Leitsatz (amtlich)
Gegen Entscheidungen betreffend die Änderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 BGB ist seit In-Kraft-Treten des Kinschaftsrechtsreformgesetzes die befristete Beschwerde nach §§ 621a, 621e ZPO eröffnet (im Anschluss an OLG Frankfurt v. 2.9.1999 – 3 UF 209/99, FamRZ 2000, 1424).
Normenkette
BGB § 1612 Abs. 2; ZPO § 621a a.F., § 621e a.F.
Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Aktenzeichen 1 F 1341/00) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Antragsgegners zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 DM (= 2.556,46 Euro) festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller ist der volljährige Sohn des Antragsgegners.
Das FamG hat im angefochtenen Beschluss den Antrag des Antragstellers, die Unterhaltsbestimmung des Antragsgegners dahin abzuändern, dass er an den Antragsteller Barunterhalt zu leisten habe, abgelehnt.
Die Beschwerdeschrift des Antragstellers hiergegen ist am 14.12.2001 und somit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von einem Monat beim OLG Zweibrücken eingegangen. Der Eingang des Beschwerdeschriftsatzes am 11.12.2001 beim AG Kaiserslautern konnte die zu diesem Zeitpunkt noch laufende Beschwerdefrist nicht wahren.
Seit dem In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I 1997, 2942) am 1.7.1998 ist für eine gerichtliche Änderung einer Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB das FamG, nicht mehr das VormG zuständig. Das Verfahren ist gem. §§ 3 Nr. 2a, 14 RPflG grundsätzlich dem Rechtspfleger zugewiesen. Die Wahrnehmung des Geschäfts durch den Richter ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der Entscheidung (§ 8 Abs. 1 RPflG).
Es entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass auf das Verfahren im Hinblick auf den rechtsgestaltenden Charakter der angestrebten Entscheidung das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden ist (KG v. 23.2.1999 – 19 WF 75/99, KGReport Berlin 2000, 298 = FamRZ 2000, 256; OLG Oldenburg v. 26.9.2000 – 14 UFH 4/00, FamRZ 2001, 363; OLG Köln FamRZ 2002, 111; Palandt/Diederichsen, BGB, 61. Aufl., § 1612 Rz. 21).
Gemäß § 64 Abs. 3 FGG gelten in Angelegenheiten, die vor das FamG gehören, die Vorschriften im Buch 6 Abschnitt 2 und 3 der ZPO. Nach dem Wortlaut der dort in § 621e Abs. 1 ZPO geregelten befristeten Beschwerde findet diese Bestimmung auf die durch Verwandtschaft begründete gesetzliche Unterhaltspflicht (§ 621 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) keine Anwendung. Die Änderung der Unterhaltsbestimmung nach § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB ist indes unstreitig Ausfluss der gesetzlichen Unterhaltspflicht, nicht etwa des Sorgerechts (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 621 Rz. 13; Büttner, FamRZ 1998, 586; OLG Frankfurt v. 2.9.1999 – 3 UF 209/99, FamRZ 2000, 1424; BayObLG v. 19.5.1999 – 1 Z BR 188/98, FamRZ 2000, 976).
Auch § 621a Abs. 1 ZPO, der auf das FGG mit Modifikationen zurückverweist, erfasst nicht die Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Ziff. 4 ZPO.
Es liegt nahe, dass der Gesetzgeber das durch die Änderung der Zuständigkeit begründete Regelungsbedürfnis für Verfahren der vorliegenden Art übersehen und entsprechend der Systematik der Rechtsmittel in Familiensachen die befristete Beschwerde nach § 621e ZPO hierauf ausgedehnt hätte. Dementsprechend hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt v. 2.9.1999 – 3 UF 209/99, FamRZ 2000, 1424) eine analoge Anwendung der §§ 621a, 621e ZPO auf Verfahren nach § 1612 Abs. 2 BGB angenommen. Dem schließt sich der Senat an.
Eine Anwendung der einfachen Beschwerde nach § 19 FGG, wie sie vom OLG Oldenburg (OLG Oldenburg v. 26.9.2000 – 14 UFH 4/00, FamRZ 2001, 363) bejaht wird, lässt sich aus dem Wortlaut der §§ 64 Abs. 3 FGG, 621a ZPO nicht herleiten. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift auf eine Endentscheidung in FGG-Familiensachen entspricht nicht der gesetzlichen Systematik.
Gemäß §§ 621e Abs. 1 und 3, 516 ZPO hätte die Beschwerdeschrift demnach binnen eines Monats nach Zustellung der erstgerichtlichen Entscheidung beim OLG Zweibrücken als Beschwerdegericht eingelegt werden müssen.
Vorliegend ist auch kein Raum für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist von Amts wegen. Nach der Rechtsprechung ist zwar die Adressierung einer Beschwerdeschrift an das unzuständige, bereits zuvor mit der Sache befasste Gericht – hier das AG Kaiserslautern – für eine Fristversäumung nicht mehr ursächlich, wenn die Fristversäumung bei Weiterleitung des Schreibens im ordentlichen Geschäftsgang vermieden worden wäre (BGH v. 24.9.1997 – XII ZB 144/96, VersR 1998, 341, 608; VersR 1999, 1170). Vorliegend ist das Beschwerdeschreiben vom 10.12.2001 am 11.12.2001 beim AG Kaiserslautern eingegangen. Die Vorlage wurde am Folgetag verfügt und nach einem weiteren Tag ausgeführt. Dies entspricht einem normalen Geschäftsgang. Eine sofortige Weiterleitung der Beschwerdeschrift durch Telefax o.Ä. war nicht gebo...