Entscheidungsstichwort (Thema)

Festsetzung der Vergütung des Vermögensbetreuers

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Bemessung der Vergütung eines Betreuers sind vor allem der zeitliche Aufwand für die Betreuertätigkeit, die Bedeutung und Schwierigkeit der Geschäfte mit dem daraus zu entnehmenden Grad der Verantwortung und unter Umständen auch der – finanzielle – Erfolg der Geschäfte maßgeblich.

2. Die prozentuale Berechnung aus dem Vermögenswert wird den vielfältigen Aufgaben, für die ein Betreuer eine Vergütung erhalten soll, im Regelfall nicht gerecht. Sie führt zu willkürlichen Ergebnissen.

3. Bei der Bemessung des Stundensatzes eines Rechtsanwalts als Berufsbetreuers sind auch die anteiligen Bürokosten zu berücksichtigen.

4. Bei der Ermittlung des zu vergütenden Zeitaufwandes – auch als ausreichende Schätzgrundlage (§ 287 ZPO analog) – muß das Gericht alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen.

5. Bei einem Rechtsanwalt als Berufsbetreuer ist ein Regelstundensatz von 200,– DM einschließlich Mehrwertsteuer gerechtfertigt.

 

Normenkette

BGB § 1836 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; FGG § 12; ZPO § 287

 

Verfahrensgang

LG Trier (Beschluss vom 15.09.1998; Aktenzeichen 5 T 103/97)

AG Wittlich (Aktenzeichen 8 XVII 200 A)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Landgericht Trier zurückverwiesen.

2. Der Wert des Gegenstandes der weiteren Beschwerde wird auf 261.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 27 FGG statthaft, an keine Frist gebunden und auch sonst in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4 FGG, 21 Abs. 2, 20 FGG). Der Beteiligte zu 1) ist beschwerdeberechtigt, da er durch die Versagung der angestrebten höheren Vergütung in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

In der Sache führt das Rechtsmittel zu einem vorläufigen Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts nicht frei von Rechtsfehlern ist (§§ 27 Absatz 1 Satz 1 FGG, 550 ZPO). Dies erfordert die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückverweisung der Sache an das Erstbeschwerdegericht, das unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats nach Durchführung weiterer Ermittlungen gemäß § 12 FGG erneut zu entscheiden haben wird.

Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Beteiligten zu 1) eine angemessene Vergütung zu bewilligen ist. Wie das Landgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, sind bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Vergütung der Umfang des Aktiv- und des Reinvermögens, die Höhe der Einkünfte aus dem Vermögen sowie der Umfang der flüssigen Geldmittel zu berücksichtigen; maßgebend sind jedoch vor allem der zeitliche Aufwand für die Betreuertätigkeit, die Bedeutung und die Schwierigkeit der Geschäfte mit dem daraus zu entnehmenden Grad der Verantwortung und unter Umständen auch der – finanzielle – Erfolg der Geschäfte (Senat, vgl. nur Beschlüsse vom 9. Februar 1995 – 3 W 198/94 – und vom 13. Dezember 1996 – 3 W 209/96 –; BayObLG Rpfleger 1987, 67; 1992, 297, 298, 519 und JurBüro 1993, 49 sowie FamRZ 1990, 1396; 1995, 1378; 1996, 1168, 1169 und 1173, 1174; 1997, 700; 1998, 199; OLG Schleswig FamRZ 1995, 46; OLG Köln FamRZ 1997, 1303 und 1350, 1351; OLG Karlsruhe NJW-RR 1998, 1010 und OLG-Rep. 1998, 373, 374; KG FamRZ 1996, 1362, 1364).

Über die Höhe der zu bewilligenden Vergütung entscheidet das Vormundschaftsgericht und das im Beschwerdeverfahren an dessen Stelle tretende Landgericht nach pflichtgemäßem Ermessen (Senat a.a.O.; BayObLG a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.; OLG Köln a.a.O. und OLG Karlsruhe a.a.O.; KG a.a.O.). Diese Ermessensentscheidung kann vom Gericht der weiteren Beschwerde nur auf Rechtsfehler überprüft werden. Ein solcher liegt vor, wenn das Tatgericht sich des ihm zustehenden Ermessens nicht bewusst war, von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist, wesentliche Umstände außer Betracht gelassen, der Bewertung relevanter Umstände unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt, gegen Denkgesetze verstoßen oder Erfahrungssätze nicht beachtet, von seinem Ermessen einen dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Gebrauch gemacht oder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat (BGH NJW-RR 1990, 1157 und zum Revisionsverfahren NJW-RR 1993, 795, 796; BayObLG FamRZ 1997 a.a.O.; BayObLG FamRZ 1996 a.a.O. jew. m.w.N.; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 13. Aufl. § 27 Rdnr. 27).

Einer Überprüfung unter diesen Gesichtspunkten hält die angefochtene Entscheidung nicht stand. Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht, obwohl es zutreffend darauf abgestellt hat, dass es in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO den Zeitaufwand des Vermögensbetreuers schätzen kann, eine solche Schätzung nicht vorgenommen, sondern die Entschädigung auf der Grundlage des vom Beteiligten zu 2) zugestandenen Aufwandes von einer Stunde pro Woche festgesetzt hat. Allein aus der vorliegenden Verfahrensakte ergeben sich Anhaltspunkt...

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