Leitsatz (amtlich)
Der Geschäftswert eines selbstständigen Verfahrens zur Regelung des Umgangsrechts ist nicht allgemein niedriger anzusetzen als beim Sorgerechtsverfahren. § 30 Abs. 2 und 3 KostO gelten uneingeschränkt. Der Wert eines durchschnittlichen Verfahrens beläuft sich mithin auf nunmehr 3.000 Euro (im Anschluss an OLG Zweibrücken v. 23.10.2001 – 5 WF 78/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 39; v. 14.3.2001 – 6 WF 43/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 130).
Normenkette
KostO § 30 Abs. 2 und 3; BGB § 1684; ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 2
Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 5b F 242/01) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluss geändert. Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM (2.556,46 Euro) neu festgesetzt.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu dem damit erstrebten Erfolg. Nach Auffassung des Familienrichters, die auch von der ursprünglich beschwerdeführenden Vertreterin der Landeskasse geteilt worden ist, handelt es sich um ein durchschnittliches Umgangsrechtsverfahren, für das grundsätzlich der sog. Regelwert anzusetzen ist. Der Senat sieht nach dem Akteninhalt keinen Anlass, um von dieser Einschätzung des Verfahrens abzuweichen.
Diesen Regelwert hat der Senat (zurzeit zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidung der FamG Ludwigshafen am Rhein, Bad Dürkheim, Rockenhausen und Kandel) in ständiger und jahrzehntelang geübter Rechtsprechung – und entgegen der Akte zu entnehmenden, anderslautenden und daher erstaunlichen Behauptungen – auch für Verfahren zum Umgangsrecht mit dem sich aus § 30 Abs. 2 und 3 KostO ergebenden Grundbetrag angesetzt; dieser belief sich zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt auf 5.000 DM und ist nunmehr gesetzlich auf 3.000 Euro neu bestimmt worden.
Die genannte Auffassung wird geteilt vom 5. Zivilsenat des Pfälzischen OLG Zweibrücken (vgl. OLG Zweibrücken v. 23.10.2001 – 5 WF 78/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 39), der zurzeit zuständig ist für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FamG Frankenthal (Pfalz), Kaiserslautern, Kusel, Pirmasens, Speyer und Neustadt an der Weinstraße. Zur Begründung hat der 5. Zivilsenat Folgendes ausgeführt (OLG Zweibrücken v. 23.10.2001 – 5 WF 78/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 39):
Es vermag schon vom Grundsatz her nicht zu überzeugen, für die Wertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 KostO den Verfahrensgegenstand mit anderen nicht betroffenen Verfahrensgegenständen – vorliegend also das Umgangsrecht, mit der elterlichen Sorge – zu vergleichen (ebenso OLG Nürnberg v. 25.4.1990 – 11 WF 924/90, FamRZ 1990, 1130). Vielmehr geht die gesetzliche Regelung für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten der unterschiedlichsten Art von dem Regelwert des § 30 Abs. 2 KostO aus, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung des Wertes fehlen.
Darüber hinaus fehlt nach der Auffassung des Senats eine überzeugende Begründung dafür, das Umgangsrechtsverfahren als ein regelmäßig weniger bedeutsames Verfahren anzusehen. Den gesetzlichen Regelungen zum Recht der elterlichen Sorge und zum Umgangsrecht lässt sich eine solche Abstufung nicht entnehmen. Vielmehr legt § 12 Abs. 2 S. 3 KostO für entspr. Verfahren als Scheidungsfolgesachen gleiche Werte i.H.v. 1.500 DM fest.
Diesen Ausführungen, die der von ihm seit jeher vertretenen Auffassung entsprechen, schließt sich der Senat an. In Abweichung davon geht allerdings der 6. Zivilsenat des Pfälzischen OLG Zweibrücken (zurzeit zuständig für Rechtsmittel gegen Entscheidungen der FamG Germersheim, Grünstadt, Landau in der Pfalz einschl. Bad Bergzabern, Landstuhl und Zweibrücken) in ständiger Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken v. 14.3.2001 – 6 WF 43/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 130) – an der er, wie eine Anfrage ergeben hat, auch zukünftig festhalten will – davon aus, das für durchschnittliche Umgangsrechtsverfahren ein Abschlag von dem Wert nach § 30 Abs. 2 KostO vorzunehmen ist; der für den durchschnittlichen Umgangsrechtsfall anzusetzende Wert wurde von diesem Senat zuletzt – für die bis 31.12.2001 geltende Fassung der KostO – mit 3.000 DM angenommen. Wie der 5. Zivilsenat im Hause (OLG Zweibrücken v. 23.10.2001 – 5 WF 78/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 39) sieht aber auch der hier entscheidende Senat keinen Anlass, sich dem unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung anzuschließen.
Der Senat merkt an, dass die im vorliegenden Fall über den ursprünglichen Verfahrensgegenstand hinaus getroffene vergleichsweise Umgangsregelung auch für die Tochter L. keinen Anlass bietet, über den Regelwert hinauszugehen. Wie bereits der Rechtsgedanke des § 19a Abs. 1 S. 2 GKG ergibt, führt die Regelung des Umgangsrechts für mehrere Kinder nicht zu einer zwingend und gleichsam automatisch eintretenden Erhöhung des Geschäftswertes; sie kann sich lediglich – neben allen anderen Umständen des Verfahrens – auf die Bewertung von dessen Schwierigkeit und Umfang auswirken (vgl. auch OLG Hamm v. 16.9.1992 – 10 WF 433/92, FamRZ 1995, 103; Göttlic...