Leitsatz (amtlich)
In Verfahren nach dem FamFG können isolierte Kostengrundentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG mit der Beschwerde angefochten werden.
Auch wenn das Verfahren in der Hauptsache eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit betroffen hat, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde deshalb ohne Zulassung durch das Gericht des ersten Rechtszuges nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.
Normenkette
FamFG §§ 58, 61 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Pirmasens (Beschluss vom 02.03.2010; Aktenzeichen 4 F 51/09) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 329,53 EUR festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragstellerin hat die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das betroffene Kind auf sich beantragt.
Nach Rücknahme ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat das Familiengericht der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens auferlegt.
2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin ist nach § 58 FamFG statthaft.
Seit Inkrafttreten des FamFG können isolierte Kostengrundentscheidungen unter den Voraussetzungen der §§ 58 ff. FamFG mit der regulären Beschwerde angefochten werden.
Nach § 61 Abs. 1 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt.
Nach teilweise vertretener Auffassung findet diese Bestimmung bei einer isolierten Beschwerde gegen die Kostenentscheidung dann keine Anwendung, wenn auch eine Beschwerde in der Hauptsache davon unabhängig wäre, weil eine nichtver-mögensrechtliche Angelegenheit vorliegt (so etwa OLG Nürnberg MDR 2010, 403).
Nach anderer Auffassung gilt die Mindestbeschwer nach § 61 Abs. 1 FamFG für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ohne Einschränkungen, weil es dabei um eine vermögensrechtliche Angelegenheit gehe (vgl. dazu OLG Hamburg, Beschl. v. 10.11.2009 - 7 WF 187/09; OLG Oldenburg, Beschl. v. 26.2.2010 - 14 UF 175/09; beide zitiert nach Juris; OLG Stuttgart NJW 2010, 383).
Der Senat schließt sich in dieser Frage der letztgenannten Auffassung an. Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens ist bei der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung eine vermögensrechtliche Angelegenheit i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG. Die wertmäßige Beschränkung der Möglichkeit, eine isolierte Kostenentscheidung anzufechten, wurde im Gesetzgebungsverfahren gesehen und entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. dazu Prüt-ting/Helms/Abramenko, FamFG, 1. Aufl., § 61 Rz. 7). Diese Auffassung wird weiter gestützt durch § 228 FamFG, wonach in Versorgungsausgleichssachen § 61 FamFG (nur) im Fall der Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt.
Im vorliegenden Fall ist nach dem Beschwerdeziel die Mindestbeschwer von mehr als 600 EUR nicht erreicht. Bei einem Hauptsacheverfahrenswert i.H.v. 3.000 EUR, wie er vom Familiengericht festgesetzt wurde (unter Berücksichtigung von § 41 FamGKG i.V.m. § 45 Abs. 1 FamGKG wäre der Verfahrenswert wohl auf nur 1.500 EUR festzusetzen), beträgt die Gerichtsgebühr nach Ermäßigung gem. Nr. 1410 Kostverzeichnis zum FamGKG 26,70 EUR. Die Verfahrensgebühr der Rechtsanwälte nach Nr. 3100 Vergütungsverzeichnis zum RVG beträgt 245,70 EUR, zzgl. der jeweiligen Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergeben sich Anwaltskosten von insgesamt 632,37 EUR.
Die Antragstellerin erstrebt eine hälftige Kostenteilung, mithin einen Beschwerdeerfolg i.H.v. 329,53 EUR (hälftige Gerichtskosten: 13,35 EUR + hälftige Anwaltskosten: 316,18 EUR).
3. Nach § 84 FamFG hat die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Fundstellen