Leitsatz (amtlich)
Beantragt ein Wohnungseigentümer in Ermangelung eines Verwalters die gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung, so handelt es sich dabei um ein WEG-Verfahren nach § 43 Nr. 1 WEG und nicht um ein dem FamFG unterfallendes Verfahren analog § 27 Abs. 2 BGB.
Normenkette
WoEigG § 43 Nr. 1; BGB § 37 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Altenkirchen (Beschluss vom 21.07.2010) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Rechtspflegers des AG Altenkirchen vom 21.7.2010 einschließlich des zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG Altenkirchen zurückverwiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
III. Der Wert des Verfahrens der Beschwerde wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft der eingangs bezeichneten Wohnungseigentumsanlage. Ein Verwalter ist bislang nicht gewählt worden. Die Beteiligte zu 1) hat bei dem AG beantragt, sie zu ermächtigen, eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen zu dem Zweck, dort einen Verwalter zu bestellen. Der Rechtspfleger bei dem AG hat diesen Antrag analog § 37 Abs. 2 BGB für zulässig erachtet, seine Zuständigkeit aus § 3 Nr. 1a RPflG hergeleitet und den Antrag wegen eines seiner Ansicht nach fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses der Antragstellerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.
II.1. Dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegt eine Entscheidung des Rechtspflegers in einem analog § 37 Abs. 2 BGB i.V.m. § 3 Nr. 1a RPflG geführten Verfahren, welches nach §§ 23a Abs. 2 Nr. 3 GVG, 374 Nr. 4 FamFG den Vorschriften für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Mithin ist gegen die Entscheidung des Rechtspflegers die Beschwerde nach § 58 FamFG statthaft, über die nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b) GVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz der Senat zu befinden hat. Die Beschwerde ist im Übrigen in zulässiger Weise erhoben.
2. In der Sache führt die Beschwerde zu einem vorläufigen Erfolg. Die Sache war nach § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG an das AG zurück zu verweisen, weil es an einer erstinstanzlichen Entscheidung des funktional zuständigen Richters fehlt. Insoweit gilt folgendes:
Nach § 43 Nr. 1 WEG ist das WEG - Gericht ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich auch hier, denn die Wohnungseigentümer streiten nach dem Vortrag der Antragstellerin darüber, ob sich aus einer ordnungsgemäßen, dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechenden Verwaltung (§ 21 WEG) die Notwendigkeit der Bestellung eines Verwalters (§ 26 WEG) und deshalb die Notwendigkeit der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 WEG) ergibt. Ist dies der Fall, so hat die Antragstellerin mit einem gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten Verpflichtungsantrag, der Einberufung einer Wohnungseigentümerversammlung zum Zweck der Wahl eines Verwalters zuzustimmen, Erfolg, denn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer ist zur Einberufung einer Eigentümerversammlung stets befugt (Hügel in BeckOK WEG § 24 Rz. 3; Bärmann/Pick, WEG, 16. Aufl., § 24 Rz. 5). In diesem Sinne wäre der Antrag der Antragstellerin auch auszulegen bzw. die Antragstellerin durch entsprechenden Hinweis zu einer entsprechenden Antragsänderung zu veranlassen. Für die in der Literatur (Palandt/Ellenberger, BGB, 69. Aufl., § 37 WEG Rz. 4; Merle in Bärmann, WEG, 10. Aufl., § 24 Rz. 24) vertretene Auffassung, das Verfahren richte sich analog § 37 Abs. 2 BGB, 122 Abs. 3 AktG, 50 GmbHG, 45 Abs. 3 GenG fehlt es daher schon an einer Regelungslücke (ebenso AG Charlottenburg, ZMR 2010, 76).
Soweit auch in der Rechtsprechung die vorliegende Fallkonstellation über eine analoge Anwendung der genannten Vorschriften bejaht worden ist (vgl. z.B. OLG Frankfurt OLGReport Frankfurt 2005, 95; OLG Köln, NZM 2003, 810 m. w. N), stammen diese Entscheidungen alle aus einer Zeit vor Inkrafttreten (1.7.2007) des Gesetzes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes vom 26.3.2007 (BGBl. I 2007, 370) und somit aus einer Zeit, in der das gesamte WEG - Verfahren ohnehin ein solches der freiwilligen Gerichtsbarkeit war. Nachdem seit dem 1.7.2007 eingeleitete WEG - Verfahren nunmehr Zivilprozessverfahren sind, ist es - abgesehen vom oben dargestellten Fehlen einer Gesetzeslücke - auch aus Gründen der Einheitlichkeit der Verfahrensordnung geboten, Anträge der vorliegenden Art als WEG - Verfahren im Zivilprozess zu behandeln. Ein sachlicher Grund, diese Anträge dem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu unterstellen, ist nicht ersichtlich.
III. Da die vorliegende Rechtsfrage in der obergerichtlichen Recht...