Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung eines Erbscheins über die Erbfolge nach dem am 1. November 1987 verstorbenen …, zuletzt wohnhaft …. Testament
Leitsatz (redaktionell)
Zur Frage der Wirksamkeit einer in ein gemeinschaftliches Testament aufgenommenen Verwirkungsklausel.
Normenkette
BGB § 2289 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 12.04.1989; Aktenzeichen 1 T 91/89) |
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 8 a VI 699/87) |
Tenor
1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beteiligte zu 4) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
3. Der Wert des Gegenstands des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird für die Gerichtskosten auf 70 625,– DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Der Erblasser war in erster Ehe, aus der die Beteiligten zu 1) und 2) ohne weitere Geschwister hervorgegangen sind, mit der am 3. Mai 1981 vorverstorbenen … verheiratet gewesen. Mit ihr hat er am 26. Januar 1967 einen notariell beurkundeten (UR-Nr. 484/67 Notar …) Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in dem sich die damaligen Eheleute … gegenseitig zu Alleinerben und ihre gemeinsamen Kinder zu anteilsgleichen Schlußerben eingesetzt haben. Für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden ist den gemeinsamen Kindern ein Vermächtnis in Höhe ihres gesetzlichen Erbteiles zugewendet. Ferner ist bestimmt, daß deren Einsetzung als Schlußerben auch nach einer Wiederverheiratung des Überlebenden bindend sein soll. Darüber hinaus ist unter Nr. II 4) des Vertragstextes folgendes vereinbart:
„Verlangt beim Tode des Erstversterbenden von uns – wenn wir mehrere Kinder oder Kindeskinder hinterlassen sollten – eines der Kinder oder Kindeskinder gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil, dann erhalten die anderen Abkömmlinge aus dem Vermögen des Erstversterbenden zu entrichtende, aber erst beim Tode des Längstlebenden fällige Vermächtnisse in Höhe des Geldbetrages, der dem Wert ihres gesetzlichen Erbteils entspricht; ferner ist der den Pflichtteil verlangende Abkömmling auch beim Tode des Letztversterbenden von der Erbfolge und von allen Rechten bei der etwaigen Wiederverheiratung des überlebenden Eheteils ausgeschlossen.”
Nach dem Tode ihrer Mutter im Mai 1981 haben die Beteiligten zu 1) und 2) gegen ihren Vater klageweise Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Hierauf hat der damalige Beklagte im Verlauf des Rechtsstreits an seine beiden Kinder jeweils 7 040,97 DM und gemäß gerichtlichem Vergleich vom 12. Mai 1982 (8 O 504/81 LG Frankenthal (Pfalz) zur restlichen Abgeltung sämtlicher aus dem Erbfall …) herrührender Ansprüche jeweils weitere 1 125,– DM gezahlt.
Am 5. August 1982 hat der Erblasser auch mit der Beteiligten zu 3), die er am 5. November 1981 geheiratet hatte, wie schon zuvor mit seiner ersten Ehefrau einen notariellen Ehe- und Erbvertrag (UR-Nr. 4565/82 Notar …) mit gegenseitiger Alleinerbeinsetzung geschlossen. Zu Schlußerben sind drei Kinder der Beteiligten zu 3) aus deren erster Ehe bestimmt.
Nach dem Tode des Erblassers, der neben den am vorliegenden Verfahren Beteiligten keine weiteren als gesetzliche Erben in Betracht kommende Angehörigen hinterlassen hat, haben dessen Bruder (Beteiligter zu 4) und die Beteiligte zu 3) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins zu je 1/2 beantragt. Hierzu haben sie sich darauf berufen, daß die zweite letztwillige Verfügung des Erblassers wegen des mit seiner ersten Ehefrau errichteten Erbvertrags unwirksam sei und nach Ziff. 4 der notariellen Urkunde vom 26. Januar 1967 die Beteiligten zu 1) und 2) von der Erbfolge ausgeschlossen seien, weil sie nach dem Tode ihrer Mutter Pflichtteile beansprucht und auch erhalten haben. Somit sei gesetzliche Erbfolge unter Ausschluß der Beteiligten zu 1) und 2) eingetreten.
Dem hat sich der Nachlaßrichter angeschlossen und den Beteiligten zu 3) und 4) antragsgemäß einen am 31. März 1988 ausgestellten Erbschein erteilt, der diese als gemeinschaftliche Erben je zur Hälfte im Wege der gesetzlichen Erbfolge ausweist. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht das Nachlaßgericht angewiesen, den vorgenannten Erbschein einzuziehen. Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte zu 4) weitere Beschwerde eingelegt.
Entscheidungsgründe
II.
Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der den Beteiligten zu 3) und 4) erteilte Erbschein ist unrichtig, weil zumindest der Beteiligte zu 4) nicht Erbe geworden ist.
Das Landgericht meint, der in Nr. II. 4) des früheren Erbvertrages geregelte Verwirkungstatbestand sei nicht erfüllt. Mit dieser in sogenannten Berliner Testamenten weithin üblichen Klausel solle eine gleichmäßige Teilhabe aller Kinder am Nachlaß gewährleistet werden. Zur Bevorzugung eines Abkömmlinges könne es jedoch nicht kommen, wenn sämtliche Kinder nach dem Tod des Erstversterbenden ihre Pflichtteile geltend machen. Die Verwirkungsklausel sei daher nach ihrem Sinn und Zweck auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden; der den Beteili...