Entscheidungsstichwort (Thema)
Versorgungsausgleich: Grenzen der Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG nach vorherigem Ausschluss des Versorgungsausgleichs aufgrund der Härteklausel
Leitsatz (redaktionell)
Zulässigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 10a VAHRG, wenn in der Erstentscheidung der Versorgungsausgleich aufgrund der Härteklausel ausgeschlossen wurde, im Rahmen der Billigkeitsabwägung aber ein wesentliches Anrecht unberücksichtigt geblieben ist.
Normenkette
BGB § 1587c Nr. 1; VAHRG § 10a
Verfahrensgang
AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 12.02.2007; Aktenzeichen 2 F 429/06) |
Tenor
I. Auf die befristete Beschwerde wird der Beschluss des AG - FamG - Landau in der Pfalz vom 12.2.2007 aufgehoben. Die Sache wird an das AG zurückverwiesen, damit über den Antrag nach § 10a VAHRG erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats entschieden werden kann.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; die Entscheidung über eine Erstattung außergerichtlicher Kosten - auch für das Beschwerdeverfahren - bleibt dem AG - FamG - vorbehalten.
III. Der Gegenstandswert für das Verfahren des ersten Rechtszuges - insoweit unter Änderung der Ziff. II des angefochtenen Beschlusses - und derjenige des Beschwerdeverfahrens werden auf 2.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien (Antragsteller geboren am ... 1935 und Antragsgegnerin geboren am ... 1942) haben am ... 1985 geheiratet. Die Antragsgegnerin ist von Beruf Ärztin. Sie bezieht seit 1.2.2005 vorgezogenes Altersruhegeld. Der Antragssteller hat bis September 1975 versicherungspflichtige Tätigkeiten ausgeübt. Aus dieser Zeit bezieht er eine Rente. Seit Oktober 1975 war er durchgängig selbständig als freier Handelsvertreter tätig. Der Scheidungsantrag seiner Ehefrau wurde ihm am 11.7.2001 zugestellt.
Im Zuge des Scheidungsverfahrens hat das AG - FamG - Auskünfte zu den während der Ehezeit (1.7.1985 bis 30.6.2001) erworbenen Versorgungsrechten eingeholt. Danach hatte die Antragsgegnerin in der Ehezeit voll dynamische Anwartschaften auf eine berufsständische Versorgung bei der B. Ä. in monatlicher Höhe von monatlich 2.053,35 DM sowie Anwartschaften aus der Zusatzversorgungskasse i.H.v. weiteren 658,54 DM monatlich erworben, während der Antragsteller über eine flexiblere Rentenversicherung mit einem ehezeitlichen Deckungskapital von 16.645,96 DM verfügte. Mit Schriftsatz vom 19.12.2001 hat die Antragstellerin beantragt, den Versorgungsausgleich auszuschließen.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.4.2002 hat das AG - FamG - Landau in der Pfalz, Zweigstelle Bad Bergzabern, daraufhin die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, dass der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Zur Begründung für den Ausschluss gem. § 1587c BGB ist ausgeführt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig sei und die Antragsgegnerin (des vorliegenden Verfahrens) unangemessen benachteilige, auch wenn es sich um keine hohen Beträge handele; von der ausgleichspflichtigen Antragsgegnerin wären Beträge in einer Größenordnung von 20 EUR zu übertragen.
Mit Antrag vom 15.12.2006 begehrt der Antragsteller eine Abänderung der Erstentscheidung zum Versorgungsausgleich gem. § 10a VAHRG, weil die Annahme des FamG, dass allenfalls Beträge in einer Größenordnung von 20 EUR auszugleichen seien, offensichtlich nicht zutreffend sei. Bei seiner Bewertung habe das FamG trotz vorliegender Auskünfte die Versorgungsanwartschaften der Antragsgegnerin ggü. der B. Ä. mit einem Ehezeitanteil vom 2.053,35 DM monatlich unberücksichtigt gelassen. Im Fall einer Einbeziehung dieser Versorgung seien zu seinen Gunsten an Anwartschaften nicht nur 20 EUR, sondern 627,77 EUR zu begründen gewesen. Aufgrund der fehlerhaften Berechnung sei auch die auf falscher Grundlage getroffene Ermessensentscheidung zu korrigieren.
Diesen Antrag hat das AG - FamG - Landau in der Pfalz durch Beschluss vom 12.2.2007 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit der er weiterhin die Durchführung des Versorgungsausgleichs erstrebt. Dem ist die Antragsgegnerin entgegengetreten. Sie verteidigt den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und meint, dem Gericht sei aufgrund der eingeholten Auskünfte durchaus bewusst gewesen, dass es nicht nur um Beträge in einer Größenordnung von 20 EUR gehe. Im Übrigen vertieft sie ihr Vorbringen zu den Umständen, die ihrer Ansicht nach einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigen.
II. Das Rechtsmittel des Antragsstellers ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§ 621e Abs. 3 i.V.m. §§ 517, 520 ZPO) und führt zu einem vorläufigen Erfolg.
Der Antrag des Antragsstellers auf Abänderung der im Scheidungsurteil vom 26.4.2002 getroffenen Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ist gem. § 10a Abs. 1, 4 und 5 VAHRG zulässig. In der Sache ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben, weil das FamG in seiner Erstent...