Verfahrensgang
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.
3. Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbehelfsverfahren auf 148.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verweigerung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Die weitere Beteiligte ist Eigentümerin der im Grundbuch des AG Landau in der Pfalz für E.. eingetragenen Grundbesitzes "..." (Blatt..., lfd. Nr ...: Flurstück...,... qm Grünland; lfd. Nr ..., Flurstück...,... qm Grünland und Wald; lfd. Nr ..., Flurstück...,... qm Grünland). Der Grundbesitz ist in Abteilung II des Grundbuchs mit einem Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall zugunsten des Beschwerdeführers belastet, der diesen gepachtet hatte; der Vertrag ist zum 31.12.2015 gekündigt worden. Mit Vertrag des beurkundenden Notars H. vom 18.6.2015 (UR-Nr...) veräußerte und übereignete sie die Grundstücke an das Ehepaar W. zum Preis von 148.000 EUR. Zugleich wurde zu deren Gunsten eine Auflassungsvormerkung bewilligt und zur Eintragung in das Grundbuch beantragt sowie der Notar u.a. zur Bewilligung des Eigentumsübergangs ab dem Nachweis der Kaufpreiszahlung bevollmächtigt. Die notarielle Urkunde enthält die Erklärung der Beteiligten, dass der Grundbesitz "nicht weinbaulich genutzt wird und sich hierauf auch keine Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs befindet".
In Bezug auf diesen Vertrag erklärte die Verbandsgemeinde A.. am 23.7.2015, dass ihr kein gesetzliches Vorkaufsrecht zustehe; am 20.10.2015 erteilte das Finanzamt L. eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 22 GrEStG.
Nachdem der Beschwerdeführer - entgegen den Erwartungen der bisherigen Beteiligten - sein Vorkaufsrecht an den drei streitbefangenen Grundstücken ausgeübt hatte, beurkundete der Notar H. am 21.8.2015 die Auflassung des Grundbesitzes an diesen (UR-Nr...) unter Bewilligung und Beantragung einer Auflassungsvormerkung und Löschung des Vorkaufsrechts. Die grundbuchrechtliche Bewilligung des Eigentumsübergangs wurde wiederum dem Notar übertragen und von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht.
Am 26.10.2015 beantragte der Notar H. unter Vorlage des Kaufvertrages UR-Nr..., der Auflassung UR-Nr... sowie des vormals erteilten Negativzeugnisses der Verbandsgemeinde und der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts deren "Vollzug", dies unter Bezug auf den in einem Beiblatt gestellten Antrag des Beschwerdeführers; zugleich bewilligte er die Eigentumsumschreibung auf diesen. Mit Zwischenverfügung vom 06.11.2015 beanstandete die Rechtspflegerin bei dem AG - Grundbuchamt - Landau in der Pfalz das Fehlen eines (weiteren) Negativattests der Verbandsgemeinde A.. in Bezug auf den von Gesetzes wegen zwischen der weiteren Beteiligten und dem Beschwerdeführer zustande gekommenen Kaufvertrags. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Der Beschwerde hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 01.12.2015 nicht abgeholfen.
II. Die nicht fristgebundene Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft, formgerecht eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist gemäß §§ 72 GBO, 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG, 4 Abs. 3 Nr. 2a) GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung hierüber berufen. Trotz der insoweit unergiebigen Formulierung ist davon auszugehen, dass die Beschwerde (nur) im Namen des Erwerbers eingelegt worden ist. Denn der beurkundende Notar ist nicht selbstständig beschwerdebefugt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.11.2004, Az. 20 W 53/04, nach Juris) und der ursprüngliche Eintragungsantrag ist entsprechend des dem Antrag beigefügten Beiblatts mit weiteren Erklärungen der Beteiligten (nur) namens des Beschwerdeführers beantragt worden. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beteiligten im Zweifel den zulässigen Rechts behelf wählen wollten.
In der Sache hat die Beschwerde indes keinen Erfolg, da die Rechtspflegerin bei dem AG - Grundbuchamt - Landau in der Pfalz zutreffend die Vorlage eines (weiteren) Negativzeugnisses verlangt hat, ein solches indes nicht vorgelegt worden ist, so dass sich die angegriffene Zwischenverfügung vom 06.11.2015 nach wie vor als zutreffend darstellt.
Zur Eintragung des Eigentumsübergangs hinsichtlich des streitbefangenen Grundbesitzes auf den Beschwerdeführer sind dem Grundbuchamt grundsätzlich in Urschrift, Ausfertigung oder beglaubigter Abschrift die Eintragungsbewilligung der Voreigentümerin, die Einigung der Beteiligten über die Auflassung der Grundstücke, eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts L.. nach § 22 GrEStG sowie ein Negativzeugnis der Verbandsgemeinde A.. gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB über das Bestehen oder die Ausübung eines Vorkaufsrechts vorzulegen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 GBO). Letzteres ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Beschwerdeführer das Eigentum nach Ausübung des ihm eingeräumten Vorkaufsrechts nach dem Erstverkauf des Grundbesitzes an das Ehep...