Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Wiedereinsetzung für Berufsbetreuerin trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz (amtlich)
Von einer Berufsbetreuerin kann erwartet werden, dass sie die formellen Voraussetzungen der sofortigen weiteren Beschwerde kennt. Legt sie gegen einen, die Betreuervergütung betreffenden, Beschluss eine formnichtige sofortige Beschwerde ein, kann ihr trotz fehlender Rechtsmittelbelehrung keine Wiedereinsetzung gewährt werden.
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 21.10.2003; Aktenzeichen 2 T 726/03) |
AG Sinzig (Aktenzeichen 2 XVII 89/03) |
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Gründe
1. Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führt nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen des §§ 22 Abs. 2 S. 1, 29 Abs. 4 FGG sind nicht erfüllt. Danach ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, vom Beschwerdegericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer an der Wahrung der Beschwerdefrist unverschuldet gehindert war. Das ist der Fall, wenn hinsichtlich der Einhaltung der Frist die nach den Umständen gebotene und nach den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist (BayObLG v. 12.7.1984 - BReg. 1Z 38/84, MDR 1984, 1035). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beteiligte zu 1) war nicht unverschuldet an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert. Sie ist als Berufsbetreuerin tätig, weshalb es ihr zuzumuten war, sich alsbald nach Zustellung der Entscheidung des LG Koblenz hinsichtlich der Form und Frist eines beabsichtigten Rechtsmittels kundig zu machen. Dies hatte sie offensichtlich versäumt, weshalb ihre entgegen § 29 Abs. 1 S. 2 FGG nicht von einem Rechtsanwalt unterzeichnete und beim (unzuständigen) OLG Koblenz eingereichte sofortige weitere Beschwerde nach deren Weiterleitung an den Senat mit Beschluss vom 1.12.2003 als unzulässig verworfen werden musste. Die nunmehr wegen Fristversäumnis begehrte Wiedereinsetzung scheitert daran, dass sie die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat.
Die Beschwerdeführerin kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr "im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung keinerlei Hinweis darauf erteilt worden sei, wo und mit welchen Voraussetzungen die sofortige weitere Beschwerde einzulegen sei", und ihr auch unbekannt gewesen sei, dass das Rechtsmittel die anwaltliche Vertretung erfordere.
Zunächst ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelbelehrung - abgesehen von besonderen, im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmeregelungen betreffend die Bestellung eines Betreuers, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts (§ 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG) oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70f Abs. 1 Nr. 4 FGG) - gesetzlich nicht vorgesehen. Das (gänzliche) Unterlassen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, wovon der Senat vorliegend nach Lage der Akten ausgeht, stellt auch auf der Grundlage der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG v. 20.6.1995 - 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173) für sich allein nicht zwingend einen Wiedereinsetzungsgrund dar (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.3.2003 - 3 W 33/03, OLGReport Zweibrücken 2003, 237). Ob sich für das hier vorliegende Verfahren der Betreuervergütung aus der in einer Wohnungseigentumssache ergangenen Entscheidung des BGH (BGH NJW 2002, 2171) etwas anderes ergeben könnte, kann dahinstehen. Denn auch nach der dort vertretenen Auffassung fehlt es jedenfalls in Fällen, in denen ein juristisch gebildeter Beteiligter seine Rechte verfolgt, an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH NJW 2002, 2171 [2174]; BayObLG v. 14.12.1999 - 2Z BR 153/99, NJW-RR 2001, 444 [445], jeweils m.w.N.; vgl. auch BayObLG v. 14.11.2002 - 2Z BR 113/02, NJW-RR 2003, 301; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 25.3.2003 - 3 W 33/03, OLGReport Zweibrücken 2003, 237). Die Beteiligte zu 1) ist Berufsbetreuerin und als solche mit einer Vielzahl von Betreuungsfällen einschließlich der Abrechnung ihrer Betreuervergütung befasst.
Von ihr muss erwartet werden, dass sie sich entweder selbst mit den für das Rechtsmittelverfahren geltenden Vorschriften befasst oder aber sich hierüber fachkundig beraten lässt. Aus diesem Grund kann auch keine Wiedereinsetzung wegen unverschuldeter Rechtsunkenntnis im Hinblick darauf gewährt werden, dass das AG eine nicht vorgeschriebene Rechtsmittelbelehrung erteilt hat, das LG dagegen nicht (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, FGG, § 22 Rz. 70 m.w.N.)
Da es vorliegend...