Verfahrensgang

AG Speyer (Beschluss vom 28.02.2018; Aktenzeichen 41 F 130/17)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 05.12.2018; Aktenzeichen XII ZB 418/18)

 

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragsgegners vom 3. April 2018 gegen den Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 28. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 6.868 EUR.

 

Gründe

Die volljährige Antragstellerin, Tochter des Antragsgegners aus geschiedener Ehe, verlangt Ausbildungsunterhalt von ihrem Vater. Durch den angefochtenen Teilbeschluss vom 28. Februar 2018 (Bl. 93 ff. d.A.), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer den Antragsgegner u.a. dazu verpflichtet, an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 6.868 EUR nebst Zinsen zu bezahlen; der Beschluss ist dem Antragsgegner am 12. März 2018 zugestellt worden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners ist am 6. April 2018 beim Amtsgericht eingegangen. Die Begründungsfrist ist durch Verfügung vom 9. Mai 2018 bis zum 14. Juni 2018 verlängert worden. Die Beschwerdebegründung des Antragsgegners ist an diesem Tag mit Fax eingegangen. Der Antragsgegner beantragt die Aufhebung des Zahlungsausspruchs und die Abweisung des ihm zugrundeliegenden Antrags der Gegenseite.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist als unzulässig zu verwerfen, weil es innerhalb der gesetzlichen Frist nicht ordnungsgemäß begründet worden ist. Die vorgelegte Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen nach § 117 Abs. 1 FamFG; § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO nicht. Erforderlich ist nämlich, dass sich der Beschwerdeführer mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt und zu erkennen gibt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen er sie für unrichtig hält (zum Ganzen: BGH FamRZ 2015, 1375 Rn. 9; NJW-RR 2006, 499 - juris Rn. 9; Zöller, ZPO 32. Aufl. § 520 Rn. 33 ff.; s. zuletzt auch BAG NJW 2018, 2219 Rn. 14). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ist dazu nicht ausreichend. Notwendig ist vielmehr eine Würdigung dieses Vortrags im Hinblick auf eventuell fehlerhafte Feststellungen des Erstgerichts (vgl. BGH NJW-RR 1992, 383 - juris Rn. 7).

Hier beschränkt sich die Beschwerdebegründung auf die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners, ohne dass dieser Vortrag in das Ergebnis der 1. Instanz eingeordnet wird. Die formelhafte Wendung, die Unterhaltsberechnung des Familiengerichts werde den Verhältnissen des Antragsgegners selbst dann nicht gerecht, wenn man dessen Zahlen zugrunde lege, reicht nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 2015, 511 Rn. 7). Auch wenn die Beschwerde - was der vorgelegten Begründung überhaupt nicht zu entnehmen ist - maßgeblich auf neue Tatsachen gestützt sein sollte, wäre eine Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung erforderlich gewesen (Senat FamRZ 2018, 939). Nach Ablauf der Begründungsfrist kann der Mangel nicht mehr behoben werden (BGH NJW 2000, 590 - juris Rn. 17).

Der Antragsgegner ist auf die Bedenken gegen die Zulässigkeit seiner Beschwerde durch Verfügung vom 25. Juli 2018 hingewiesen worden. Er hat sich hierzu innerhalb der ihm eingeräumten Frist bis zum 14. August 2018 und bis heute nicht mehr geäußert.

Gemäß § 113 Abs. 1, 117 FamFG; § 97 Abs. 1 ZPO hat der Antragsgegner die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Der Verfahrenswert richtet sich nach § 51 FamGKG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI12974269

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