Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Nachlaßverwalters,. Nachlassverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
Die Höhe der vom Nachlassverwalter zu beanspruchenden angemessenen Vergütung richtet sich unter Berücksichtigung des Wertes der Nachlassmasse nach dem Umfang und der Bedeutng der Verwaltergeschäfte, der Dauer der Verwaltung, dem Maß der mit den Geschäften verbundenen Verantwortung des Nachlassverwalters und dem Erfolg seiner Tätigkeit.
Normenkette
BGB § 1987; FGG § 12; KO § 85
Verfahrensgang
LG Bad Kreuznach (Beschluss vom 05.12.1996; Aktenzeichen 2 T 10/96) |
AG Idar-Oberstein (Aktenzeichen 6 VI 244/92) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Beteiligte zu 1) hat die dem Beteiligten zu 2) im Verfahren der weiteren Beschwerde entstehenden Kosten zu erstatten.
III. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 80 023,83 DM festgesetzt.
Gründe
Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde ist nach § 27 FGG statthaft und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 u. 2, Abs. 4, 21 Abs. 2 FGG). Ist – wie hier – ein Rechtsanwalt in eigener Person Beschwerdeführer, so genügt seine Unterschrift; er braucht sich nicht durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 29 Rdnr. 15 a.E.). Der Beteiligte zu 1) als Führer der weiteren Beschwerde ist durch die Versagung einer höheren Vergütung in seinen Rechten beeinträchtigt und damit auch beschwerdeberechtigt (§ 20 FGG).
In der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg. Denn die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG, 550, 551 ZPO).
Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Nachlaßverwalter nach § 1987 BGB für die Führung seines Amtes eine Vergütung zuzubilligen ist, obliegt unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls allein der gestaltenden Ermessensentscheidung des Nachlaßgerichts und ist im Beschwerdeverfahren dem an seine Stelle tretenden Beschwerdegericht anheimgegeben. Der Senat als Rechtsbeschwerdegericht kann nur überprüfen, ob die Zivilkammer als Tatsacheninstanz die Grenzen ihrer Ermessensausübung beachtet oder – negativ formuliert – von ihrem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften, dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden Gebrauch gemacht hat oder von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist. Die Angemessenheit der festgesetzten Vergütung entzieht sich im Rechtsbeschwerdeverfahren einer Beurteilung (vgl. Senat, Beschluß vom 3. Dezember 1993 – 3 W 152/93 –; OLG Hamm, RPfleger 1966, 180, 181; OLG Köln, FamRZ 1991, 483, 484; BayObLG, FamRZ 1991, 861, 862 betreffend die Vergütung des Nachlaßpflegers; Keidel/Kuntze/Winkler aaO § 27 Rdnr. 26 ff.).
Nach diesen Kriterien begegnet die vom Landgericht zuerkannte Vergütung keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist es nicht ermessensfehlerhaft, daß das Beschwerdegericht – ausgehend vom Aktivnachlaß – dem Verwalter nach § 1987 BGB eine Vergütung von 4% (zuzüglich Mehrwertsteuer) zugebilligt hat.
Die Höhe der vom Nachlaßverwalter nach § 1987 BGB zu beanspruchenden „angemessenen” Vergütung richtet sich unter Berücksichtigung des Werts der Nachmasse nach dem Umfang und der Bedeutung der Verwaltergeschäfte, der Dauer der Verwaltung, dem Maß der mit den Geschäften verbundenen Verantwortung des Nachlaßverwalters und dem Erfolg seiner Tätigkeit. Dabei gelten weder die zu § 85 KO ergangene Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters noch die Gebührensätze eines Berufsverbandes, dem der Verwalter angehört. Auch sind grundsätzlich keine feststehenden Hundertsätze des Vermögens starr zuzubilligen, wenngleich sich in der Praxis eine gewisse Übung dahin gebildet hat, bei kleineren Nachlässen 3% – 5% und bei größeren 1% – 2% des Aktivnachlasses zu gewähren. Wenn solche Prozentsätze auch nicht absolute Richtschnur für die Vergütungsfestsetzung sein können, ist es zulässig, für Durchschnittsfälle gewisse rechnerische Grundmuster zu entwickeln, die dann allerdings in die konkrete Wertung einzubeziehen sind. Eine solche Verfahrensweise ist dann nicht zu beanstanden, wenn für den jeweiligen Einzelfall neben dem Nachlaßvermögen auch alle sonstigen bewertungsrelevanten Umstände gebührend berücksichtigt werden, die Größe des Nachlaßvermögens also nur als eines der Kriterien zum Anhaltspunkt genommen und anhand der übrigen Gesichtspunkte geprüft wird, welcher Prozentsatz des Vermögens hiernach in der Gesamtschau angemessen erscheint (vgl. Senat aaO; BayObLG, JurBüro 1986, 87, 88; zur Vergütung des Nachlaßpflegers OLG Köln, FamRZ 1991, 483, 484; BayObLG, FamRZ 1991, 861, 862; Palandt/Edenhofer, BGB 56. Aufl. § 1987 Rdnr. 1).
Hier lag nach Art, Dauer und Umfang der Nachlaßverwaltung sicherlich kein Durchschnittsfall vor. Dies hat die Beschwerdekammer nicht verkannt, sondern richtigerweise das Aktivvermögen von ca. 2 Mio. DM als „größeren Nachlaß” an...