligte zu 1) hieraus Ansprüche herleiten können. Für eine Anfechtung der tatsächlich erfolgten Ablehnung ihres Antrages fehlt hingegen ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn selbst wenn das Rechtsmittel den erstrebten Erfolg hätte, könnte hieraus allein kein Anspruch auf Duldung der beabsichtigten Umbaumaßnahmen hergeleitet werden.
2. Keinen Bestand kann jedoch die Zurückweisung des erstmals in zweiter Instanz gestellten Feststellungsantrags haben.
a) Dabei unterliegt es im Ausgangspunkt keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beteiligte zu 1) im Beschlussanfechtungsverfahren nach Hinweis der Kammer ergänzend beantragt hat, festzustellen, dass die bauliche Maßnahme nicht der Zustimmung der Wohnungseigentümerversammlung bedürfe. Ob insoweit im Hinblick auf das – bereits oben angesprochene – fehlende Rechtsschutzbedürfnis für einen Anfechtungsantrag eine Umdeutung in Betracht gekommen wäre (vgl. dazu BayObLG NJW 1974, 1910, 1911), kann dahinstehen. Denn die Beteiligte zu 1) hat ihren Antrag insoweit ergänzt. Darin liegt eine – auch in WEG-Verfahren zulässige – Klageänderung im Sinne von §§ 263, 264 ZPO, die auch noch im Beschwerdeverfahren möglich ist, § 523 ZPO (vgl. Bärmann/...