Normenkette
BetrAVG § 4 Abs. 5; VersAusglG § 45
Verfahrensgang
AG Speyer (Beschluss vom 27.11.2018; Aktenzeichen 43 F 326/04) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018 in Ziffer 1. Absatz 5 abgeändert und neu gefasst wie folgt:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 3,8161 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der D.... R. ..., bezogen auf den 30. 11. 2004, übertragen.
2. Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018.
3. Die Beschwerde des Antragstellers wird im Übrigen zurückgewiesen.
4. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin wird im Übrigen zurückgewiesen.
5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Eheleuten gegeneinander aufgehoben.
6. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 18303 EUR.
7. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beteiligten streiten im abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren um den Ausgleich der vorhandenen Anrechte. Die Beteiligten sind mit Beschluss vom ... geschieden worden.
Erstinstanzlich sind mehrfach Auskünfte eingeholt worden, wobei insbesondere die Berechnung der Betriebsrente der für den Antragsteller mehrfach divergiert hat, wohingegen die übrigen Versorgungsträger des Antragstellers ihre Berechnungen nach 2009 nicht korrigiert haben.
Erstinstanzlich hat der Antragsteller die Berechnung des Anrechts der als nicht nachvollziehbar gerügt, dazu die Anwendung der Teilungsordnung von 2009 bei einem Stichtag aus dem Jahr 2004 bemängelt sowie die fehlende Erläuterung der Teilungskosten. Bezüglich des Versorgungswerks hat der Antragsteller die fehlende Berechnung des abgeänderten Risikoschutzes bemängelt.
Die Antragsgegnerin hat hinsichtlich der Teilungsordnung auf § 48 Abs. 3 VersAusglG verwiesen.
Die hat erstinstanzlich ihre Berechnungsweise erläutert und die Teilungskosten aufgeschlüsselt.
Im Termin in erster Instanz hat der Antragsteller die Teilungskosten nicht mehr angegriffen und auch nicht die Berechnung des Versorgungswerks.
Soweit eine Änderung der Auskünfte wegen neuer Heubach-Sterbetafeln 2018 erfragt worden ist haben die Versorgungsträger, ein Änderungsbedürfnis verneint.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Speyer hat mit Beschluss vom 27.11.2018 die Anrechte gemäß der eingeholten Auskünfte geteilt, wobei bezüglich des Anrechts der auf die zeitlich jüngste Auskunft zurückgegriffen worden ist.
Hiergegen wenden sich der Antragsteller vollumfänglich mit seiner Beschwerde und die Antragsgegnerin teilweise (Anrechte der, des Versorgungswerks und der DRV) mit ihrer Anschlussbeschwerde.
Der Antragsteller trägt vor, die Berechnung des Anrechts der sei falsch. Anstelle des relevanten Ehezeitendes seien hier willkürlich andere Zeitpunkte im Widerspruch zur Teilungsordnung gewählt worden. Zwar habe zum Ehezeitende das BilMoG noch nicht Geltung gehabt, sondern erst ab 2008, aber dies erlaube nicht bei jeder Anfrage eine neue Berechnung. Hier liege noch kein Barwertverbrauch vor, da bei dem Antragsteller noch kein Leistungsfall gegeben sei. Zudem seien die neuen Heubeck Sterbetafeln anzuwenden.
Das Anrecht der habe auf die Teilungsordnung verwiesen, ohne auf das Ehezeitende vor 2009 einzugehen. Bei beiden Anrechten bedürfe es einer so genannten Maßgabenanordnung durch das Gericht.
Beim Versorgungswerk fehle weiterhin die Offenlegung der Berechnung bezüglich der Risikoumwandlung. Diesbezüglich liege ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Die maßgebliche Bestimmung zur Umsetzung der Risikoumwandlung sei in den Tenor aufzunehmen.
Bei dem Anrecht der Antragsgegnerin sei die Mütterrente II zu berücksichtigen und eine neue Auskunft zu erstellen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018 aufzuheben, ggf. die Sache zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt als Anschlussbeschwerdeführerin,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Speyer vom 27.11.2018 aufzuheben und über den Versorgungsausgleich bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei der und bei dem Versorgungswerk Baden-Württemberg sowie bezüglich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV Bund neu zu entscheiden.
Gegenanträge sind nicht gestellt worden.
Die Antragsgegnerin trägt vor, das Anrecht der dürfe keine Ehezeitanteilsberechnung enthalten. Die Leistung an die Antragsgegnerin müsse ab Erreichen des 65. Lebensjahres erfolgen, nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt. Die erste Berechnung sei maßgebend, da günstiger für die Antragsgegnerin bezogen auf die Monatsrente. Der Zinssatz sei entweder nach der bei Ehezeitende gültigen Barwertverordnung zu bestimmen (4,5%) oder dem ersten BilMoG-Zinssatz aus dem Jahr 2008 (5,25%).
Bezüglich des Versorgungswerks müsse eine höhere monat...