Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine rechtsgeschäftl. Übertragung des Rechts zur Ausschlagung einer Erbschaft. Keine rechtsgeschäftliche Übertragung des Rechts zur Ausschlagung einer Erbschaft. gemeinschaftliches Testament. Bindungswirkung. Formerfordernis der Erbausschlagung
Leitsatz (amtlich)
Das Recht zur Ausschlagung einer Erbschaft ist als unselbständiges, an die Erbenstellung gebundenes Gestaltungsrecht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar, weshalb seine Ausübung nicht einem Dritten, auch nicht durch eine über den Tod hinaus wirksame Vorsorgevollmacht, überlassen werden kann.
Normenkette
BGB § 1952 Abs. 1, § 2271 Abs. 2 S. 1, § 1944 Abs. 3, § 1945 Abs. 1, § 1952 Abs. 3
Verfahrensgang
LG Trier (Beschluss vom 29.06.2007; Aktenzeichen 4 T 13/07) |
AG Bitburg (Aktenzeichen 7 VI 416/06) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 50.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1), 3) und 4) sind die Kinder des Erblassers, die Beteiligte zu 2) ist dessen Enkelin und die Tochter der Beteiligten zu 1). Der Erblasser und seine am 16.8.2006 vorverstorbene Ehefrau (im Weiteren auch: die Ersterblasserin), errichteten am 17.9.1988 handschriftlich ein gemeinschaftliches Testament. Darin setzten sie sich gegenseitig zu Alleinerben und ihre drei Kinder als Schlusserben ein.
Am 2.10.2006 verfügte der Erblasser zur Niederschrift eines Notars letztwillig dahin, dass er zu seinen Erben die Beteiligten zu 1) bis 4) (also seine drei Kinder und zusätzlich seine Enkelin) zu gleichen Teilen bestimme.
Die Beteiligte zu 1) hat nach dem Erbfall einen Erbschein beantragt, der bezeugt, dass die Beteiligten zu 1) bis 4) den Erblasser aufgrund des notariellen Testaments vom 2.10.2006 zu gleichen Teilen (¼) beerbt haben. Die Beteiligte zu 4) hat nach dem Erbfall einen Erbschein beantragt, der bezeugt, dass die Beteiligten zu 1), 3) und 4) gem. dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 17.9.1988 den Erblasser zu gleichen Teilen (1/3) beerbt haben.
Mit Schreiben vom 25.1.2007, beim Nachlassgericht per Telefax eingegangen am 26.1.2007, erklärte die Beteiligte zu 1) aufgrund einer ihr von dem Erblasser erteilten und über dessen Tod hinaus fort geltenden Vorsorge-Vollmacht die Ausschlagung der Erbschaft des Erblassers nach seiner vorverstorbenen Ehefrau.
Das Nachlassgericht hat mit Vorbescheid vom 8.3.2007 die Erteilung eines wie von der Beteiligten zu 4) beantragten Erbscheins angekündigt. Die dagegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) ist beim LG ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) weiterhin das Ziel, das Nachlassgericht solle angewiesen werden, ihnen einen Erbschein mit dem beantragten Inhalt zu erteilen.
II.1. Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 Abs. 1 FGG), nicht an eine Frist gebunden und formgerecht eingelegt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2 FGG). Dabei geht der Senat davon aus, dass das Anwaltsschreiben vom 29.10.2007 nicht (nur) eine Begründung für das bis dahin unzulässige, weil mittels einer nicht von einem Rechtsanwalt unterschriebenen Beschwerdeschrift eingelegte Rechtsmittel ist, sondern dass hierin den Umständen nach (auch) die Einlegung einer zulässigen weiteren Beschwerde liegen soll.
Die Berechtigung der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der weiteren Beschwerde ergibt sich gem. §§ 20 Abs. 1, 29 Abs. 4 FGG schon aus der Zurückweisung ihrer Erstbeschwerde.
2. Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. Die angefochtene Entscheidung des LG beruht im Ergebnis nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs 1 FGG, § 546 ZPO). Das Nachlassgericht hat zu Recht angekündigt, einen Erbschein entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 4) zu erteilen.
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
a) Zu Recht hat das LG - stillschweigend - die Zulässigkeit der Erstbeschwerde bejaht. Dieser stand nicht ein fehlendes Rechtsschutzinteresse der Beteiligten zu 1) entgegen, obwohl diese die Erteilung eines Erbscheines anstrebt, der sie lediglich zu ¼ als Miterbin ausweist, während das Nachlassgericht mit dem angegriffenen Vorbescheid angekündigt hat, einen Erbschein zu erteilen, der die Beteiligte zu 1) zu 1/3, also weitergehend als Miterbin ausweist. Eine Beschwerdeberechtigung im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheines nach § 20 Abs. 1 FGG besteht immer dann, wenn der Beteiligte geltend macht, sein Erbrecht werde in dem (beabsichtigten) Erbschein - wie auch immer - falsch ausgewiesen (BayObLG NJW-RR 2005, 1245 m.w.N.).
b) Die Beteiligte zu 1) beruft sich für ihr behauptetes Erbrecht (und dasjenige der Beteiligten zu 2), ihrer Tochter) auf das Einzeltestament des Erblassers vom 2.10.2006. Die darin verfügte Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) bis 4) als Miterben zu je ¼ konnte der Erblasser jedoch nicht mehr wirksam treffen. Denn er war gem. §§ 2271 Abs. 2 Satz 1, 2270 BGB durch die wechselbezügliche und deshalb bindende Einsetzung der Beteiligten zu 1), zu 3) und zu 4) zu Schlusserben in dem gemeinschaftlichen T...