Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungshilfe und Schuldenbereinigung
Normenkette
RVG-VV Nrn. 2501-2504
Verfahrensgang
LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 26.03.2008; Aktenzeichen 1 T 86/08) |
AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 2 UR IIa 1113/05) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Nachdem das LG die weitere Beschwerde zum OLG wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache in dem angegriffenen Beschluss zugelassen hat, ist das Rechtsmittel der Verfahrensbevollmächtigten als sofortige weitere Beschwerde statthaft, frist- und formgerecht eingelegt und damit auch sonst zulässig (§ 55 Abs. 1, Abs. 4 RVG, § 4 Abs. 1 BerHG, § 56 Abs. 1, Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 und 4 RVG). Nachdem sich das Verfahren der Beratungshilfe nach § 5 BerHG nach den Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit richtet, ist der Senat als Beschwerdesenat in FGG-Verfahren zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufen, denn die Vergütung ist in dem Rechtsweg festzusetzen, der für das Hauptverfahren, hier also die Gewährung von Beratungshilfe, gegeben ist (BayObLGZ 1990, 315).
In der Sache führt die Beschwerde aus den in jeder Hinsicht zutreffenden Gründen der Entscheidungen beider Vorinstanzen, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, nicht zum Erfolg. Zusammengefasst gilt danach, dass Nr. 2502 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG; im Folgenden VV) lediglich die Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV verdoppelt. An dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr nach Nr. 2501 VV und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für eine sonstige Tätigkeit im Zusammenhang mit der Beratung nach Nr. 2501 Abs. 2 VV ändert sich deshalb nichts. Dem Umstand, dass der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beratend und sodann weitergehend tätig geworden ist, wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die besondere Geschäftsgebühr nach Nrn. 2504 ff. VV hierfür ggü. der allgemeinen Geschäftsgebühr nach Nr. 2503 VV deutlich erhöht ist.
Dieses Verständnis von Nrn. 2501 und 2502 VV entspricht auch der ganz einhellig vertretenen Auffassung in der Kommentarliteratur (vgl. neben den von der Kammer zitierten Fundstellen noch Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., VV Nr. 2502 Rz., 4; Gebauer/Schneider, RVG, 3. Aufl., Vor VV 2501 ff., Rz. 3). Eine andere Auffassung wird - insoweit entgegen der Ansicht der Kammer - wohl auch nicht in dem Kommentar von Hartmann, Kostengesetze, 37. Aufl. vertreten (vgl. Rz. 5 zu VV 2502; die Formulierung unter der von der Kammer zitierten Rz. 2 belegt die gegenteilige Auffassung nicht).
2. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist nach § 56 Abs. 2 RVG gebührenfrei.
Fundstellen
Haufe-Index 2031387 |
JurBüro 2008, 423 |
AGS 2008, 610 |
HRA 2008, 9 |
RVGreport 2008, 386 |
OLGR-West 2008, 787 |