Leitsatz (amtlich)
Eine Änderung der Anordnung von Ratenzahlungen auf die Prozesskosten im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe ist ausnahmsweise auch dann nach Ablauf der in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO gesetzten Ausschlussfrist von vier Jahren möglich, wenn eine Entscheidung aus allein von der betroffenen Partei zu vertretenden Gründen - insbesondere durch verzögerliche Beantwortung von Anfragen - vor Fristablauf nicht getroffenen werden kann.
Dies setzt voraus, dass das Prüfungsverfahren so rechtzeitig vor Fristablauf eingeleitet wird, dass eine Änderungsentscheidung im normalen Geschäftsgang voraussichtlich vor Ablauf der Vier-Jahres-Frist getroffen werden kann und das Verfahren ohne vermeidbare Verzögerungen vor Fristablauf mit einer Entscheidung beendet wird.
Normenkette
ZPO § 120 Abs. 4 S. 2, § 120 S. 3, § 127 Abs. 2 S. 2.
Verfahrensgang
AG Kaiserslautern (Beschluss vom 18.01.2007; Aktenzeichen 3 F 889/02) |
Tenor
Der Beschluss der Rechtspflegerin des AG - FamG - Kaiserslautern vom 18.1.2007 wird, soweit darin die Zahlung von Raten angeordnet wird, aufgehoben.
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Das Rechtsmittel hat im Ergebnis Erfolg.
Nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO ist eine Änderung der Entscheidung über die von der Partei zu leistenden Zahlungen zum Nachteil der Partei ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens 4 Jahre vergangen sind.
Die Entscheidung der Rechtspflegerin vom 18.1.2007 zur (erstmaligen) Auferlegung von Ratenzahlungen verletzt diese Zeitschranke im vorliegenden Fall.
Das Verfahren in der Hauptsache war nach Ablauf der Berufungsfrist gegen das Urteil des AG Kaiserslautern vom 15.11.2002 mit dem 20.12.2002 rechtskräftig abgeschlossen. Die Vier-Jahres-Frist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO endete somit am 20.12.2006 und damit vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung.
In der Rechtsprechung wird zwar - so auch vom Senat in einer früheren Entscheidung - vertreten, für die Einhaltung der Frist in § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO sei es ausreichend, dass das Änderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO vor Fristablauf eingeleitet werde (OLG Bamberg v. 21.10.1994 - 7 WF 134/94, FamRZ 1995, 1590; OLG Naumburg, FamRZ 1995, 1425; so auch Senat in JurBüro 1995, 310; jew. ohne weitergehende Begründung).
Nach einer einschränkenden Auffassung, welcher sich der Senat nunmehr anschließt, erfordert § 120 Abs. 4 ZPO grundsätzlich eine Entscheidung innerhalb der dort gesetzten Ausschlussfrist. Eine Ausnahme ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine Entscheidung vor Fristablauf nicht getroffen werden kann, weil die Partei auf Anfrage nicht fristgerecht antwortet (OLG Naumburg v. 16.8.1999 - 8 WF 220/99, FamRZ 2000, 1225; OLG Koblenz FamRZ 2002, 892).
Für die letztgenannte Auffassung sprechen sowohl Wortlaut als auch Schutzzweck der gesetzlichen Vorschrift. Dies schließt aus, es etwa als fristwahrend anzusehen, wenn die Partei am letzten Tag der Vier-Jahres-Frist dazu aufgefordert wird, sich gem. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO zu erklären, ob Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind. Deshalb ist zu verlangen, dass das Prüfungsverfahren so rechtzeitig vor Fristablauf eingeleitet wird, dass eine Änderungsentscheidung im normalen Geschäftsgang voraussichtlich vor Ende der Vier-Jahres-Frist getroffen werden kann. Das Verfahren ist ohne vermeidbare Verzögerungen möglichst vor Ablauf der Frist mit einer Entscheidung zu beenden.
Dem genügt hier das vom FamG betriebene Änderungsverfahren nicht.
Zwar wurde die Klägerin bereits im Mai 2006 und damit nach den vorgenannten Maßstäben rechtzeitig dazu aufgefordert, sich zu Änderungen ihrer Verhältnisse zu äußern. Dieser Aufforderung ist sie auch nachgekommen. Den mit Verfügung vom 16.5.2006 angeforderten Beleg zum Einkommen ihres jetzigen Ehemannes hat sie indes nicht vorgelegt. Hierdurch hat sie zwar zu einer Verzögerung der Entscheidung beigetragen. Bei zeitnaher Fortsetzung des Verfahrens durch das FamG hätte dies aber nicht dazu geführt hat, dass die Ratenanordnung erst nach Ablauf der Vierjahresfrist getroffen wurde. Ursächlich dafür wurde ein Nichtbetreiben des Verfahrens in der Folgezeit bis zum Beschluss zur Aufhebung der Prozesskostenhilfe vom 6.12.2006. Für diesen Zeitraum lassen sich gerichtliche Maßnahmen zur Förderung einer Entscheidung nicht feststellen. Für die von der Klägerin angebotene Bezahlung der Verfahrenskosten fehlte eine rechtliche Grundlage. Eine Androhung der Aufhebung vom 31.10.2006, auf die der Beschluss vom 6.12.2006 Bezug nimmt, ist der Akte nicht zu entnehmen. Hierauf kommt es indes hier nicht entscheidend an. Mit dem angefochtenen Be-schluss wurde diese Entscheidung aufgehoben und die Ratenzahlung angeordnet.
Die Verzögerung einer Entscheidung über die nachträgliche Ratenanordnung fällt weitgehend (von Juni bis einschließlich November 2006) nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerin. Ohne diese Verzögerung wäre rechtzeitig vor Ablauf d...