Entscheidungsstichwort (Thema)

Geschäftswert eines isolierten Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftswert eines isolierten Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts ist nicht generell niedriger anzusetzen als der Geschäftswert eines Sorgerechtsverfahrens. § 30 Abs. 2 und 3 KostO gilt uneingeschränkt. Der Wert eines durchschnittlichen Verfahrens beläuft sich mithin regelmäßig auf 5.000 DM.

 

Normenkette

KostO § 30 Abs. 2 und 3; BGB § 1684; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Aktenzeichen 41 F 186/01)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gemäß den §§ 31 Abs. 3, 14 Abs. 3 und 4 KostO zulässige Beschwerde ist in der Sache ohne Erfolg.

Das FamG hat den Gegenstandswert des Verfahrens durch den angefochtenen Beschluss auf 5.000 DM festgesetzt.

Mit der Beschwerde wird eine Herabsetzung auf 2.500 DM erstrebt. Für ein durchschnittliches Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts sei ein Geschäftswert in dieser Höhe angemessen.

Der Gegenstandswert für ein isoliertes Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts ist gem. § 30 Abs. 3 KostO nach Abs. 2 dieser Vorschrift zu bestimmen und in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung regelmäßig auf 5.000 DM anzunehmen.

Der 6. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts geht zwar in ständiger Praxis davon aus, dass ein Umgangsregelungsverfahren, welches weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Besonderheiten aufweist, ein – etwa gegenüber einem Verfahren zur Regelung der elterlichen Sorge – weniger bedeutsames Verfahren i.S.v. § 30 Abs. 2 KostO darstelle und deshalb ein Abschlag vom Regelwert von 5.000 DM vorzunehmen sei. Der Geschäftswert sei daher im Regelfall mit 3.000 DM zu veranschlagen (vgl. zuletzt OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.3.2001 – 6 WF 43/01).

Der Senat schließt sich dieser Auffassung nicht an.

Es vermag schon vom Grundsatz her nicht zu überzeugen, für die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO den Verfahrensgegenstand mit anderen, nicht betroffenen Verfahrensgegenständen – vorliegend also das Umgangsrecht mit dem Recht der elterlichen Sorge – zu vergleichen (ebenso OLG Nürnberg v. 25.4.1990 – 11 WF 924/90, FamRZ 1990, 1130). Vielmehr geht die gesetzliche Regelung für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten der unterschiedlichsten Art von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO aus, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes fehlen.

Darüber hinaus fehlt nach der Auffassung des Senats eine überzeugende Begründung dafür, das Umgangsrechtsverfahren als ein regelmäßig weniger bedeutsames Verfahren anzusehen. Den gesetzlichen Regelungen zum Recht der elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht lässt sich eine solche Abstufung nicht entnehmen. Vielmehr legt § 12 Abs. 2 S. 3 KostO für entsprechende Verfahren als Scheidungsfolgesachen gleiche Werte i.H.v. 1.500 DM fest.

Der Senat wendet daher § 30 Abs. 2 und 3 KostO ohne Einschränkung auf Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts an mit der Folge, dass für durchschnittliche Verfahren wie im vorliegenden Fall der Regelgeschäftswert von 5.000 DM anzusetzen ist.

Das Beschwerdeverfahren ist gem. § 31 Abs. 1 S. 2 und 3 KostO gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Hoffmann Geisert Heise

 

Fundstellen

Haufe-Index 1110043

FamRZ 2002, 763

EzFamR aktuell 2002, 159

OLGR Düsseldorf 2002, 32

OLGR Frankfurt 2002, 32

OLGR Hamm 2002, 32

OLGR Köln 2002, 32

AGS 2002, 92

KG-Report 2002, 32

Kind-Prax 2002, 25

OLGR-BHS 2002, 32

OLGR-CBO 2002, 32

OLGR-KSZ 2002, 32

OLGR-KSZ 2002, 39

OLGR-KS 2002, 32

OLGR-MBN 2002, 32

OLGR-NBL 2002, 32

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