Verfahrensgang
LG Zweibrücken (Entscheidung vom 07.11.2013; Aktenzeichen (Vz) StVK 6/13) |
Tenor
- Die Rechtsbeschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Zweibrücken vom 07. November 2013 wird als unzulässig verworfen. Es ist nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Absatz 1, 119 Absatz 3 StVollzG).
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Y. für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§§ 120 Absatz 2 StVollzG, 114, 121 Absatz 1 ZPO).
- Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y. wird als unzulässig verworfen.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und ihre notwendigen Auslagen.
- Der Geschäftswert wird auf 300,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in dem angefochtenen Beschluss wendet, liegt kein statthaftes Rechtsmittel vor.
Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten, nach § 120 Abs. 2 StVollzG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO sei die sofortige Beschwerde dann zulässig, wenn Prozesskostenhilfe wegen fehlender oder nur eingeschränkter Bedürftigkeit nicht oder nur mit Zahlungsanordnung bewilligt wurde (so OLG Hamburg, Beschluss vom 17. November 2008 - 3 Vollz (Ws) 64/08; Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, StVollzG, 6. Aufl., § 120 Rn. 5; Feest/Lesting, StVollzG, 6. Aufl., § 120 Rn. 17). § 127 Abs. 2 Satz 2 Teilsatz 3 ZPO sehe insoweit ausdrücklich eine Ausnahme von der Unanfechtbarkeit des Teilsatzes 2 vor, welche auch im Strafvollzugsverfahren zu berücksichtigen sei (OLG Hamburg, aaO).
Bei Ablehnung wegen fehlender Erfolgsaussicht wie im vorliegenden Fall verbleibt es jedoch nach einhelliger Meinung bei dem allgemeinen Rechtssatz, dass der Rechtszug in der Nebensache nicht weiter geht als in der Hauptsache. Das Rechtsbeschwerdegericht in Strafvollzugssachen ist keine Tatsacheninstanz und überprüft somit auch nicht die Erfolgsaussichten eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz (OLG Hamm, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 1 Vollz (Ws) 672/12; OLG Hamburg aaO sowie Beschluss vom 24. Februar 2006 - 3 Vollz (Ws) 25/06; OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 9. September 2003 - 1 Ws 275/03; Callies / Müller-Dietz, 11. Aufl., § 120 Rn. 5; Arloth, 3. Aufl., § 120 Rn 7).
Fundstellen