Leitsatz (amtlich)
Computerausdrucke, z.B. von Unterhaltsberechnungsprogrammen, sind nicht geeignet, die Begründung einer Entscheidung zu ersetzen.
Solche Ausdrucke sind mangels Offenlegung der Berechnungsfaktoren kaum nachvollziehbar und enthalten im Einzelfall oft nicht benötigte Zusatzinformationen, die für Verwirrung sorgen. Sie dienen deshalb lediglich der internen Vorbereitung der Entscheidung durch Erleichterung des Berechnungsvorganges. Von einer übersichtlichen Darstellung der Berechnung des Klageanspruchs und seiner Grundlagen, die aus sich selbst heraus und damit insb. auch für die Parteien verständlich ist, entbinden sie das Gericht jedoch nicht.
Verfahrensgang
AG Kandel (Beschluss vom 19.02.2003; Aktenzeichen 2 F 3/02) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird in Ziff. 2. teilweise geändert und diese Ziffer insgesamt neu gefasst:
2.a) Dem Antragsgegner wird Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmung bewilligt für das Scheidungsverfahren und die Folgesachen Versorgungsausgleich und nachehelicher Unterhalt, für Letztere mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit höherer Unterhalt für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung verlangt wird als monatlich 405,15 Euro.
b) Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag des Antragsgegners abgewiesen.
c) Dem Antragsgegner wird im Umfang der bewilligten Prozesskostenhilfe Rechtsanwalt ..., ..., zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwaltes beigeordnet.
II. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
III. Die Gebühr gem. Nr. 1956 Kostenverzeichnis Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Die Verteidigung des Antragsgegners gegen das Begehren der Antragstellerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ab Rechtskraft der Scheidung bietet nach Aktenlage nur teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Das Einkommen des Antragsgegners aus seiner Erwerbstätigkeit ist dokumentiert in der von ihm vorgelegten Lohnsteuerkarte für das Jahr 2002. Es beläuft sich einschließlich der Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf durchschnittlich monatlich 1.546,13 Euro netto und ist in dieser Höhe auch für das Jahr 2003 zugrunde zu legen, da keine wesentlichen Änderungen ggü. dem Vorjahr dargetan sind. Es ist zu bereinigen um berufsbedingte Fahrtkosten i.H.v. 110,16 Euro (nach eigenen Angaben des Antragsgegners 17 Fahrten im Monat á 24 km, Entfernung zwischen Wohnort und Arbeitsplatz ausweislich der in Bezug genommenen Beschwerdebegründung im Parallelverfahren 2 F 236/02: 12 km), so dass ein bereinigtes Einkommen von 1.435,97 Euro verbleibt. Die Darlehensrate ist nicht mehr zu berücksichtigen, da das Darlehen mit der Rate für Mai 2003 vollständig zurückgezahlt ist.
Mit diesem Einkommen unterfällt der Antragsgegner der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle, der Kindesunterhalt ist wegen nur zweier Unterhaltsberechtigter der Einkommensgruppe 3 zu entnehmen. Der Tabellenunterhalt für das gemeinsame Kind der Parteien beträgt demnach laut Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.2003, 227 Euro, es verbleiben 1.208,97 Euro. Hiervon sind 90 %, also 1.088,07 Euro (vgl. Ziff. 15.2 der Unterhaltsrechtlichen Leitlinien SüdL, Stand 1.7.2003) als eheprägendes Einkommen des Antragsgegners anzusetzen.
Der Antragsgegner beruft sich im Beschwerdeverfahren nicht mehr darauf, dass die Antragstellerin eigene Erwerbseinkünfte habe. Damit beläuft sich der eheliche Bedarf der Antragstellerin auf 544 Euro.
Dem Antragsgegner steht laut SüdL ein Selbstbehalt von 840 Euro zu, in dem 360 Euro Kosten für Unterkunft und Heizung enthalten sind. Ausweislich des von ihm vorgelegten Mietvertrages und der derzeit gültigen Nebenkostenabrechnung zahlt der Antragsgegner für seine (vom Senat als angemessen erachtete) Wohnung 359 Euro Kaltmiete zzgl. 85 Euro für Nebenkosten inkl. Heizung, das sind zusammen 444 Euro, also 84 Euro mehr als der im Selbstbehalt enthaltene Betrag. Der Selbstbehalt ist deshalb gem. Ziff. 21.5.2 SüdL angemessen zu erhöhen, wobei der Senat die Hälfte der Mehrkosten zugrunde legt. Dem Antragsgegner haben sonach 882 Euro zu verbleiben. Er ist damit i.H.v. (1.436-882 Euro =) 554 Euro leistungsfähig. Damit kann er den um das anrechenbare Kindergeld gekürzten geschuldeten Kindesunterhalt (192 Euro) und den errechneten Ehegattenunterhalt nicht in voller Höhe bedienen, sodass ein Mangelfall vorliegt.
Stellt man die Einsatzbeträge gem. der Rechtsprechung des BGH (BGH v. 22.1.2003 - XII ZR 2/00, MDR 2003, 573 = BGHReport 2003, 379 = FamRZ 2003, 363 ff.; ebenso Ziff. 23.2.1, 23.2.2 SüdL) in die Mangelberechnung ein, ergibt sich eine Leistungsquote von 55,5 % und ein Ehegattenunterhaltsanspruch i.H.v. 405,15 Euro.
II. Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat darauf hin, dass der Computerausdruck, wie er der angefochtenen Entscheidung beigefügt ist, nicht geeignet ist, die Begründung einer Entscheidung zu ersetzen.
Solche Ausdrucke sind - ganz davon abgesehen, dass sich häufig Eingabe- und Bedienungsfehler einschleichen, wie z.B. Textwied...