Entscheidungsstichwort (Thema)
Güterrechtliche Verfügungsbeschränkungen bei italienischen Eheleuten
Leitsatz (amtlich)
Die Vollstreckung in ein Grundstück, das Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts erworben haben, erfordert regelmäßig einen Titel gegen beide Ehegatten.
Normenkette
GBO §§ 71, 74; ZPO §§ 750, 740-741, 727 ff.; CC Art. 177, 180, 184
Verfahrensgang
LG Mainz (Beschluss vom 31.10.2006; Aktenzeichen 8 T 245/06) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 11.734 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1) begehrt die Eintragung einer Zwangshypothek auf einem von dem Beteiligten zu 2) und dessen Ehefrau in italienischer Errungenschaftsgemeinschaft erworbenen Grundstück. Sie ist der Auffassung, der Umstand, dass sie lediglich über einen gegen den Beteiligten zu 2) gerichteten Titel verfügt, stehe der Eintragung nicht entgegen. Die Vorinstanzen haben die Eintragung der Zwangshypothek mit der Begründung abgelehnt, beiden Eheleuten stehe die Verwaltung des Grundstückes gemeinschaftlich zu, weshalb auf der Grundlage des hier anwendbaren § 740 Abs. 2 ZPO ein Leistungstitel gegen beide Ehegatten erforderlich sei. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1) mit der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobenen Behauptung, auf der Grundlage des § 741 ZPO genüge zur Zwangsvollstreckung ein gegen den Beteiligten zu 2) ergangener Titel, da dieser selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibe, aus dem die titulierte Forderung resultiere.
II. Die weitere Beschwerde ist gem. § 78 GBO statthaft, an keine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 78, 80 Abs. 1 und 3, 71 Abs. 1 und 2 GBO). Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) folgt bereits aus dem Umstand, dass ihre Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. BGH NJW 1994, 1158).
Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 Satz 1 GBO).
1. Das LG hat die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) zu Recht als unbefristete Beschwerde nach § 71 GBO angesehen. Denn die begehrte Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsakt wird aufgrund ihrer formellen Zuweisung zum Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der Grundbuchordnung behandelt. Das Grundbuchamt wird insoweit in erster Linie als Grundbuchbehörde tätig. Die Eintragung der Zwangshypothek ist eine Entscheidung des Grundbuchamtes, sie ist nicht als Entscheidung im Vollstreckungsverfahren zu qualifizieren (vgl. etwa Senat Rpfleger 2001, 174; OLG Hamm Rpfleger 1973, 440).
2. Auch in der Sache ist die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass das AG den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Eintragung der Zwangshypothek zu Recht zurückgewiesen hat.
Für den Senat als Rechtsbeschwerdegericht beschränkt sich die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses darauf, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften (§ 15 FGG) sowie gegen Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 13.5.2004 - 3 W 12/04, m.w.N.). Dieser Überprüfung hält der angefochtene Beschluss stand. Zunächst ist das LG mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, davon ausgegangen, dass die Beurteilung auf der Grundlage der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen für die Gütergemeinschaft zu erfolgen hat. Da die ZPO keine Bestimmungen enthält, die auf die Vollstreckung in ein italienisches Gesamtgut zugeschnitten sind, gibt das deutsche Vollstreckungsrecht keine ausdrückliche Antwort auf die Frage nach dem erforderlichen Titel. Das LG hat dennoch die Vorschrift des § 740 ZPO zu Recht angewandt. Denn die Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht (vgl. hierzu Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort Italien III.A.2 f. sowie Art. 159, 177 ff.) ist mit der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht, insb. bezüglich der Behandlung des Gesamtgutes, vergleichbar (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 740 Rz. 2; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 740 Rz. 12; LG Heilbronn Rpfleger 1996, 521; BGH Rpfleger 1998, 351 für die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Rauscher, Rpfleger 1988, 93 [94]). Nach § 750 Abs. 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind. Dementsprechend geht der Gesetzgeber in den §§ 727 ff. ZPO davon aus, dass die Zwangsvollstreckung eines Urteils gegen Dritte nur stattfinden darf, wenn zu dem Urteil wenigstens eine Vollstreckungsklausel gegen den Dritten...