Leitsatz (amtlich)
Das Verfahren über eine nach der sog. Meistbegünstigung als Berufung zu behandelnde "sofortige Beschwerde" ist nach den für das Berufungsverfahren geltenden Vorschriften zu betreiben. Das Rechtsmittel ist deshalb nach § 520 ZPO zu begründen.
Normenkette
ZPO §§ 511, 520
Verfahrensgang
AG Zweibrücken (Aktenzeichen Lw 6/09) |
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen die in Beschlussform verlautbarte Entscheidung des AG - Landwirtschaftsgericht - Zweibrücken vom 17.8.2010 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.439,15 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die klagenden Verpächter landwirtschaftlicher Flächen begehren mit ihrer zum AG - Landwirtschaftsgericht - Zweibrücken erhobenen Klage die Übertragung von Zahlungsansprüchen, die der beklagten Pächterin nach der Verordnung (EG) 1782/03 des Rates vom 29.9.2003 in Verbindung mit dem Gesetz zur Durchführung einer einheitlichen Betriebsprämie und der Betriebsprämiendurchführungsverordnung für die gepachteten Flächen gewährt wurden, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Nach Zustellung der Klage haben die Kläger mit Schriftsatz vom 7.7.2010 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der in der mündlichen Verhandlung vom 10.8.2010 wiederholten Erledigungserklärung widersprochen und im Termin beantragt, die Klage abzuweisen.
In seiner daraufhin am 17.8.2010 in Beschlussform verkündeten Entscheidung hat das Landwirtschaftsgerichtsgericht festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1 erledigt ist, im Übrigen die Klage abgewiesen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Der Entscheidung ist eine Rechtsmittelbelehrung angefügt, die wie folgt lautet:
"Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des AG Zweibrücken oder des OLG Zweibrücken einzulegen."
Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten haben gegen die ihnen am 23.8.2010 zugestellte Entscheidung mit einem beim AG am 21.9.2010 eingegangenen Schriftsatz -sofortige Beschwerde- eingelegt und zugleich darauf hingewiesen, dass nicht durch Beschluss, sondern in Form eines Urteils hätte entschieden werden müssen.
Die Akte ist am 23.9.2010 bei dem Pfälzischen OLG Zweibrücken eingegangen.
Mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 4.10.2010 ist an die Parteien folgender Hinweis ergangen:
"Auf streitige Landwirtschaftssachen findet gem. § 48 LwVG die Zivilprozessordnung Anwendung. Danach hätte das Erstgericht über die streitige Erledigungserklärung wohl durch Urteil und nicht - wie geschehen - durch Beschluss entscheiden müssen. Gegen eine in der "falschen Form" getroffenen Entscheidung ist nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung eröffnet. Die von der Beklagten eingereichte "sofortige Beschwerde" wäre danach in eine fristwahrende Berufung umzudeuten (vgl. in diesem Zusammenhang Senat, Urteil vom 30.9.2009 - 4 U 149/09 -, in juris). Von der Beklagten ist die Frist zur Berufungsbegründung zu wahren."
Mit Schriftsatz vom 15.10.2010, eingegangen beim OLG am 18.10.2010, haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten das Rechtsmittel wie folgt begründet:
- Wir nehmen Bezug auf den diesseitigen Sachvortrag und halten insbesondere unsere Rechtsauffassung auch in der Beschwerdeinstanz aufrecht, wonach die Klage aus Rechtsgründen abzuweisen ist. Ergänzend wird auf unseren Schriftsatz vom 16.8.2010 hingewiesen. -
Daraufhin hat der Senatsvorsitzende mit Verfügung vom 27.10.2010 die Beklagte darauf hingewiesen, dass mit Blick auf die Wahrung der formellen Voraussetzungen der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 2 und 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 LwVG) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestehen; es fehle an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit der Begründung der angefochtenen Entscheidung.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 4.11.2010 entgegnet:
"Wird auf den Hinweis des Gerichts vom 27.10.2010 unsererseits darauf hingewiesen, dass das angerufene Gericht im Beschlusswege entschieden hat, weshalb unseres Erachtens die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 sowie Nr. 3 ZPO nicht eingehalten werden müssen.
Im Übrigen haben wir mit Schriftsatz vom 15.10.2010 darauf hingewiesen, dass die Klage nach diesseitiger Rechtsauffassung aus Rechtsgründen abzuweisen wäre. Hierzu haben wir uns auf unseren bisherigen Sachvortrag berufen."
II. Das als Berufung zu behandelnde Rechtsmittel ist wegen Fehlens einer den Anforderungen von § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 ZPO genügenden Berufungsbegründung unzulässig und daher gem. § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
1. Gegen die in Beschlussform verlautbarte Entscheidung des AG - Landwirtschaftsgericht - Zweibrücken ist im vorliegenden Fall die Berufung statthaft.
a. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut d...