Verfahrensgang
AG Trier (Beschluss vom 10.10.2020; Aktenzeichen 14 UR III 15/20) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Anweisung des Standesamtes, in dem Geburtenregister Nr. ... des Standesamtes ... im Wege der Folgebeurkundung seinen Familiennamen in "Freiherr von ..." zu berichtigen.
Der am ... in ... geborene Beschwerdeführer ist der zweite Sohn aus der Ehe des ... von ... (...) und der ... von ..., geborene ... (...). Mit seiner Geburt hat er den Familiennamen seines Vaters - "von ..." - als Geburtsnamen erworben.
Das Geschlecht des Beschwerdeführers hatte sich im 13./14. Jahrhundert in die drei Linien "...", "..." und "..." geteilt. Nach dem Aussterben der anderen beiden Linien, besteht heute einzig noch die Linie "..." fort. Im 17. Jahrhundert setzte sich für den Familiennamen die Schreibweise "von ..." durch. Die Familie des Beschwerdeführers ließ sich Ende des 18. Jahrhunderts im Raum ... nieder. Infolge der Französischen Revolution und der Besetzung der linksrheinischen Gebiete wurden die Vorrechte des Adels, seine Prädikate und Titel aufgehoben. Nach dem Ende der napoleonischen Herrschaft wurde das Rheinland im Rahmen der territorialen Neuordnung Europas 1815 dem Königreich Preußen zuerkannt. Im Zuge der Etablierung des preußischen Herrschaftssystems verfügte Friedrich Wilhelm III vom 18. Januar 1826 die Wiedereinsetzung des ehemals linksrheinischen Adels in seine althergebrachten Rechte.
In dieser Situation stellte ... von ... (...), der Ur-Ur-Urgroßvater des Beschwerdeführers den Antrag auf Wiederherstellung seines Adels verbunden mit der Eintragung bei der Freiherrenklasse in der Adelsmatrikel der preußischen Rheinprovinz. Jedoch wurde der Adelstitel "Freiherr" nicht anerkannt und der Name wurde vorbehaltlich einer weiteren Nachweisführung nur als "von ..." eingetragen.
Mit Beschluss vom ...2014 hat der Adelsrechtsausschuss festgestellt, dass die Führung des Namens "Freiherr von ..." durch den Beschwerdeführer adelsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Der Adelsrechtsausschuss wird getragen von den Adelsverbänden des deutschen Sprachraums. Ihm obliegt die Begutachtung und Entscheidung aller adelsrechtlichen Fragen nach dem bis zur Abschaffung der Monarchien in Deutschland geltenden Adelsrecht. Dies gilt vor allem für die Zugehörigkeit zum historischen Adel sowie für das Recht zur Führung adeliger Namen und Titel.
Mit Antrag vom ... 2020 begehrte der Beschwerdeführer eine Anweisung des Standesamtes, seinen Eintrag im Geburtenregister Nr. ... im Wege der Folgebeurkundung dahin zu berichtigen, dass er den Geburtsnamen "Freiherr von ..." führe. Der Geburtsname sei - wie im Übrigen auch der Ehename der Eltern - von Anfang an unrichtig bzw. unvollständig gewesen. Denn der Beschwerdeführer sei berechtigt, die Linienbezeichnung "..." dem Nachnamen "...g" voranzustellen und den Freiherrntitel als Bestandteil des Nachnamens zu führen. Der Geburtsname des Beschwerdeführers laute daher vollständig "Freiherr von ...".
Die Stadtverwaltung - Standesamt - ... nahm dazu Stellung und teilte mit, dass eine Unrichtigkeit des Registereintrages nach § 48 PStG nicht vorliege. Entscheidend sei, ob die Familie des Beschwerdeführers den Adelstitel "Freiherr von ..." zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weimarer Reichsverfassung am 14. August 1919 nicht nur rechtmäßig hätte führen dürfen, sondern auch tatsächlich geführt habe. Eine frühere Adelsbezeichnung sei dann nicht Teil des Namens geworden, wenn sie bis zum Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung längere Zeit im Rechtsverkehr nicht mehr namensähnlich geführt worden sei. Dass die Familie des Beschwerdeführers den Namen zu dieser Zeit tatsächlich geführt habe, lege der Beschwerdeführer nicht dar.
Mit angegriffenem Beschluss vom ... 2020 hat das Amtsgericht ... den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Berichtigung nach § 48 PStG komme nur in Betracht, wenn der Eintrag unrichtig sei. Eine Unrichtigkeit sei aber nicht gegeben. Der Geburtsname leite sich dabei aus dem Ehenamen "von ..." seiner Eltern ab, weil allein entscheidend sei, dass die Eltern und Großeltern diesen Namen geführt hätten. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass seine Eltern tatsächlich den Namen "Freiherr von ..." getragen hätten.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2020 Beschwerde eingelegt. Mit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung seien Adelsbezeichnungen Namensbestandteil geworden. Die Weiterführung als Teil des Namens habe der Verfassungsgesetzgeber in Art. 109 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz WRV nicht an das Vorliegen weiterer Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere sei nicht verlangt gewesen, dass die Adelsbezeichnung bis zum 14. August 1919 im Rechtsv...