Leitsatz (amtlich)

Es verstößt nicht gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes, dass der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber die Geltung der Härtefallregelung in § 1 Abs. 3 S. 1 BVormVG nicht durch eine auf § 1 Abs. 3 S. 3 BVormVG gestützte Rechtsverordnung über den 30.6.2001 hinaus verlängert hat.

 

Normenkette

GG Art. 20; BGB § 1836a; BVormVG §§ 1-2; Rheinland-pfälzisches AGBGB § 24a

 

Verfahrensgang

LG Koblenz (Aktenzeichen 2 T 883/01)

AG Linz (Aktenzeichen 5 XVII 122/92)

 

Tenor

1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf bis zu 300 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Die sofortige weitere Beschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§§ 56g Abs. 5 S. 2, 69e S. 1 FGG). Das Rechtsmittel, das die Beteiligte zu 1) wirksam auf die Höhe des Stundensatzes beschränkt hat (vgl. OLG Schleswig, SchlHA 2002, 74 [75] m.w.N.), ist auch i.Ü. förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und 4, 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 22 Abs. 1 FGG).

2. In der Sache bleibt die sofortige weitere Beschwerde ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss beruht – im Umfang der Beanstandung – nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Mit Recht hat das LG dem Vergütungsanspruch der Beteiligten zu 1) gegen die Staatskasse einen Stundensatz von 45 DM zugrunde gelegt (§§ 1836a, 1908i Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung [im Folgenden BVormVG a.F.]).

a) Das LG hat rechtsfehlerfrei dargelegt, dass die Beteiligte zu 1) lediglich die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG a.F. erfüllt; dies stellt die weitere Beschwerde nicht in Frage. Die Beteiligte zu 1) ist jedoch der Auffassung, ihr stünde gleichwohl für die berufsmäßige Betreuung der mittellosen Betroffenen in der Zeit vom 1.7.2001 bis zum 30.9.2001 anstelle der festgesetzten Stundenvergütung von 45 DM eine solche i.H.v. 60 DM zu; dies begründet sie im Wesentlichen damit, dass es das Land Rheinland-Pfalz unter Verstoß gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz unterlassen habe, die in § 1 Abs. 3 BVormVG a.F. bis zum 30.6.2001 geltende Übergangsregelung durch Rechtsverordnung zu verlängern.

Hiermit kann sie indes in dem Verfahren auf Festsetzung der Betreuervergütung nach §§ 56g, 69e S. 1 FGG schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich auch aus einem solchen Unterlassen des rheinland-pfälzischen Verordnungsgebers keine Rechtsgrundlage für die Festsetzung eines Stundensatzes i.H.v. 60 DM ergeben würde. Die Übergangsregelung des § 1 Abs. 3 S. 1 BVormVG a.F., nach der der Beteiligten zu 1) zuvor ein Stundensatz von 60 DM bewilligt worden war, galt nur bis zum 30.6.2001. Daher war die Vergütung wie geschehen auf der Grundlage der zwingenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BVormVG a.F. festzusetzen (vgl. auch OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.3.2002 – 5 W 15/02).

b) Der Senat weist allerdings ergänzend darauf hin, dass er – i.E. in Übereinstimmung mit dem LG – keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG folgenden Grundsatz des Vertrauensschutzes zu erkennen vermag. Der rheinland-pfälzische Verordnungsgeber war nicht gehalten, die in § 1 Abs. 3 S. 1 BVormVG a.F. bestimmte Frist durch eine Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 3 S. 3 BVormVG zu verlängern. Das BVerfG hat im Blick auf die Betreuervergütung hervorgehoben, dass die Begrenzung der Staatsausgaben ein legitimer Gemeinwohlzweck ist (BVerfG v. 6.7.2000 – 1 BvR 1125/99, FamRZ 2000, 1277 [1279]); das Gericht hat es (OLG Saarbrücken, Beschl. v. 8.3.2002 – 5 W 15/02) weiter als „eher fraglich” bezeichnet, ob die bisher erreichbare Vergütungshöhe tatsächlich zu einer verfestigten Rechtsposition der damals beschwerdeführenden Berufsbetreuerinnen geführt hat (vgl. auch BVerfG v. 16.3.2000 – 1 BvR 1970/99, 1992/99, 1994/99, NJW-RR 2000, 1241 [1242]). Der Senat ist mit dem BayObLG der Auffassung, dass das Prinzip des Vertrauensschutzes es jedenfalls für die Zeit nach dem 30.6.2000 nicht gebietet, einen ggü. § 1 Abs. 1 BVormVG a.F. erhöhten Stundensatz zu bewilligen (BayObLGZ 2001, 122 [125, 126]; vgl. auch BayObLGReport 2001, 52 [54], jeweils für den Fall einer bemittelten Betreuten). Denn spätestens mit der Verkündung des Betreuungsrechtsänderungsgesetzes vom 25.6.1998 (BGBl. I S. 1580), das lediglich eine (zunächst) bis zum 30.6.2000 befristete Übergangsregelung – ohne Verlängerungsmöglichkeit – vorsah, mussten die Berufsbetreuer sich auf die Neuregelung einstellen.

Die Argumentation der Beteiligten zu 1), es könne „ernstlich wohl kaum erwartet werden, eine Nachqualifizierungsmaßnahme in einem anderen Bundesland zu absolvieren, ohne zu wissen, ob diese in Rheinland-Pfalz anerkannt wird”, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Sie verkennt zum einen, dass der erfolgreiche Abschluss einer entsprechenden Prüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschlan...

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