Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 8 b II 64/85) |
LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 1 T 164/86) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Rechtbeschwerdeverfahrens zu tragen und den Beteiligten zu 2) bis 7) die diesen im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Der Geschäftswert für das Verfähren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 15 000,– DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind die Wohnungs- bzw. Teileigentümer der Wohnanlage … in …. Der Beteiligten zu 1) gehört u. a. das Teileigentum an den Räumen im Erdgeschoß und im 1. Obergeschoß. Hinsichtlich dieser Räume ist in der Gemeinschaftsordnung, die Bestandteil der von der Beteiligten zu 1) im Oktober 1983 abgegebenen Teilungserklärung ist, folgendes bestimmt:
„Die Teileigentumsrecht im Erdgeschoß sind für gewerbliche Zwecke, vorzugsweise Ladengeschäfte zu verwenden.
Das Teileigentum im 1. Obergeschoß ist für ein Café vorgesehen.”
Weiter ist festgelegt, daß in dem Teileigentum auch „andere Gewerbe oder Berufe ausgeübt werden” könnten, daß hierfür aber „die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich” sei und diese Zustimmung „nur aus einem wichtigen Grund verweigert werden” könne.
In einer Eigentümerversammlung vom 7. November 1985 wurde mit dem mehrheitlichen Stimmenanteil der Beteiligten zu 1) beschlossen, daß in den Räumen im 1. Obergeschoß künftig statt eines Cafés auch eine Tanzschule betrieben werden könne. Daraufhin haben die Beteiligten zu 2) bis 7) beim Amtsgericht Ludwigshafen a. Rhein beantragt, diesen Beschluß für ungültig zu erklären. Die Beteiligte zu 1) hat ihrerseits beantragt, die Beteiligten zu 2) bis 7) zu verurteilen, folgender Änderung der Gemeinschaftsordnung zuzustimmen: „Die Teileigentumsrechte im Erdgeschoß sind für gewerbliche Zwecke, vorzugsweise für Ladengeschäfte, aber auch zum Betrieb eines Cafés zu verwenden. Das Teileigentum im 1. Obergeschoß ist für ein Café, aber auch für sonstige gewerbliche Zwecke, vorzugsweise Arztpraxis, Anwaltspraxis oder sonstige Büroräume, oder zu Wohnzwecken vorgesehen.”
Am 28. Februar 1986 hat das Amtsgericht Ludwigshafen a. Rhein entsprechend dem Antrag der Beteiligten zu 2) bis 7) den in der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. November 1985 gefaßten Beschluß für ungültig erklärt und ferner den Gegenantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Die Gerichtskosten hat es der Beteiligten zu 1) auferlegt und den Geschäftswert auf 25 000,– DM festgesetzt.
Gegen diese Entscheidung hat die Beteiligte zu 1), soweit ihr Gegenantrag zurückgewiesen worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Dabei hat sie hinsichtlich der Zweckbestimmung der Räume im Erdgeschoß nunmehr die Zustimmung der Beteiligten zu 2) bis 7.) zu folgender Änderung der Gemeinschaftsordnung begehrt: „Die Teileigentumsrechte sind auch zum Betrieb eines Cafés zu verwenden.” Zusätzlich hat sie beantragt, die Beteiligten zu 2) bis 7) zur Erteilung der für einen grundbuchlichen Vollzug erforderlichen Eintragungsbewilligungen zu verurteilen. Ferner hat sie sich gegen die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung gewandt.
Nach mündlicher Verhandlung hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) mit Beschluß vom 4. Juli 1986, zugestellt am 16. Juli 1986, das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich deren am 22. Juli 1986 eingelaufene sofortige weitere Beschwerde vom 21. Juli 1986, um deren Zurückweisung die Beteiligten zu 2) bis 7) bitten. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1) ihr Ziel, eine Zustimmung der Beteiligten zu 2) bis 7) zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung zu erlangen, weiter, wobei sie jetzt hinsichtlich der Räume im 1. Obergeschoß eine Zustimmung „auch für den Betrieb eines China Restaurants” begehrt.
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg.
1. Rechtsbedenkenfrei hat das Landgericht angenommen, daß es für das Begehren der Beteiligten zu 1), die Beteiligten zu 2) bis 7) zur Zustimmung zu einer Änderung der Gemeinschaftsordnung hinsichtlich der Räume im Erdgeschoß der Wohnanlage zu verurteilen, an einem Rechtsschutzinteresse fehle. Nach der Zweckbestimmung in der Teilungserklärung dürfen die Räume im Erdgeschoß „für gewerbliche Zwecke” verwendet werden. Damit ist nach einhelliger Meinung auch der Betrieb eines Cafés gestattet (vgl. z. B. BayObLGZ 1982, 1, 6; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 50; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums (Schriftenreihe der NJW Band 43 (1986)), Rdnr. 237 m. w. Nw.). Weil hiernach der Beteiligten zu 1) ohne weiteres der Betrieb eines Cafés in ihrem Teileigentum im Erdgeschoß erlaubt ist, gesteht keinerlei Notwendigkeit für die von ihr erstrebte Änderung (Ergänzung) der Gemeinschaftsordnung dahin, daß „die Teileigentumsrechte auch zum Betrieb eines Cafés zu verwenden” seien. Unter diesen Umständen wäre ein Rec...