Normenkette
ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1, § 567; GKG § 68
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 27.06.2014; Aktenzeichen 2 S 114/14) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird als unzulässig, da nicht statthaft, verworfen.
2. Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Gründe
I. Die klagende Werkunternehmerin hat den Beklagten als Besteller auf Erklärung der Abnahme von ihr erbrachter und mit 2832,20 EUR berechneter Arbeiten an einem Balkongeländer in Anspruch genommen. Das mit der Klage angegangene AG hat diesem Begehren mit Urteil vom 13.3.2014 entsprochen und den (Kosten-)Streitwert des Prozesses auf 944 EUR (ein Drittel der Rechnungssumme) festgesetzt. Mit seiner Berufung dagegen hat der Beklagte weiterhin das Ziel der Klageabweisung verfolgt. Die Berufungskammer des LG hat mit Beschluss vom 27.6.2014 den Wert des Beschwerdegegenstandes für das Berufungsverfahren auf einen Betrag bis zu 600 EUR festgesetzt und den Beklagten zugleich darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, das Rechtsmittel wegen Nichterreichens der Erwachsenheitssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig zu verwerfen. Gegen diese Wertfestsetzung durch das LG richtet sich das "Rechtsmittel" des Beklagten, mit welchem er eine Heraufsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf 2832,20 EUR erstrebt.
II. Das "Rechtsmittel" ist weder als sofortige Beschwerde i.S.d. §§ 567 ff. ZPO statthaft noch als Streitwertbeschwerde gem. § 68 GKG eröffnet und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
1. Da das LG vorliegend als Berufungszivilkammer und damit nicht "im ersten Rechtszug" über den Beschwerdewert befunden hat, ist der angefochtene Beschluss nach dem eindeutigen Wortlaut von § 567 Abs. 1 ZPO nicht mit einer sofortigen Beschwerde angreifbar. Abgesehen davon handelt es sich bei dem Beschluss über die von der Berufungskammer als zutreffend erachtete Höhe der Rechtsmittelbeschwer des Beklagten ohnehin nur um eine Zwischenentscheidung; die Festsetzung ist für ein mit der Hauptsache etwa weiter befasstes Rechtsmittelgericht auch nicht bindend.
2. Zwar ist nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch das LG als Berufungsgericht statthaft und zur Entscheidung hierüber das dem LG nach der allgemeinen Gerichtsorganisation als das "nächsthöhere Gericht" (i.S.v. § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG) übergeordnete OLG berufen (vgl. statt vieler Senat, Beschluss vom 11.11.2008, - 4 W 88/08 -, veröffentlicht in juris).
Das gilt jedoch nur für den Fall der Festsetzung des Gebührenstreitwertes für den zweiten Rechtszug nach dem GKG oder dem RVG, die zu unterscheiden ist von der hier in Rede stehenden Bestimmung des Rechtsmittelstreitwertes nach der ZPO. Da sich der Beklagte vorliegend allein gegen den festgesetzten Wert des Beschwerdegegenstandes für seine Berufung wendet, fällt es nicht in die Kompetenz des (außerhalb des Instanzenzuges für die Hauptsache stehenden) OLG, über den "richtigen" Rechtsmittelstreitwert des landgerichtlichen Berufungsverfahrens zu befinden (ebenso: OLG Koblenz, Beschluss vom 9.4.2014, - 3 W 181/14 -, veröffentlicht in juris, mit zustimmender Anmerkung von Mayer in FD-RVG 2014, 357548). Das zu beurteilen fällt vielmehr in die Zuständigkeit des BGH (§ 133 GVG), sofern der Beklagte gegen die - zwischenzeitlich durch den weiteren Beschluss des LG vom 28.8.2014 erfolgte - Verwerfung seiner Berufung als unzulässig das nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO eröffnete Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde erhebt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei unstatthaften Rechtsmitteln besteht in Kostensachen keine Gebührenfreiheit (BGH NJW 2014, 1597). Da Nr. 1812 des Kostenverzeichnisses Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für den Fall der Verwerfung der Beschwerde eine Festgebühr bestimmt, ist eine Wertfestsetzung für das von dem Senat gegnerlos durchgeführte Beschwerdeverfahren nicht veranlasst.
Fundstellen
Haufe-Index 7365005 |
NJW 2014, 8 |
NJW-RR 2015, 124 |