Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (amtlich)
Bei Vorliegen eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs des Klägers wird das Prozesskostenhilfeverfahren nicht dadurch unterbrochen, dass über das Klägervermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird (Anschluss an: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.11.2004 - 4 W 155/04, OLGReport Zweibrücken 2005, 414).
Normenkette
ZPO § § 114 ff., §§ 115, 240; InsO §§ 27, § 80 ff., § 81
Verfahrensgang
LG Landau (Pfalz) (Aktenzeichen 4 O 171/00) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger wird durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert. Er ist nicht Beteiligter des Verfahrens über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ist zwar der Rechtsstreit zwischen ihm und der Beklagten gem. § 240 ZPO unterbrochen worden. Nach herrschender Ansicht erstreckt sich die Unterbrechung aber nicht auf das Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (OLG Koblenz v. 20.11.1987 - 5 W 583/87, AnwBl. 1989, 178; OLG Köln v. 7.7.1998 - 15 W 70/98, NJW-RR 1999, 276; OLG Düsseldorf v. 28.4.2003 - 22 U 100/00, OLGReport Düsseldorf 2003, 370 = MDR 2003, 1018; OLG Karlsruhe v. 12.11.2002 - 2 WF 93/02, OLGReport Karlsruhe 2003, 42 = NJW-RR 2003, 796; OLG Rostock v. 8.8.2003 - 3 W 68/03, OLGReport Rostock 2004, 151; OLG Stuttgart v. 25.3.2004 - 3 W 65/03, OLGReport Stuttgart 2004, 313; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 249 Rz. 8; Musielak/Stadler, ZPO, 4. Aufl., § 240 Rz. 6, § 249 Rz. 5; Stein-Jonas/Roth, ZPO, 32. Aufl., vor § 239 Rz. 4, § 249 Rz. 8; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 239 Rz. 8; für die Unterbrechung nach § 244 ZPO auch: BGH NJW 1966, 1126, jeweils m.w.N.; a.A.: OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1999, 166; OLG Köln v. 15.11.2002 - 2 U 79/02, MDR 2003, 526 = OLGReport Köln 2003, 52; OLG Bamberg OLGReport Bamberg 2004, 181; wohl auch: Feiber in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 249 Rz. 23). Jedenfalls für den hier vorliegenden Fall eines entscheidungsreifen Prozesskostenhilfegesuchs folgt der Senat dieser Auffassung (ebenso: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.11.2004 - 4 W 155/04, OLGReport Zweibrücken 2005, 414). Gegen eine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens gem. § 240 ZPO spricht bereits der Umstand, dass dieses Verfahren nicht kontradiktorisch geführt wird. Es stehen sich nicht die Parteien des Rechtsstreits, sondern der Antragsteller und die Staatskasse ggü. (vgl. etwa: OLG Karlsruhe v. 12.11.2002 - 2 WF 93/02, OLGReport Karlsruhe 2003, 42 = NJW-RR 2003, 796; OLG Düsseldorf OLGReport Düsseldorf 1999, 166OLG, OLG Köln v. 7.7.1998 - 15 W 70/98, NJW-RR 1999, 276). Auch die Interessenlage des Antragstellers spricht gegen eine Unterbrechung, weil es andernfalls dem Zufall überlassen bliebe, ob er seine außergerichtlichen Auslagen selbst tragen muss oder ob sie gegen die Staatskasse geltend zu machen sind (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.11.2004 - 4 W 155/04, OLGReport Zweibrücken 2005, 414). Sinn und Zweck des § 240 ZPO gebieten ebenfalls keine Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens. Die Regelung soll dem Wechsel in der Prozessführungsbefugnis Rechnung tragen und dem Insolvenzverwalter Bedenkzeit geben, über die Fortführung des Prozesses zu entscheiden (vgl. etwa: Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., vor § 240 Rz. 1, m.w.N.). Diese gesetzliche Funktion wird nicht beeinträchtigt, wenn der insolventen Partei für die Zeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt wird.
Da es nach alledem an einer Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens fehlt, ist nicht der Kläger, sondern nach wie vor der Schuldner Beteiligter dieses Verfahrens. Die Prozesskostenhilfe ist ihm und nicht dem Kläger versagt worden. Dagegen hätte allein der Schuldner sofortige Beschwerde einlegen können. Dies ist nicht geschehen. Seine Prozessbevollmächtigten haben in ihrem Schriftsatz vom 6.8.2002 erklärt, nunmehr für den Insolvenzverwalter aufzutreten und haben die sofortige Beschwerde ausdrücklich in dessen Namen eingelegt. Ihr Rechtsmittel ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Durch die Entscheidung des Senats ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, für die Durchführung des von ihm in der Hauptsache aufgenommenen Prozesses in eigenem Namen Prozesskostenhilfe zu beantragen. Dabei wird er die Einwände gegen die Erfolgsaussicht der Klage auszuräumen haben, die das LG im angefochtenen Beschluss und in seiner Hinweisverfügung vom 15.3.2002 aufgezeigt hat und die der Senat in der Sache teilt. Zudem wird der darlegen müssen, dass die in seiner Person zu beachtenden persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen vorliegen (§ 116 ZPO).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1418825 |
FamRZ 2006, 349 |
OLGR-West 2005, 845 |