Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ein Ausschluss bzw. eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs kommt auch in Fällen sog. phasenverschobener Ehen nur bei Hinzutreten weiterer Umstände in Betracht, die im Rahmen einer Gesamtabwägung zu einer groben Unbilligkeit führen können.
Normenkette
BGB § 1587c
Verfahrensgang
AG Germersheim (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen 2 F 461/06) |
Tenor
I. Die befristete Beschwerde der Antragsgegnerin gegen Ziff. II. des Verbundurteils des AG - FamG - Germersheim vom 17.4.2007 wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; die Antragsgegnerin hat die dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Das gem. § 629a Abs. 2 ZPO i.V.m. § 621e ZPO als befristete Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfrei, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Die Beschwerde weist zwar zutreffend darauf hin, dass das FamG den Versorgungsausgleich durchgeführt hat, ohne zur Frage eines Ausschlusses - wie von der Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich beantragt - Stellung zu nehmen. Dies ändert aber im Ergebnis nichts daran, dass die Voraussetzung für eine Beschränkung bzw. den Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 1587c BGB nicht vorliegen.
Es trifft zwar zu, dass in Fällen sog. phasenverschobener Ehen, d.h. wenn ein Ehegatte bereits bei Eheschließung im Rentenbezug stand, ein Ausschluss bzw. eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit in Betracht kommt. Dazu bedarf es aber nach ständiger Rechtsprechung zusätzlich weiterer Umstände, die im Rahmen einer Gesamtabwägung zu einer groben Unbilligkeit führen (vgl. etwa bei zusätzlich langjähriger Trennung BGH FamRZ 2004, 1181 [1183]; OLG Köln FamRZ 1988, 849; OLG Hamm FamRZ 2004, 885 f.). Solche zusätzlichen Gesichtspunkte, die die Anwendung der Härteklausel hier rechtfertigen könnten, werden auch von der Beschwerde nicht aufgezeigt.
Es liegt weder ein Fall langjähriger Trennungsdauer vor noch lässt sich feststellen, dass der Antragsteller seiner Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, nicht nachgekommen wäre. Getrennt haben sich die Parteien Ende Juli 2004, das für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ende der Ehezeit war am 30.9.2006. Dieser Zeitraum von weniger als drei Jahren ist nach der gesetzlichen Wertung in § 1566 Abs. 2 BGB ohne weiteres noch in den Versorgungsausgleich einzubeziehen, zumal die Antragsgegnerin bis zum Erreichen der Altersgrenze noch zusätzliche Anwartschaften aufbauen kann.
Ebenso wenig ergibt sich aus der Vereinbarung der Parteien vom 15.12.1999 eine unbillige Härte. Soweit sich die Antragsgegnerin danach verpflichtet hat, monatlich einen Betrag von rund 511 EUR zur Finanzierung des im Alleineigentum des Antragsteller stehenden Hausanwesens beizutragen, weist der Antragsteller zu Recht darauf hin, dass sie hierdurch im Ergebnis weitergehende Mietkosten gespart hat. Da die Antragsgegnerin berufstätig war und über ein entsprechendes Einkommen verfügte, ist die Beteiligung somit keinesfalls ungewöhnlich. Insbesondere lässt sie nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller seine Pflicht, zum Unterhalt beizutragen, gröblich verletzt hätte. Er hat der Antragsgegnerin nicht nur eine günstigere Wohngelegenheit zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus ist auch sein Vortrag, während der Ehe stets den Haushalt geführt und sich um Haus und Hof gekümmert zu haben, unwidersprochen geblieben. Soweit die Antragsgegnerin schließlich darauf hinweist, dass der Antragsteller nunmehr Nachscheidungsunterhalt fordert, gilt, dass es sich um grundsätzlich rechtlich unterschiedliche Scheidungsfolgeangelegenheiten handelt, bei denen nach ihrer Zweckrichtung eine gegenseitige Einschränkung von vornherein nicht in Betracht kommt.
Da die getroffene Ausgleichsentscheidung auch im Übrigen nach Überprüfung des Senats keinen Fehler zum Nachteil der Antragsgegnerin enthält, ist ihre Beschwerde zurückzuweisen.
Von einer Erhebung der Gerichtskosten hat der Senat mit Blick auf die fehlenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil abgesehen, § 21 GKG. Die Erstattungsanordnung beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes auf §§ 47 Abs. 1 S. 1, 49 Nr. 3 und 1a und b GKG.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen der §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Keine der Beteiligten hat die Zulassung begehrt oder die möglicherweise rechtfertigenden Gesichtspunkte aufgezeigt.
Fundstellen
Haufe-Index 1785590 |
OLGR-West 2007, 744 |