Leitsatz
Die Beteiligte zu 1) begehrte die Eintragung einer Zwangshypothek auf einem von dem Beteiligten zu 2) und dessen Ehefrau in italienischer Errungenschaftsgemeinschaft erworbenen Grundstück. Sie ist der Auffassung, der Umstand, das sie lediglich über einen gegen den Beteiligten zu 2) gerichteten Titel verfüge, stehe der Eintragung nicht entgegen. Die Vorinstanzen hatten die Eintragung der Zwangshypothek mit der Begründung abgelehnt, beiden Eheleuten stehe die Verwaltung des Grundstücks gemeinschaftlich zu, deshalb sei auf der Grundlage des hier anwendbaren § 740 Abs. 2 ZPO ein Leistungstitel gegen beide Ehegatten erforderlich.
Hiergegen wandte sich die Beteiligte zu 1) mit der erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren erhobenen Behauptung, auf der Grundlage des § 741 ZPO genüge zur Zwangsvollstreckung ein gegen den Beteiligten zu 2) ergangener Titel, da dieser selbständig ein Erwerbsgeschäft betreibe, aus dem die titulierte Forderung resultiere.
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG kam zu der Auffassung, der angefochtene Beschluss beruhe nicht auf einer Verletzung des Rechts.
Das LG habe die Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) zu Recht als unbefristete Beschwerde nach § 71 GBO angesehen. Die begehrte Eintragung einer Zwangshypothek als Vollstreckungsakt werde aufgrund ihrer formellen Zuweisung zum Grundbuchverfahren verfahrensrechtlich nur nach den Vorschriften der Grundbuchordnung behandelt. Das Grundbuchamt werde insoweit in erster Linie als Grundbuchbehörde tätig. Die Eintragung der Zwangshypothek sei eine Entscheidung des Grundbuchamtes, sie sei nicht als Entscheidung im Vollstreckungsverfahren zu qualifizieren.
Auch in der Sache sei die Entscheidung des LG nicht zu beanstanden. Es sei zutreffend davon ausgegangen worden, dass das AG den Antrag der Beteiligten zu 1) auf Eintragung der Zwangshypothek zu Recht zurückgewiesen habe.
Für das OLG als Rechtsbeschwerdegericht beschränke sich die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses darauf, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen Denkgesetze und feststehende Verfahrenssätze verstoßen habe.
Dieser Überprüfung halte der angefochtene Beschluss stand.
Das LG sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beurteilung auf der Grundlage der zwangsvollstreckungsrechtlichen Regelungen für die Gütergemeinschaft zu erfolgen habe. Da die ZPO keine Bestimmungen enthalte, die auf die Vollstreckung in ein italienisches Gesamtgut zugeschnitten seien, gebe das deutsche Vollstreckungsrecht keine ausdrückliche Antwort auf die Frage nach dem erforderlichen Titel. Das LG habe dennoch die Vorschrift des § 740 ZPO zu Recht angewandt, da die Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht mit der Gütergemeinschaft nach deutschem Recht insbesondere bezüglich der Behandlung des Gesamtgutes vergleichbar sei.
Die Beteiligte zu 1) verfüge lediglich über einen Titel gegen den Ehemann. Im hier vorliegenden Fall sei jedoch ein solcher gegen die Ehefrau erforderlich. Nach § 740 Abs. 2 ZPO bedürfe es eines Leistungstitels gegen beide Ehegatten, wenn diese das Gesamtgut gemeinschaftlich verwalteten. Nach dem italienischen communione falle während des Güterstandes erworbenes Eigentum in die Vermögensgemeinschaft. Damit bestehe neben dem Eigenvermögen jedes Ehegatten eine Vermögensmasse, die beiden Ehegatten gemeinschaftlich zustehe und in die zumeist die wesentlichen Vermögenswerte fielen. So liege der Fall hier.
Auf dieser Grundlage sei das LG zutreffend davon ausgegangen, dass ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommene Rechtshandlungen dann vernichtbar seien, wenn sie Immobilien beträfen. Des Weiteren habe das LG zutreffend ausgeführt, dass das italienische Recht für das gewöhnliche Miteigentum davon ausgehe, dass ungeteilte Gegenstände, die im Miteigentum stehen, auch pfändbar seien, wenn nicht alle Miteigentümer dem Gläubiger verpflichtet seien. Diese Vorschrift sei jedoch - auch insoweit sei dem LG zuzustimmen - im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Link zur Entscheidung
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.03.2007, 3 W 232/06