Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.06.2017; Aktenzeichen 7 O 353/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Aktenzeichen 7 O 353/16, wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.800,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Aktenzeichen 7 O 353/16, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.
Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 12.01.2021 (Bl. 237 ff. d.A.). Auch die Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 12.03.2021 rechtfertigen keine hiervon abweichende Beurteilung.
Die Beklagte weist zwar zutreffend unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des BGH darauf hin, dass für die korrekte Ermittlung des Restwerts in der Regel die Einholung dreier verbindlicher Angebote auf dem allgemeinen regionalen Markt als ausreichend angesehen wird; dies wird vom Senat jedoch nicht in Zweifel gezogen. Allerdings übersieht die Beklagte, dass die Einholung von drei Restwertangeboten nicht ausreicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der darin ermittelte Restwert offenkundig falsch ist, wovon hier unter Berücksichtigung der unmissverständlichen Ausführungen des Sachverständigen ... gemäß Gutachten vom 31.05.2017 auszugehen ist. Dabei geht es - entgegen der Darstellung der Beklagten - auch nicht um den Vorwurf, keine Recherchen auf dem Sondermarkt oder spezialisierte Restwertkäufer durchgeführt zu haben, sondern vielmehr darum, die abgegebenen Restwertangebote einer kritischen Überprüfung zu unterziehen, da es ohne Weiteres hätte auffallen müssen, dass der ermittelte Restwert weitaus zu niedrig angesetzt wurde. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht darauf zurückziehen, dass ihr die Restwertankäufer allesamt als seriös bekannt gewesen seien. Der Umstand, dass ein erfahrener Kraftfahrzeug-Sachverständiger bereits vor einer Restwertanfrage aufgrund des Alters und der Schäden des Fahrzeugs einen erzielbaren Restwerterlös zwischen 10.000 EUR und 15.000,00 EUR geschätzt hätte, lässt jedenfalls erhebliche Zweifel in dieser Hinsicht aufkommen.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 14487026 |
ZAP 2021, 588 |
NJW-Spezial 2021, 331 |
SVR 2021, 3 |