Entscheidungsstichwort (Thema)
Abänderung eines Unterhaltstitels (Kindesunterhalt). Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Urteil vom 26.02.1999; Aktenzeichen 1 F 186/98) |
Tenor
1. Der Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht Zweibrücken vom 26. Februar 1999 versagt.
2. Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.
Gründe
Die Berufung hat keine Erfolgsaussicht.
Zwar verkennt der Kläger, dass er nach Volljährigkeit der außerdem nicht mehr im Haushalt der Mutter lebenden Beklagten auch seinen Haftungsanteil im Sinne des § 1606 Abs. 2 Satz 1 BGB darlegen und beweisen muss. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen und des minderjährigen Kindes ist identisch, so daß sich die Darlegungslast nicht nicht aus den im Ehegattenunterhalt anwendbaren Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast beim Anschluß an einen anderen Unterhaltstatbestand umkehrt (vgl. dazu BGH BGHR ZPO § 323, Beweislast 1; OLG Zweibrücken FamRZ 1986, 811, 812 f.). Dessen bedarf es auch nicht zur Behebung einer Beweisnot beim Unterhaltspflichtigen. Der Abänderung verlangende Unterhaltsschuldner kann von dem nunmehr ebenfalls auf Barunterhalt haftenden Elternteil Auskunft verlangen. Dieser Anspruch ergibt sich zwar weder aus § 1580 BGB noch aus § 1605 BGB, sondern aus § 242 BGB. Nach Treu und Glauben besteht ein Auskunftsanspruch zwischen den Beteiligten einer besonderen rechtlichen Beziehung vertraglicher oder außervertraglicher Art. Ist der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen, während dieser die Auskunft unschwer erteilen, kann, wird letzterer dadurch nicht unbillig belastet (BGH, FamRZ 1988, 268, 269 = NJW 1988, 1906; OLG Köln FamRZ 1992, 469). Gleichwohl ist die Abänderungsklage deswegen nicht unschlüssig, weil der Kläger in diesem Verfahren aufgrund seines Vortragsdefizits lediglich nicht damit gehört werden kann, auch die Mutter der Beklagten, müsse sich am Unterhalt für diese in einem Umfang beteiligen, bei dem der auf den Kläger entfallende Anteil den bisher titulierten Betrags unterschreitet.
Die Inanspruchnahme des anderen Unterhaltsberechtigten vorrangig haftenden Klägers scheitert jedoch an dessen Leistungsfähigkeit. Im Ergebnis und mit im wesentlichen zutreffender Begründung, die auch das Vorbringen der Beklagten ausschöpft, hat dies das Familiengericht unter Beachtung der bindenden Grundlagen des Vergleichs, die auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt werden, festgestellt. Dem ist lediglich anzumerken, dass der Kläger auch dann nicht leistungsfähig ist, wenn in Anlehnung an die von der Beklagten aufgezeigte Rechtsprechung des OLG Hamm (vgl. OLGR 1997, 36, dort auch zur Angemessenheit des Abzuges der Anschaffungskosten als angemessene Vermögensdisposition) neben dem Kredit für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs, das der Kläger zur Fahrt zur Arbeit braucht, nicht die Betriebskostenpauschale gemäß § 9 ZSEG als das Einkommen mindernder berufsbedingter Aufwand abgezogen würde, sondern die gemäß § 287 ZPO zu schätzende Pauschale, die hier ohne Auswirkung auf das Ergebnis einen zwischen 0,15 DM und 0,20 DM liegenden Kilometersatz oder 5 % des Nettoeinkommens betragen kann. Da die Berechnungsmethode des Familiengerichts keine Bindungswirkung für einen etwa nachfolgenden Unterhaltsprozess hat, bedarf es auch aus Rechtsgründen keiner Korrektur des angefochtenen Urteils.
Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst, § 127 Abs. 4 ZPO.
Unterschriften
Mörsch, Hoffmann, Weisbrodt
Fundstellen
Haufe-Index 1484506 |
FamRZ 2001, 249 |
OLGR-KSZ 2001, 18 |