Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 29.06.2017; Aktenzeichen 7 O 353/16) |
Tenor
1. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 29.06.2017, Az. 7 O 353/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
2. Es besteht Gelegenheit, bis zum 12.02.2021 zu den Hinweisen des Senats Stellung zu nehmen oder die Berufung zurückzunehmen (mit der Folge einer Reduzierung der anfallenden Gerichtsgebühren von einer 4,0-Gebühr nach Nr. 1220 KV-GKG auf eine 2,0-Gebühr nach Nr. 1222 KV-GKG).
Gründe
Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Der Rechtssache kommt auch weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Nr. 3 ZPO). Auch ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten (522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (nachfolgend Ziffer 1.). In der Sache selbst bleibt das eingelegte Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg (nachfolgend Ziffer 2.).
1. Die Zulässigkeit der Berufung ist gegeben, insbesondere wurde diese wirksam durch den Prozessbevollmächtigten der Beklagten eingelegt. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit der erteilten Prozessvollmacht sind nicht gegeben. Daran ändert auch ein etwaiger Verstoß des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen gemäß § 43a Abs. 4 BRAO nichts, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009, NJW-RR 2010, 67 ff.) die Wirksamkeit von Rechtshandlungen eines Rechtsanwalts nicht durch einen Verstoß gegen ein berufsrechtliches Tätigkeitsverbot berührt wird. Selbst bei Zuwiderhandlungen gegen umfassende und generelle Tätigkeitsverbote bleiben die Handlungen eines Rechtsanwalts wirksam, um die Beteiligten im Interesse der Rechtssicherheit zu schützen (BGH, Urteil vom 19.03.1993, NJW 1993, 1916 f.). 2.
In der Sache ist die Berufung der Beklagten jedoch offensichtlich unbegründet. Das Urteil des Landgerichts vom 29.06.2017 ist nicht zu beanstanden. Wie die Erstrichterin zutreffend ausgeführt hat, haftet die Beklagte der Klägerin auf Schadensersatz aus dem zwischen der Beklagten und dem Geschädigten ... abgeschlossenen Gutachtensvertrag. Dieser Anspruch folgt aus den §§ 634 Nr. 4 i.V.m. 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.
2.1. Das Erstgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Recht davon ausgegangen, dass ein Gutachter, der in von ihm zu verantwortenden Weise ein fehlerhaftes Gutachten erstattet, zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass vorliegend nicht die Klägerin die Bestellerin des Gutachtens war, sondern der Geschädigte ... . Denn anspruchsberechtigt ist nicht nur der Besteller des Gutachtens, wenn und soweit er geschädigt ist, sondern jeder in den Schutzbereich des Gutachtens einbezogene Dritte (BGH, Urteil vom 14.11.2000, NJW 2001, 514 ff.). Diese Rechtsprechung beruht auf einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB geprägten ergänzenden Vertragsauslegung. Ihr liegt zugrunde, dass der Vertragsschuldner die Leistung nach dem Vertrag so zu erbringen hat, dass bestimmbare Dritte nicht geschädigt werden. Dies hat zur Folge, dass einem einbezogenen Dritten im Falle der Schädigung ein eigener Ersatzanspruch gegen den Schädiger zusteht.
Das Landgericht ist vorliegend zu Recht von einem rechtsgeschäftlichen Willen zur Einbeziehung ausgegangen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist von einem solchen Willen auszugehen, wenn eine Person, die über besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügt, auftragsgemäß ein Gutachten erstattet, das erkennbar zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt ist und deshalb in der Regel nach dem Willen des Bestellers mit einer entsprechenden Beweiskraft ausgestattet sein soll (BGH, Urteil vom 11.10.1988, NJW 1989, 1029 ff.). Auf diese Weise haften Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft eine gutachterliche Stellungnahme abgeben, nach den Grundsätzen des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber Personen, denen gegenüber der Auftraggeber des Gutachtens bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGH, Urteil vom 26.09.2000, NJW 2001, 360 f.; Urteil vom 10.11.1994, NJW 1995, 392 ff.). Entscheidend dabei ist, ob der Sachverständigen nach dem Inhalt des Auftrags damit rechnen musste, dass sein Gutachten gegenüber Dritten verwendet und von diesen zur Grundlage einer Entscheidung über Vermögensdispositionen gemacht werde (BGH, Urteil vom 23.01.1985, NJW-RR 1986, 484 ff.).
Des Weiteren haften auch solche Sachverständige, die ohne staatliche Anerkennung gutachterlich tätig werden, nicht nur g...