Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpflichtung zur Vornahme von Isolierungsarbeiten

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Aktenzeichen 8 T 406/93)

AG Mainz (Aktenzeichen 34 II 106/93 WEG)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsteller haben die Gerichtskosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Gegenstandswert des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 20 000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, 29 Abs. 1 und 2, 22 Abs. 1 FGG). Sie führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Abs. 1 Satz 1 FGG).

Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist auszuführen:

Das Begehren der Antragsteller, soweit noch anhängig, ist auf die Verpflichtung der übrigen Wohnungseigentümer zur Vornahme von für nötig gehaltenen Sanierungsmaßnahmen unter Einschaltung eines Architekten gerichtet, nämlich zur Vergabe von Isolierungsarbeiten hinsichtlich des im Erdreich liegenden Mauerwerks des Gebäudes und des Einbaus einer Drainage. Die Vorinstanzen haben dieses Begehren zu Recht als zur Zeit unbegründet angesehen, weil die Antragsteller zunächst einen Beschluß der Eigentümerversammlung über die Durchführung der Maßnahmen hätten herbeiführen müssen. Das Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG) kann sich regelmäßig erst dann in einem bestimmten, gerichtlich durchsetzbaren Anspruch konkretisieren, wenn die Eigentümergemeinschaft die Möglichkeit hatte, von ihrer Regelungsbefugnis (§ 21 Abs. 1 und 3 WEG) eigenverantwortlich Gebrauch zu machen. Grundsätzlich kommt ein Anspruch auf eine bestimmte Maßnahme also erst dann in Betracht, wenn zunächst ein Beschluß der Wohnungseigentümer gefaßt oder eine Beschlußfassung zumindest erfolglos versucht wurde (für den Fall der Verwalterabberufung etwa BayObLGZ 1972, 246, 250; OLG Stuttgart OLGZ 1977, 433 ff; Pick in Bärmann/Pick/Merle, WEG 6. Aufl., Rdnr. 68 zu § 21; MünchKomm./Röll, 2. Aufl., Rdnr. 3 b zu § 21 WEG).

In Ergänzung zu der angefochtenen Entscheidung ist hinzuzufügen, daß dies nicht allein eine Frage der materiellen Begründetheit des Begehrens ist, sondern bereits eine Voraussetzung für die Bejahung des Rechtsschutzinteresses für den Antrag nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG. Eine Ausnahme hiervon kann lediglich dann anerkannt werden, wenn der Versuch, eine Regelung durch Mehrheitsbeschluß herbeizuführen, von vornherein aussichtslos erscheint (OLG Stuttgart aaO; Weitnauer, WEG 7. Aufl., Rdnr. 1 zu § 43). Abgesehen vom fehlenden Rechtsschutzbedürfnis ist der geltend gemachte Anspruch mit den Vorinstanzen aber auch aus materiell-rechtlichen Gründen zu verneinen, weil die Eigentümergemeinschaft noch nicht von ihrer autonomen Regelungsbefugnis Gebrauch machen konnte. Das muß jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, in dem mehrere Möglichkeiten zur Durchführung der ordnungsgemäßen Verwaltung denkbar sind.

Ausgehend von dieser Grundlage ist die angefochtene Entscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsteller haben bislang erst eine Entscheidung der Eigentümerversammlung am 2. März 1993 herbeigeführt, mit der eine bestimmte Vorgehensweise zur Feststellung und Durchführung der notwendigen Sanierungsmaßnahmen beschlossen wurde (Protokoll Bl. 11, 12 d.A.: Vorlage des – zu ergänzen: vollständigen – von den Antragstellern erwirkten Beweissicherungsgutachtens, Entscheidung des Verwaltungsbeirats über die Hinzuziehung eines Architekten oder Einholung von Angeboten durch die Hausverwaltung in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat; Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung oder Beschlußfassung bei der nächsten ordentlichen Eigentümerversammlung). Das vollständige Beweissicherungsgutachten haben die Antragsteller erst Ende November 1993 im Verlauf des Verfahrens vorgelegt (Bl. 44, 49 ff d.A.). Ihr Verfahrensantrag war demnach verfrüht; nach dem nicht angefochtenen Eigentümerbeschluß vom 2. März 1993 mußte sich zunächst die Entscheidung über die Zuziehung eines Architekten oder eigenständige Einholung von Angeboten anschließen; sodann – nachdem ein Überblick über die notwendigen Maßnahmen und entstehenden Kosten erzielt war – war erneut die Abstimmung bei einer außerordentlichen oder ordentlichen Eigentümerversammlung nötig. Nach dem bisherigen Verhalten der Antragsgegner kann im übrigen keineswegs von vornherein unterstellt werden, daß sie den notwendigen Sanierungsmaßnahmen nicht zustimmen werden. Die Antragsteller können ihnen auch nicht anlasten, unangemessene Verzögerungen durch den Verwaltungsbeirat oder die Verwaltung hinzunehmen, da sie selbst die Angelegenheit nicht beschleunigt betrieben haben (das Beweissicherungsgutachten stammt aus dem Jahre 1991). Bei dieser Lage der Dinge haben die Vo...

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