Verfahrensgang
AG Montabaur (Beschluss vom 04.12.2012; Aktenzeichen 11 UR II 472/12) |
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf 3.000 EUR.
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Inhaberin von Schuldverschreibungen der Antragsgegnerin. Über das Vermögen der Antragsgegnerin ist mit Eröffnungsbeschluss des AG Montabaur (...) vom 1.6.2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist eine erste Gläubigerversammlung der Schuldverschreibungsgläubiger durch das Insolvenzgericht abgehalten worden, die jedoch nicht zur Wahl eines Gläubigervertreters geführt hat. Mit Schreiben vom 27.8.2012 hat die Antragstellerin die Antragsgegnerin aufgefordert, eine weitere Gläubigerversammlung für die Inhaber der von der Schuldnerin ausgegebenen Schuldverschreibungen zur Wahl eines Gläubigervertreters einzuberufen mit der Angabe, sie sei Inhaberin einer von der Antragsgegnerin ausgegebenen Schuldverschreibung über einen Nominalbetrag von insgesamt 500.000 EUR. Mit Schreiben vom 29.8.2012 und nochmals mit Schreiben vom 6.9.2012 hat die Antragsgegnerin dies abgelehnt und mit Schreiben vom 6.9.2012 darüber hinaus erklärt, sie nehme zur Kenntnis, dass die Antragstellerin "das 5-Prozent-Quorum des § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG erfülle".
Dem daraufhin gestellten Antrag der Antragstellerin auf Ermächtigung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung der Anleihegläubiger der näher bezeichneten Schuldvorschreibung der Antragsgegnerin vom 6.9.2012 hat das AG Montabaur mit dem angefochtenen Beschluss vom 4.12.2012 stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 3.1.2013. Mit der Beschwerde macht die Antragsgegnerin geltend, die Antragstellerin habe zum Zeitpunkt der außergerichtlichen Aufforderung zur Einberufung einer Gläubigerversammlung nicht über das nötige Quorum der Anleiheanteile verfügt, sondern dies erst im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erreicht, so dass sie keine Möglichkeit gehabt habe, auf diesen Umstand angemessen zu reagieren. Weiterhin gingen die Regelungen für das Insolvenzverfahren den Regelungen des Schuldverschreibungsgesetzes vor. Es sei daher fraglich, ob der Antragstellerin in der aktuellen Insolvenz der Antragsgegnerin ein Recht auf Einberufung einer Gläubigerversammlung nach den Regeln des Schuldverschreibungsgesetzes überhaupt zustehe. Im Übrigen sei der Antrag rechtsmissbräuchlich.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 14.1.2013 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen.
II. Die (einfache) Beschwerde der Antragsgegnerin ist gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 SchVG i.V.m. § 375 Nr. 16, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und 3 FamFG). Der Senat ist gem. § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG i.V.m. § 4 Abs. 3 Nr. 2 GerOrgG Rheinland-Pfalz zur Entscheidung berufen.
Die Beschwerde führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg. Zu Recht hat das AG die Antragstellerin gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 SchVG entsprechend ihrem Antrag ermächtigt, die Gläubigerversammlung einzuberufen. Das AG Montabaur war hierzu gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 SchVG zuständig. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin besteht für die Anrufung des Gerichts auch ein Rechtsschutzinteresse. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt ihres außergerichtlichen Verlangens einer Einberufung der Gläubigerversammlung gegenüber der Antragsgegnerin dies lediglich unter Berufung auf von ihr gehaltene Anteile i.H.v. 500.000 EUR tat, während das Quorum gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 SchVG von 5 % der ausstehenden Schuldverschreibungen, wie sich erst im Zuge des gerichtlichen Verfahrens herausgestellt hat, 649.947,55 EUR beträgt. Die Antragstellerin hat das Erreichen dieses Quorums im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens auf die erstmalige entsprechende Rüge der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 22.11.2011, wie vom AG unwidersprochen und zutreffend angenommen, ausreichend nachgewiesen. Darauf, dass dieses Quorum zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Verlangens der Antragstellerin nicht erreicht gewesen ist, kommt es hier nicht an. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 6.9.2012 das Einberufungsverlangen der Antragstellerin zurückgewiesen, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt ausweislich ihrer eigenen Erklärung in dem Schreiben davon ausgegangen ist, dass die Antragstellerin "das 5-Prozent-Quorum des § 9 Abs. 1 Satz 1 SchVG erfüllte". Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens, noch bevor sie sich auf die Unterschreitung des Quorums durch die Antragstellerin berief, mit Schriftsatz vom 21.9.2012 auf Nachfrage des AG erklärt, sie sei grundsätzlich nicht bereit, dem Verlangen der Antragstellerin nachzukommen und lehne dieses ab. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden - und ist auch von der Antragsgegnerin weder im gerichtlichen noch im Beschwerdeverfahren vorgetragen worden - dass die Antragsgegnerin einem neuerlichen a...