Leitsatz (amtlich)
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG ist verfahrensleitende Zwischenverfügung (§ 19 FGG). Sie ist von den beteiligten Eltern nicht anfechtbar, da sie keinen schwerwiegenden Eingriff in deren Rechte beinhaltet.
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Beschluss vom 01.12.2003; Aktenzeichen 2 F 109/03) |
Tenor
1. Die Beschwerde gegen die Bestellung einer Verfahrenspflegerin für die betroffenen Kinder wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Sachverständigen Dipl.-Psychologin A.B. wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Beschwerdeverfahren zu tragen.
4. Die Gegenstandswerte der Beschwerden werden auf jeweils 1.000 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das AG - FamG - Neustadt an der Weinstraße für die betroffenen Kinder eine Verfahrenspflegerin bestellt und den Antrag der Antragsgegnerin, die gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl. Psychologin A.B. wegen Besorgnis der Befangenheit zu entpflichten, abgelehnt.
Anhaltspunkte für eine - im Übrigen nicht glaubhaft gemachte - mögliche Voreingenommenheit und Parteilichkeit der dem Gericht aus einer Vielzahl von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren als besonders zuverlässig und insb. absolut neutral bekannte Sachverständige seien nicht ersichtlich.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihren Beschwerden.
Sie hält eine Begutachtung der Kinder zur Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller Umgang mit den beiden Kindern zu gestatten ist, für nicht erforderlich. Die Kinder seien alt genug, ihre Ansicht und ihren Willen zu äußern und hätten bei ihrer Anhörung durch das FamG unmissverständlich erklärt, dass sie ihren Vater jedenfalls derzeit nicht sehen wollten. Sowohl sie als auch die Kinder hätten aufgrund des Verhaltens der Sachverständigen im Rahmen der begonnenen Exploration jedes Vertrauen zu der Sachverständigen verloren; deshalb könne ein Sachverständigengutachten auch nicht mehr sinnvoll erstellt werden. Für die Frage der Befangenheit komme es ausschließlich auf ihre Sicht der Dinge, nicht aber auf die objektiven Gegebenheiten an.
Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin für die Kinder sei nicht erforderlich, da ein Gegensatz zwischen ihren und den Interessen der Kinder, der eine solche Maßnahme erfordere (§ 50 Abs. 2 FGG), nicht bestehe.
II. 1. Die Beschwerde gegen die Bestellung einer Verfahrenspflegerin für die beiden Kinder gem. § 50 FGG ist nicht zulässig.
§ 50 FGG sieht eine Regelung über die Anfechtbarkeit der Bestellung eines Verfahrenspflegers nicht vor. Es gilt daher die allgemeine Bestimmung des § 19 Abs. 1 FGG. Danach ist gegen Verfügungen des Gerichtes erster Instanz das Rechtsmittel der (einfachen) Beschwerde gegeben. Es entspricht allgemeiner Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass mit Verfügungen im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich nur Endentscheidungen gemeint sind, die ein Verfahren oder einen Abschnitt innerhalb einer anhängigen Angelegenheit abschließen (vgl. Keidel/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 2 m.w.N.). Verfahrensleitende und vorbereitende sog. Zwischenverfügungen sind dagegen nur ausnahmsweise mit der Beschwerde anfechtbar, wenn sie erheblich in die Rechte eines Betroffenen eingreifen (vgl. Keidel/Winkler/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 19 Rz. 9, § 50 Rz. 47; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 19 Rz. 6 jeweils m.w.N.).
Die Bestellung eines Verfahrenspflegers gem. § 50 FGG ist nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (OLG Zweibrücken v. 14.2.2000 - 6 WF 13/00, OLGReport Zweibrücken 2000, 514 = FamRZ 2001, 170; KG FamRZ 2000, 1298; OLG Celle v. 30.6.1999 - 17 WF 75/99, OLGReport Celle 1999, 254 = FamRZ 1999, 1589; OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 1296; OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1295; OLG Düsseldorf v. 20.4.1999 - 7 WF 47/99, FamRZ 2000, 249; OLG Dresden v. 4.1.2000 - 20 WF 608/99, FamRZ 2000, 1296; Staudinger/Rauscher, BGB, 2000, § 1684 Rz. 393; und Staudinger/Coester, BGB, 2000, § 1666 Rz. 229; Keidel/Kuntze/Winkler/Engelhardt, FGG, 15. Aufl., § 50 Rz. 47), der sich der Senat anschließt, (lediglich) eine Zwischenentscheidung im Sinne einer verfahrensleitenden Verfügung.
Ob die Verfahrenspflegerbestellung erheblich in die Rechte der Beteiligten, insb. der beteiligten Eltern, eingreift und damit auch als Zwischenverfügung der Anfechtung nach § 19 FGG unterliegt, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert.
Begründet wird die Anfechtbarkeit von deren Befürwortern (OLG Hamm v. 24.9.1998 - 2 UF 349/98, FamRZ 1999, 41; OLG Frankfurt v. 24.6.1999 - 6 WF 96/99, FamRZ 1999, 1293; KG FamRZ 2000, 1298; OLG Karlsruhe v. 19.7.1999 - 2 WF 63/99, NJW-RR 2001, 78; OLG Köln v. 7.8.2001 - 25 WF 56/01, OLGReport Köln 2002, 118 = MDR 2002, 219 = FamRZ 2002, 968; Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 50 Rz. 9) im Wesentlichen damit, dass der Verfahrenspfleger während des familiengerichtlichen Verfahrens die Stellung eines gesetzlichen Vertreters für ...