Verfahrensgang
AG Landstuhl (Beschluss vom 21.05.2015; Aktenzeichen 1 F 31/14) |
Gründe
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Rechtspflegerin des AG - Familiengericht - Landstuhl vom 21.5.2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.
Die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe kann entgegen der Ansicht des AG - Familiengericht - nicht gemäß §§ 76 Abs. 1 FamFG, 124 Abs. 1 Nr. 5 (richtigerweise: Nr. 4) ZPO darauf gestützt werden, dass die Antragsgegnerin dem Gericht eine Änderung der Anschrift unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hätte. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob der Auffassung der Beschwerde zu folgen wäre, dass die Aufhebung bewilligter Verfahrenskostenhilfe unter diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht kommt, wenn die Verfahrenskostenhilfepartei anwaltlich vertreten ist (vgl. zur einschränkenden Auslegung für diesen Fall, Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.7.2015, 21 Ta 975/15, zitiert nach juris).
Voraussetzung für die Aufhebung ist jedenfalls stets, dass die Partei auf ihre Offenbarungspflicht und über die Folgen des Verstoßes in dem Formular nach § 117 Abs. 3 ZPO belehrt worden ist, § 120a Abs. 2 Satz 3 ZPO (vgl. Büttner/Wrobel-Sachs/Gottschalk/Dürbeck, Prozess- und Verfahrenskostenhilfe, Beratungshilfe, 7. Auflage, § 14 Rn. 847).
Letzteres kann hier nicht festgestellt werden. Denn die Antragsgegnerin hat - vertreten durch ihre frühere Verfahrensbevollmächtigte - im hier zur Beurteilung stehende Verfahren den Antragsvordruck alter Fassung eingereicht, auf dem ein entsprechender Hinweis nicht enthalten sein konnte. Es ist auch nicht gerechtfertigt, auf etwaige Kenntnis durch Unterzeichnung eines VKH-Vordrucks neuer Fassung in einem später eingeleiteten weiteren Verfahren abzustellen. Denn bei der Antragsgegnerin als juristischen Laien kann nicht vorausgesetzt werden, dass ihr die strengeren Regelungen nach der Gesetzesänderung bekannt waren. Dies gilt vor allem deshalb, weil es - wie dargestellt - gerade an dem gesetzlich vorgeschriebenen Hinweis über die Folgen eines Verstoßes bei der Antragstellung fehlte.
Das Verfahren ist daher an das Familiengericht erster Instanz zurück zu verweisen, damit nach Vorlage des neuen Antragsvordrucks mit Schriftsatz vom 18.5.2015 geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen des § 120a Abs. 1 ZPO vorliegen.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (KV Nr. 1912 zum FamGKG); außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet; §§ 76 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Fundstellen