Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage durch Rechtspfleger im Abgabestreit
Leitsatz (amtlich)
Bei der Führung einer Vormundschaft nach §§ 1793 ff. BGB handelt es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit (§ 3 Nr. 2a RPflG). Im Abgabestreit ist daher eine Vorlage allein durch den Rechtspfleger ausreichende Grundlage zur Herbeiführung einer Entscheidung (Fortführung von: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.5.2005 - 2 AR 20/05).
Normenkette
FGG § 46 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 199 Abs. 2 S. 2; RPflG § 3 Nr. 2a, § 14 Nr. 8; BGB §§ 1793 ff.
Verfahrensgang
AG Mainz (Beschluss vom 03.03.2005; Aktenzeichen 43 VII 11/04) |
AG Bad Kreuznach (Aktenzeichen 6 VII 1/05) |
Tenor
Die Führung der Vormundschaft kann nicht an das AG Bad Kreuznach abgegeben werden.
Gründe
I. Das AG - FamG - Mainz hat mit Beschluss vom 30.9.2004 der Mutter der betroffenen Kinder die elterliche Sorge entzogen, Vormundschaft angeordnet und das K.M. zum Vormund bestimmt. Mit Beschluss vom 21.10.2004 hat der Rechtspfleger bei dem AG - VormG - Mainz die Bestellung des Vormunds vorgenommen. Wegen der fortbestehenden Unterbringung der Kinder in einer Pflegefamilie im Bezirk Bad Kreuznach beabsichtigt er nunmehr das Verfahren der Vormundschaft an das dortige AG - VormG - abzugeben. Die dortige Rechtspflegerin lehnt die Übernahme des Verfahrens ab, da ein wichtiger Grund i.S.d. § 46 FGG nicht gegeben sei. Der Rechtspfleger bei dem VormG Mainz hat die Sache daraufhin dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Der Senat ist für die Entscheidung über die Meinungsverschiedenheit der beteiligten AG Mainz und Bad Kreuznach gem. §§ 46 Abs. 2 S. 1, 199 Abs. 2 S. 2 FGG, 4 Abs. 3 Nr. 2a GerOrgG Rheinland-Pfalz zuständig.
Zur Herbeiführung einer Entscheidung des Senats ist im vorliegenden Fall eine Vorlage allein durch den Rechtspfleger ausreichende Grundlage. Zwar hat der Senat entschieden, dass der Rechtspfleger nicht befugt ist, die Sache dem gemeinschaftlichen Obergericht vorzulegen, wenn durch den Zuständigkeitswechsel auch die Bearbeitung von richterlichen Entscheidungen betroffen wäre (OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.5.2005 - 2 AR 20/05). Im vorliegenden Fall besteht diese Gefahr jedoch nicht. Der Abgabestreit bezieht sich ausschließlich auf die Führung der Vormundschaft gem. §§ 1793 ff. BGB. Insoweit handelt es sich nach § 3 Nr. 2a RPflG in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit. Die Zuständigkeit des FamG Mainz für die dem Richter vorbehaltenen familiengerichtlichen Entscheidungen (vgl. § 14 Nr. 8 RPflG) bleibt hiervon unberührt.
Der Senat entscheidet den Abgabestreit dahin, dass die Führung der Vormundschaft nicht an das AG Bad Kreuznach abgegeben werden kann.
Gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 FGG kann ein Vormundschaftsverfahren aus wichtigem Grund an ein anderes VormG abgegeben werden. Ist dieses - wie im gegebenen Fall - zur Übernahme nicht bereit, so entscheidet das für den Abgabestreit zuständige Gericht (§ 46 Abs. 2 S. 1 FGG).
Mit dem AG Bad Kreuznach ist auch der Senat der Auffassung, dass in dem Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder ein wichtiger Grund für die Abgabe nicht zu sehen ist. Die Führung der Vormundschaft durch das Gericht erfordert weniger einen persönlichen Kontakt mit dem betroffenen Kind als mit der Person des Vormunds. Solange diese mit der K.M. ihren Sitz im Bezirk des AG Mainz hat, würde die Führung der Vormundschaft durch Abgabe an das AG Bad Kreuznach nicht erleichtert. Deshalb braucht dieses die Sache nicht zu übernehmen (OLG Zweibrücken v. 28.12.1981 - 2 AR 22/81, Rpfleger 1982, 146).
Fundstellen
Haufe-Index 1391761 |
FamRZ 2005, 2081 |
Rpfleger 2005, 521 |
OLGR-West 2005, 661 |
www.judicialis.de 2005 |