Verfahrensgang
AG Ludwigshafen (Urteil vom 24.04.1987; Aktenzeichen 5 d F 39/86) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 1.000,– DM festgesetzt.
IV. Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Beschwerde, bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die beiderseitigen Anrechte der Parteien aus der gesetzlichen Rentenversicherung (auch rechnerisch) zutreffend ausgeglichen. Beim Ausgleich der Anwartschaften des Antragstellers aus der betrieblichen Altersversorgung bei der BASF AG hat das Familiengericht mit Recht den Faktor der Tabelle 1 der Barwertverordnung (und nicht, worauf die Beschwerde abzielt, denjenigen der Tabelle 4 der Verordnung) in seine Rechnung eingestellt; allerdings ist der Erstrichter von einem unzutreffenden Ehezeitanteil dieser Anwartschaften ausgegangen. Wegen des Verbots der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers führt dies jedoch nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Im einzelnen gilt folgendes:
Der Antragsteller hat während der Ehezeit monatliche Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 804,80 DM erworben. Nach Abzug der diesbezüglichen ehezeitlichen Anwartschaften der Antragsgegnerin in Höhe von 145,30 DM monatlich verbleiben 659,50 DM, die zur Hälfte, also in Höhe von monatlich 329,75 DM gemäß §§ 1587 a Abs. 1 und 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragstellers auf das Konto der Antragsgegnerin zu übertragen sind.
Die Anwartschaften des Antragstellers auf betriebliche Altersversorgung bei der BASF AG sind gemäß § 3 b VAHRG auszugleichen. Insoweit erhält der Antragsteller nach den Bemessungsgrundlagen zum Ehezeitende beim Erreichen der Altersgrenze am 31. Mai 2008 Jahresrenten von der BASF Altershilfe GmbH in Höhe von 27,48 DM, von der Pensionskasse in Höhe von 11.789,88 DM und von der Aktiengesellschaft solche in Höhe von 657,84 DM.
Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils dieser Anwartschaften ist der Senat entgegen seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, daß es im Rahmen des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB auf das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zugehörigkeit zu den einzelnen Versorgungswerken zu der Zeit vom Beginn dieser Zugehörigkeit bis zu der in den Versorgungsregelungen vorgesehenen festen Altersgrenze ankommt im Anschluß an die Ablösung der Pensions- durch die Versorgungsordnung der BASF AG. Im Hinblick auf die insbesondere von der BASF AG selbst und dem Sachverständigen Glockner erhobenen Einwendungen hält der Senat hieran nicht mehr fest. Das Gesetz selbst stellt in der vorgenannten Bestimmung und in § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (nach dieser Bestimmung ermittelt die BASF, wie die vom Senat eingeholte Auskunft ergeben hat, die Verfallbarkeit der Höhe der Anwartschaften) nicht auf die Mitgliedschaft zu einzelnen Versorgungseinrichtungen eines Betriebs, sondern auf die Betriebszugehörigkeit ab. Darüber hinaus besteht auch deshalb keine Veranlassung zur unterschiedlichen Bewertung der einzelnen Anwartschaften, weil es sich bei der Rente der Altershilfe GmbH um eine rechnerische Pensionskassen-Rente handelt (vgl. Textziffern 9 und 45 der BASF-Versorgungsordnung) und beide Leistungen sowohl im Rahmen der (für die am 1. Januar 1985 bereits 55 Jahre alten Mitarbeiter weiter geltenden) Pensionsordnung als auch im Rahmen der Versorgungsordnung bei der Ermittlung der Besitzstandsrente (lediglich) als Abzugsposten fungieren. Dies hat zur Folge, daß das gemäß § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zu ermittelnde Verhältnis für die verschiedenen Versorgungseinrichtungen unabhängig von der Dauer der Mitgliedschaft bei diesen dasselbe ist.
Wie sich aus der Auskunft der BASF AG vom 25. April 1988 ergibt, gilt dies auch, soweit Anwartschaften bei einem der Versorgungswerke (wie im vorliegenden Fall diejenigen bei der BASF Altershilfe GmbH) nur außerhalb der Ehezeit erworben wurden. Die BASF-Versorgungsordnung ist keine Gesamtversorgungszusage im Sinne der früheren BASF-Pensionsordnung. Sie ist aber eine mehrstufige. Versorgung, bei welcher die einzelnen Leistungen (wie siehe schon aus den vorstellenden Ausführungen ergibt) im Verbund miteinander stehen. Die Abhängigkeit ergibt sich auch durch die Zusage der Zusatzversorgung I. Insoweit wird dem Mitarbeiter eine Mindestversorgung garantiert. Auf diese Zusatzversorgung werden die Leistungen der „rechnerischen Pensionskasse” (der Altershilfe GmbH) und die Rente der Pensionskasse angerechnet. Wenn also eine der beiden Renten – weil die Anwartschaften nur außerhalb der Ehezeit erworben wurden – bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeklammert würde, hätte dies zur Folge, daß die verbleibenden Leistungen nicht den tatsächlich erdienten Leistungen einschließlich der bis zum 65. Lebensjahres hochzurechnenden Leistungen entsprächen. Die (nur) außerhalb der...