Entscheidungsstichwort (Thema)
Geschäftswert bei selbstständigem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge und Umgangsregelungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die Regelung der elterlichen Sorge einerseits sowie die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind andererseits sind jeweils selbstständige Elternrechtsangelegenheiten und daher getrennt zu bewerten.
2. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, den Gegenstandswert in selbstständigen Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge gem. § 30 Abs. 3 und 2 KostO mit dem Regelwert von 5.000 DM anzusetzen; in entsprechender Anwendung des § 19a Abs. 1 S. 1 GKG kommt eine Erhöhung des Gegenstandswerts wegen der Anzahl der Kinder in aller Regel nicht in Betracht.
3. Des Weiteren geht der Senat in ständiger Praxis davon aus, dass ein Umgangsregelungsverfahren, das weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweist, ein im weiteren Sinn des § 30 Abs. 2 KostO weniger bedeutsames Verfahren darstellt und deshalb ein Abschlag vom Regelwert von 5.000 DM vorzunehmen ist. Soweit der Senat früher in Anlehnung an § 12 Abs. 2 S. 3 GKG den Geschäftswert auf 1.500 DM festgesetzt hat, ist er inzwischen von dieser Praxis abgerückt und veranschlagt den Wert im Regelfall mit 3.000 DM.
Normenkette
KostO § 30; GKG §§ 12, 19
Verfahrensgang
AG Germersheim (Aktenzeichen 2 F 49/00) |
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird geändert:
Der Geschäftswert für das Verfahren des ersten Rechtszugs wird auf 8.000 DM festgesetzt.
II. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Das – gem. § 31 Abs. 3 S. 1 i.V.m. §§ 14 Abs. 3 und 4 KostO, 9 Abs. 2 BRAGO zulässige – Rechtsmittel hat in der Sache einen Teilerfolg.
Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass das FamG den Geschäftswert für die Regelungsgegenstände „elterliche Sorge” und „Umgangsrecht” einheitlich auf 5.000 DM festgesetzt und nicht nach den einzelnen Angelegenheiten differenziert hat.
Die Regelung der elterlichen Sorge einerseits sowie die Regelung des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind andererseits sind jeweils selbstständige Elternrechtsangelegenheiten und daher getrennt zu bewerten (vgl. OLG Zweibrücken JurBüro 1998, 365 [366]; dort als Folgesachen im Ehescheidungsverbund).
Es entspricht st. Rspr. des Senats, den Gegenstandswert in selbstständigen Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge gem. § 30 Abs. 3 und 2 KostO mit dem Regelwert von 5.000 DM anzusetzen; in entsprechender Anwendung des § 19a Abs. 1 S. 1 GKG kommt eine Erhöhung des Gegenstandswerts wegen der Anzahl der Kinder in aller Regel nicht in Betracht.
Des Weiteren geht der Senat in ständiger Praxis davon aus, dass ein Umgangsregelungsverfahren, das – wie hier der Fall – weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweist, ein i.w.S. des § 30 Abs. 2 KostO weniger bedeutsames Verfahren darstellt und deshalb ein Abschlag vom Regelwert von 5.000 DM vorzunehmen ist. Soweit der Senat früher in Anlehnung an § 12 Abs. 2 S. 3 GKG den Geschäftswert auf 1.500 DM festgesetzt hat, ist er inzwischen von dieser Praxis abgerückt und veranschlagt den Wert im Regelfall mit 3.000 DM (vgl. OLG Zweibrücken v. 10.8.1999 – 6 WF 98/99; v. 31.3.2000 – 6 WF 44/00).
Der Geschäftswert für das Verfahren des ersten Rechtszugs ist daher auf 5.000 DM zzgl. 3.000 DM, das sind insgesamt 8.000 DM festzusetzen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 3 S. 2 und 3 KostO). Die Festsetzung von Beschwerdewerten erübrigt sich daher.
Morgenroth, Euskirchen, Schlachter
Fundstellen
Haufe-Index 1111495 |
AGS 2002, 125 |
OLGR-KSZ 2002, 130 |