Leitsatz (amtlich)
1. Einer als Betreuerin eingesetzten Volljuristin, die es versäumt, sich alsbald nach Zustellung der Entscheidung hinsichtlich Form und Frist des beabsichtigten Rechtsmittels kundig zu machen, ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
2. In einem solchen Fall ist auch das Unterlassen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung kein Wiedereinsetzungsgrund; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde nach § 56g Abs. 5 S. 2 FGG.
Normenkette
FGG § 22 Abs. 2 S. 1, § 56g Abs. 5 S. 2
Verfahrensgang
LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 619/02) |
AG Diez (Aktenzeichen 6 XVII 454/92) |
Tenor
I. Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
II. Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird als unzulässig verworfen.
III. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 306,78 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antrag der Beteiligten zu 1) auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Antrag bei dem LG Koblenz gestellt wurde. Denn der Antrag kann bei jedem Gericht, bei dem nach §§ 21 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG die sofortige weitere Beschwerde eingelegt werden kann, gestellt werden (Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, FG, 15. Aufl., § 22 Rz. 43).
Der Antrag der Beteiligten zu 1) führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 S. 1 FGG sind nicht erfüllt. Danach ist einem Beschwerdeführer, der ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, vom Beschwerdegericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt demnach nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführer an der Wahrung der Beschwerdefrist unverschuldet gehindert war. Das ist der Fall, wenn hinsichtlich der Einhaltung der Frist die nach den Umständen gebotene und nach seinen persönlichen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen worden ist (BayObLG v. 12.7.1984 – BReg. 1 Z 38/84, MDR 1984, 1035). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Beteiligte zu 1) war nicht unverschuldet an der Wahrung der Rechtsmittelfrist gehindert. Sie ist Volljuristin und als Staatsanwältin tätig. Es war ihr deshalb zuzumuten, sich alsbald nach Zustellung der Entscheidung des LGKoblenz hinsichtlich Form und Frist eines beabsichtigten Rechtsmittels kundig zu machen. Da sie dies offensichtlich versäumt hat und deshalb ihr zunächst fristgerecht eingereichtes Rechtsmittel wegen Formmangels als unzulässig verworfen werden musste, scheitert die nunmehr wegen Fristversäumung begehrte Wiedereinsetzung daran, dass sie die ihr zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Sie kann sich im Wiedereinsetzungsverfahren auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden war. Zunächst ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine Rechtsmittelbelehrung – abgesehen von besonderen, im vorliegenden Fall nicht einschlägigen Ausnahmeregelungen betreffend die Bestellung eines Betreuers, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes (§ 69 Abs. 1 Nr. 6 FGG) bzw. die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme (§ 70 f. Abs. 1 Nr. 4 FGG) – gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Unterlassen einer gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung stellt auch auf der Grundlage der Rspr. des BVerfG (BVerfG v. 20.6.1995 – 1 BvR 166/93, NJW 1995, 3173) für sich allein nicht zwingend einen Wiedereinsetzungsgrund dar. Ob sich für das hier vorliegende Verfahren der Betreuervergütung aus der im Wohnungseigentumsverfahren ergangenen Entscheidung des BGH (NJW 2002, 2171) etwas anderes ergeben könnte, kann dahin stehen. Denn auch nach der dort vertretenen Auffassung fehlt es jedenfalls in Fällen, in denen ein juristisch gebildeter Beteiligter seine Rechte verfolgt, an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis (vgl. BGH NJW 2002, 2171 [2174]; BayObLG v. 14.12.1999 – 2Z BR 153/99, NJW-RR 2001, 444 [445], jew. m.w.N.; vgl. auch v. 14.11.2002 – 2Z BR 113/02, NJW-RR 2003, 301). Einem solchen Beteiligten ist – wie bereits ausgeführt – selbst wenn er beruflich nicht mit dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit befasst ist, zuzumuten, sich entweder selbst mit den für das Beschwerdeverfahren geltenden Vorschriften zu befassen oder aber sich hierüber beraten zu lassen.
Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht durch die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gem. § 56g Abs. 5 S. 2 FGG. Denn zum einen besagt diese Norm lediglich, dass in Verfahren betreffend die Vergütung von Betreuern die weitere Beschwerde nur statthaft ist, wenn das B...