Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftserteilung. Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO

 

Verfahrensgang

AG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 31.07.2000; Aktenzeichen F 167/96)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ff ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung sind vorliegend gegeben.

Ein Aufhebungsgrund im Sinne des § 124 Nr. 2 Halbs. 2 ZPO ist die Weigerung des Hilfsbedürftigen, zu seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die geforderten Belege vorzulegen (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 120 Rdnr. 28). Die Klägerin war danach verpflichtet, auf Anforderung des Rechtspflegers eine Verdienstbescheinigung ihres jetzigen Ehemannes vorzulegen.

Ihr Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Ehemann, mit dem sie zusammenlebt, umfasst gemäß § 1360 a BGB neben dem in Natur geleisteten Unterhalt zur Deckung der Grundbedürfnisse auch den Anspruch auf ein angemessenes Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, über den der Ehegatte zur Befriedigung seiner Privatinteressen frei verfügen kann. Der Höhe nach ist dieser Anspruch nach herrschender Auffassung mit 5–7 % des anrechenbaren Nettoeinkommens des anderen Ehegatten zu bemessen. Angesichts der grundsätzlichen Pfändbarkeit des Taschengeldanspruchs in Höhe von bis zu 7/10 gemäß §§ 850 b Abs. 2, 850 c ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 570; zur Problematik und zum Streitstand s. Göppinger/Wax, Unterhaltsrecht, 7. Aufl., Rdnrn. 2577 m.w.N.) ist es regelmäßig angemessen, den genannten Bruchteil des Taschengelds auch zur Zahlung von Raten auf Prozesskosten zu verwenden, da die bestehende staatliche Nachforderungsmöglichkeit nicht geringer einzustufen ist als die Realisierungsmöglichkeit eines privaten Gläubigers, der einen Taschengeldanspruch pfänden kann (OLG Stuttgart, JurBüro 1998, 592; OLG Koblenz MDR 1996, 287; anderer Auffassung: OLG Bamberg, JurBüro 1994, 751).

Um die Verpflichtung zu einer Ratenzahlung aufgrund des Taschengeldanspruchs überprüfen zu können, war die Klägerin gehalten, eine Verdienstbescheinigung ihre Ehemannes vorzulegen, der – gegenüber seiner Ehefrau – aufgrund der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1353 BGB zur Überlassung einer derartigen Bescheinigung verpflichtet ist. Da die Klägerin trotz zweimaliger Aufforderung und Belehrung über die Folgen der Nichtvorlage der fraglichen Verdienstbescheinigung nicht reagiert hat, war die Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben.

Nebenentscheidungen sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.

 

Unterschriften

Hoffmann, Goldstein, Geisert

 

Fundstellen

Haufe-Index 1532085

FamRZ 2001, 1470

OLGR-KSZ 2001, 370

www.judicialis.de 2001

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