Leitsatz (amtlich)

Für Verfahren der Einbenennung (§ 1618 BGB), die nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit als durchschnittlich einzustufen sind, ist der Regelwert nach § 30 Abs. 3 und 2 KostO als Geschäftswert anzusetzen.

 

Normenkette

KostO § 30 Abs. 2 und 3; BGB § 1618

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 5a F 398/01)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde werden der angefochtene Beschluss sowie der Beschluss vom 6.5.2002, durch den das AG der Beschwerde teilweise abgeholfen hat, abgeändert. Der Geschäftswert wird auf 5.000 DM (2.556,46 Euro) neu festgesetzt.

2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Das zulässige Rechtsmittel führt in der Sache zu einer weiteren Erhöhung des Geschäftswerts.

Es handelt sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit. Gemäß § 30 Abs. 3 S. 1, Abs. 2 KostO ist hierfür grundsätzlich der sog. Regelwert anzusetzen, der jetzt 3.000 Euro beträgt und der sich zum hier maßgeblichen Zeitpunkt (§ 161 S. 2 KostO) auf 5.000 DM belief.

Nach Auffassung und ständiger Praxis des Senats (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.7.1999 – 2 WF 50/99, OLGReport Zweibrücken 2000, 168), die einer in Lit. und obergerichtlicher Rechtsprechung verbreiteten Ansicht entspricht (vgl. OLG Nürnberg v. 15.4.1999 – 11 WF 412/99, FamRZ 1999, 1379; insoweit vollständig mitgeteilt nur in juris; Göttlich/Mümmler, KostO, 14. Aufl., Name Anm. 2.3.; Oelkers/Kreutzfeld, FamRZ 2000, 645 [647]; s.a. Korintenberg u.a., 15. Aufl., § 30 KostO Rz. 58), ist dabei wie beim Umgangsrecht (vgl. dazu OLG Zweibrücken, Beschl. v. 17.7.2002 – 2 WF 45/02, zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso v. 23.10.2001 – 5 WF 78/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 39; a.A. v. 14.3.2001 – 6 WF 43/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 130) auch für Verfahren der sog. „Einbenennung” nach § 1618 BGB kein allgemeiner Abschlag von diesem Regelwert vorzusehen. Auch hier greift die zum Umgangsrecht angestellte Überlegung (s. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.3.2001 – 6 WF 43/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 130) durch, wonach § 30 KostO den Regelwert allgemein für nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten der unterschiedlichsten Art vorsieht und insoweit keinen Ansatz für allgemeine Abstufungen bietet. Ebenso wie beim Vergleich zwischen Umgangsrecht und Sorgerecht (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.3.2001 – 6 WF 43/01, OLGReport Zweibrücken 2002, 130) können zudem auch Verfahren der Einbenennung nicht generell und typischerweise als weniger schwierig oder weniger bedeutsam angesehen werden. Es ist vielmehr zu berücksichtigen, dass gerade bei der Einbenennung häufig eine auf Dauer oder doch für längere Zeit wirksame Entscheidung getroffen werden soll.

Nach Aktenlage handelte es sich hier um ein nach Umfang, Bedeutung und Schwierigkeit durchschnittliches Verfahren der Einbenennung; der Senat teilt insoweit die Bewertung durch die Bezirksrevisorin beim LG Frankenthal (Stellungnahme vom 2.5.2002). Zu einer Abweichung vom Regelwert besteht daher auch nach Lage des einzelnen Falles (§ 30 Abs. 2 S. 2 KostO) kein Anlass.

Gemäß § 31 Abs. 4 KostO ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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Fundstellen

Haufe-Index 1110156

FamRZ 2004, 285

EzFamR aktuell 2002, 382

OLGR-KSZ 2003, 53

www.judicialis.de 2002

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