Entscheidungsstichwort (Thema)
Bereicherungsrecht: Freigabeklage in einem Prätendentenstreit
Leitsatz (amtlich)
Im Rechtsstreit zweier Forderungsprätendenten um die Bewilligung der Auszahlung von Bargeld, das die Staatsanwaltschaft, weil für die Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt, nach § 372 Satz 2 BGB hinterlegt hat, steht der Freigabeanspruch dem Hinterlegungsbeteiligten zu, der von der Strafverfolgungsbehörde die Herausgabe des Geldes hätte verlangen können.
Das ist der Sacheigentümer.
Unerheblich ist, ob diesem im Innenverhältnis der Forderungsprätendenten das bessere Recht an dem Geld zusteht oder nicht.
Normenkette
HintO § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; BGB § 372 S. 2 BGB, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 3 O 494/09) |
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Freigabeklage in einem Prätendentenstreit mit dem Antragsgegner um einen von der Staatsanwaltschaft für beide Verfahrensbeteiligte gem. § 372 Satz 2 BGB hinterlegten Barbetrag von 7 000 EUR.
Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller, der kurz zuvor seine Ehefrau getötet hatte, befuhr am 23.8.2009 auf der Flucht vor der Polizei mit seinem Pkw die B. Bei einem Überholvorgang streifte er das von dem Antragsgegner gelenkte Kraftfahrzeug, das dabei beschädigt wurde. Die Parteien steuerten danach eine nahegelegene Raststätte an. Dort erklärte der Antragsteller dem Antragsgegner, dass er wegen "familiärer Probleme" keine polizeiliche Unfallaufnahme wünsche und bot zur sofortigen Regulierung des verursachten Sachschadens die Zahlung von 3 000 EUR in bar an. Der Antragsgegner forderte hierfür zuerst 5 000 EUR und - nach telefonischer Rücksprache mit seiner Ehefrau - schließlich 7 000 EUR. Hiermit erklärte sich der Antragsteller einverstanden, händigte dem Antragsgegner 7 000 EUR in Geldscheinen aus und setzte danach seine Flucht vor der Polizei fort. Der Antragsgegner sprach kurz darauf noch auf dem Raststättengelände Polizeibeamte an und berichtete von dem soeben Geschehenen. Diese stellten daraufhin die 7 000 EUR sicher. Der Antragsteller wurde später verhaftet.
In der Folgezeit meldete der Antragsgegner seinen Unfallschaden zur Regulierung bei dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Antragstellers an. Der Versicherer leistete für die geltend gemachten Schadenspositionen vollen Ersatz i.H.v. knapp 4 000 EUR.
Weil die im Gewahrsam des Antragsgegners sichergestellten 7 000 EUR für die Zwecke des Strafverfahrens gegen den Antragsteller nicht benötigt wurden und beide Parteien darauf Anspruch erhoben, hat die Staatsanwaltschaft das Geld zugunsten beider beim AG unter Verzicht auf Rücknahme hinterlegt.
Zur Begründung seines Freigabeverlangens nimmt der Antragsteller den Standpunkt ein, dass er dem Antragsgegner den Geldbetrag aus unterschiedlichen Gründen nicht rechtswirksam übertragen habe. Zumindest könne er, zumal nach späterer Regulierung des Schadens als Versicherungsfall, von dem Antragsgegner die Rückerstattung der von ihm geleisteten Zahlung beanspruchen. Demgegenüber beruft sich der Antragsgegner auf erworbenes Sacheigentum und meint im Übrigen, das Geld auch deshalb behalten zu dürfen, weil ihm weitere Ansprüche gegen den Antragsteller (u.a. auf Ersatz von immateriellem Schaden wegen seiner Aufregung über den Vorfall) zustünden. Er hat nunmehr seinerseits eine Klage gegen den Antragsteller auf Freigabe des hinterlegten Geldbetrages anhängig gemacht.
Der Einzelrichter der Zivilkammer hat dem Antragsteller mit dem angefochtenen Beschluss die nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigert, weil die Voraussetzungen einer als Anspruchsgrundlage alleine in Betracht kommenden ungerechtfertigten Bereicherung nicht vorlägen. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner die 7 000 EUR von dem Antragsteller ohne Rechtsgrund erlangt habe. Sollte der Antragsgegner im Ergebnis "... nachträglich zum Profiteur des ... Tötungsdelikts" werden, sei er aufgerufen, "... einen eventuell über den tatsächlich entstandenen Schaden hinausgehenden Betrag einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung zu stellen ...".
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form (§ 569 Abs. 1 und Abs. 2, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.
Der Erstrichter geht im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die beabsichtigte Klage auf Abgabe einer Freigabeerklärung (i.S.v. § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HinterlO) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und es damit für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den sachlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO fehlt.
Allerdings ist für diese Beurteilung aus Rechtsgründen unerheblich, ob dem Antragsteller gegen den Antragsgegner im Innenverhältnis zwischen den Part...