Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Nachlassinsolvenzverwalters
Verfahrensgang
LG Koblenz (Beschluss vom 12.09.2000; Aktenzeichen 2 T 548/00) |
AG Betzdorf (Aktenzeichen 11 IN 28/99) |
Tenor
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 12. September 2000 wird zugelassen.
2. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen weiteren Beschwerde zu tragen.
4. Der Gegenstandswert für das Verfahren der sofortigen weiteren Beschwerde wird auf 8.949,94 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Mit Schriftsatz vom 27. Juli 2000 beantragte der Nachlassinsolvenzverwalter, seine Vergütung entsprechend der Regelvergütung in Höhe von 13.418,23 DM sowie pauschlierte Auslagen in Höhe von 15 %, mithin 2.012,73 DM, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, festzusetzen.
Mit Beschluss vom 21. August 2000 setzte der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht Betzdorf die Vergütung auf 6.709,12 DM und die Auslagen auf 1.006,37 DM, jeweils zzgl. Mehrwertsteuer, fest. Zur Begründung führte er aus, die Vergütung sei ausgehend von dem Regelsatz gemäß § 2 InsVV von 13.418,23 DM auf den hälftigen Betrag zu reduzieren, weil sowohl der zeitliche Aufwand, der Verwertungsaufwand als auch der Prüfungsumfang erheblich unter dem Aufwand eines durchschnittlichen Regelinsolvenzverfahrens gelegen hätten. Die Insolvenzmasse habe lediglich aus einem Miterbenanteil an einem Hausgrundstück und einer landwirtschaftlichen Fläche bestanden, für die bereits Kaufinteressenten vorhanden gewesen seien. Mit diesen habe der Antragsteller nur noch über den Preis verhandeln müssen. Insgesamt seien lediglich sechs Insolvenzforderungen angemeldet worden.
Das Landgericht hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde des Antragstellers mit Beschluss vom 12. September 2000 zurückgewiesen. Es hat ohne eigene Sachverhaltsdarstellung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Rechtspflegers ausgeführt, die Regelung des § 3 Abs. 2 InsVV rechtfertige ein Zurückbleiben hinter dem Regelsatz. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwalters könne nach dieser Vorschrift durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen werden. Die in § 3 Abs. 2 InsVV enthaltene Aufzählung von Regelbeispielen sei nicht abschließend. Bei der Bemessung der Vergütung des Insolvenzverwalters sei zu berücksichtigen, ob ein einfaches Insolvenzverfahren vorliege und ob bei einer niedrigen Teilungsmasse wenige Forderungsanmeldungen vorhanden seien. Unter Berücksichtigung der hier vorliegenden besonderen Umstände erachte die Kammer insgesamt eine Vergütung in Höhe des hälftigen Regelsatzes als angemessen.
Gegen diesen ihm am 19. September 2000 zugestellten Beschluss beantragte der Nachlassinsolvenzverwalter am 2. Oktober 2000 die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er die Festsetzung seiner Vergütung entsprechend seinem Antrag begehrte. Er ist der Auffassung, die vom Landgericht vorgenommene Interpretation des § 3 Abs. 2 InsVV sei nicht zulässig. Das unter Buchstabe d) aufgeführte Fallbeispiel sei eindeutig und lasse die Auslegung dahin, dass ein Abschlag auch dann gerechtfertigt sei, wenn die Masse gering sei, nicht zu. Nach einhelliger Meinung sei § 3 Abs. 2 d InsVV nur dann einschlägig, wenn die darin genannten Voraussetzungen kumulativ vorlägen.
Entscheidungsgründe
II.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen. Sie führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.
1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig.
a) Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist gemäß § 7 Abs. 3 InsO i.V.m. § 1 a Abs. 2 der rheinland-pfälzischen Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Fassung vom 28. April 1998 (GVBl. S. 134) für die Entscheidung über die weitere Beschwerde in Insolvenzsachen zuständig.
b) Die sofortige weitere Beschwerde ist statthaft. Sie ist auf den gemäß §§ 7 Abs. 1 Satz 2 InsO, 577 Abs. 1 und 2, 569 ZPO form- und fristgerecht eingereichten Antrag hin zuzulassen, weil sie darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist (§ 7 Abs. 1 Satz 1 InsO).
Eine weitere Beschwerde nach § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt stets voraus, dass bereits gegen die Entscheidung des Erstgerichts die sofortige Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO statthaft war (BGH ZInsO 2000, 280; Senat, Beschlüsse vom 19. Oktober 2000 – 3 W 108/00 – und vom 26. Oktober 2000 – 3 W 206/00 – = ZIP 2000, 260 f; BayObLG MDR 1999, 1344 und 2000, 51; OLG MDR 1999, 629; OLG Naumburg, Beschluss vom 10. März 2000 – 5 W 18/00 – = ZInsO 2000, 216 und NZI 2000, 263, 264 jew. m.w.N.). Das ist hier der Fall. Denn der Beschluss des Amtsgerichts über die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters einschließlich der zu erstattenden Auslagen unterliegt gemäß §§ 6 Abs. ...