Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Beschluss vom 29.09.1999; Aktenzeichen 4 T 188-192/99)

AG Pirmasens (Aktenzeichen XVII 39-43/94)

 

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Führend bleibt das Aktenzeichen 3 W 232/99.

2. Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

 

Gründe

1. Die sofortigen weiteren Beschwerden der Staatskasse sind infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG). Auch im Übrigen sind die Rechtsmittel förmlich nicht zu beanstanden (§§ 29 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 4, 56 g Abs. 5 Satz 1, 21 Abs. 2, 20 FGG). In der Sache bleiben die sofortigen weiteren Beschwerden ohne Erfolg.

2. Die angefochtenen Beschlüsse beruhen nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO). Mit Recht haben die Vorinstanzen dem Beteiligten zu 2) für die Zeit ab 1. Januar 1999 einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf der Grundlage eines Stundensatzes von 60,– DM zuerkannt.

a. Maßgebend dafür, ob dem Beteiligten zu 2) seine Betreuertätigkeit für den hier zur Entscheidung stehenden Zeitraum zu vergüten ist, sind grundsätzlich §§ 1908 i, 1836 BGB in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung. Dabei führt der Umstand, dass der Beteiligte zu 2) bereits seit dem 28. April 1994 zum Betreuer bestellt ist, allerdings zu einer Einschränkung. Gemäß §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. soll der Vergütungsanspruch davon abhängen, dass das Gericht bei Bestellung des Betreuers ausdrücklich festgestellt hat, dieser führe die Betreuung berufsmäßig (vgl. dazu Knittel, Betreuungsgesetz § 1836 BGB Anm. A. 2.2.; Wagenitz/Engers FamRZ 1998, 1273, 1274). In Fällen der vorliegenden Art, in denen die Vorschrift des § 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB bei der Bestellung eines Betreuers noch gar nicht gegolten hat, kann naturgemäß auf ihrer Grundlage keine Feststellung getroffen worden sein (vgl. Zimmermann FamRZ 1999, 630, 632). Eine Übergangsregelung besteht insoweit nicht. Aus ihrem Fehlen kann aber nicht gefolgert werden, der Vergütungsanspruch aus §§ 1908 i, 1836 Abs. 2 Satz 1 BGB sei von vorn herein für sämtliche bereits am 1. Januar 1999 bestehenden Betreuungen ausgeschlossen. Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber in anderem Zusammenhang ausdrückliche Regelungen getroffen hat, in denen er die Möglichkeit eines Vergütungsanspruch des schon nach bisherigem Recht tätigen Berufsbetreuers oder -vormunds voraussetzt (vgl. § 1 Abs. 3 BVormVG). Wenn bereits vor dem 1. Januar 1999 ein Betreuer bestellt war, kann deshalb die Bewilligung der Vergütung nicht am Fehlen der formalen Feststellung der Berufsmäßigkeit scheitern. Für diese Fälle muss die Regelung in § 1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB n.F. vielmehr dahin ausgelegt werden, dass der Vergütungsanspruch allein an das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen der Berufsmäßigkeit und nicht an deren formale Feststellung anknüpft (vgl. Karmasin FamRZ 1999, 348, 349; Knittel a.a.O. Anm. A. 2.3). Ob es überdies zweckmäßig erscheinen kann, aus Klarstellungsgründen eine förmliche Feststellung nachzuholen, bedarf hier keiner Entscheidung (vgl. dazu Knittel a.a.O.).

aa. Die Antwort auf die Frage, ob der Beteiligte zu 2) eine Vergütung verlangen kann, hängt somit allein davon ab, ob er die gemäß §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. erforderlichen Voraussetzungen einer berufsmäßig geführten Betreuung erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn ihm entweder Betreuungen in einem solchen Umfang übertragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsausübung führen kann oder wenn zu erwarten ist, dass ihm in absehbarer Zeit Betreuungen in diesem Umfang übertragen werden. Die Voraussetzungen der erstgenannten Alternative liegen im Regelfall dann vor, wenn der Betreuer mehr als zehn Betreuungen führt oder die für die Führung der Betreuungen erforderliche Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unterschreitet (§ 1836 Abs. 1 Satz 4 lit. a und b BGB n.F.)

bb) Das Landgericht ist von den vorgenannten Grundsätzen ausgegangen. Es hat dabei das Vorliegen einer Berufsbetreuung bejaht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

(1) Nach den Feststellungen des Landgerichts führt der Beteiligte zu 2) insgesamt sieben Betreuungen, für die er monatlich insgesamt 22 Stunden aufwendet. Damit sind zwar die Voraussetzungen der Regelbeispiele i.S.v. § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB n.F. nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dem Beteiligten zu 2) deshalb die Berufsmäßigkeit seiner Betreuungstätigkeit aber nicht abzusprechen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beteiligte zu 2) schon allein aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Vergütung beanspruchen könnte, weil er bereits vor dem 1. Januar 1999 als Berufsbetreuer für seine Tätigkeit vergütet worden ist (so wohl Zimmermann a.a.O. S. 632).

(2) Auch nach neuem Recht ist der Beteiligte zu 2) als Berufsbetreuer anzusehen. Dabei kommt es allein darauf an, ob es sich bei seiner Betreuertätigkeit noch um die ehrenamtliche Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten handelt oder ob die T...

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