Entscheidungsstichwort (Thema)
Isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung
Leitsatz (amtlich)
Eine isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist nur möglich, wenn der Beschwerdewert i.H.v. 600 EUR erreicht ist.
Normenkette
FamFG §§ 58, 61 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Oldenburg i.H. (Beschluss vom 15.10.2010; Aktenzeichen 5 F 98/10) |
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.
Gegenstandwert: 301 bis 600 EUR
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beschwerde (§ 58, 57 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 1 FamFG) ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR nicht übersteigt (§ 61 Abs. 1 FamFG).
Die Antragstellerin hat den Antrag, ihr durch einstweilige Anordnung die alleinige Entscheidungsbefugnis über die Veräußerung des Pony's der gemeinsamen Tochter zu übertragen, nach mündlicher Verhandlung vor dem Familiengericht zurückgenommen.
Das Familiengericht hat die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Kostenaufhebung, möchte also, dass die Antragsstellerin auch seine außergerichtlichen Kosten trägt und im Übrigen die gesamten Gerichtskosten.
II. Die statthaft Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdewert von 600 EUR nicht erreicht ist (§ 61 Abs. 1, 68 Abs. 2 FamFG).
Die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung ist nach dem FamFG grundsätzlich zulässig (OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664 f. m. w. N). In Literatur und Rechtsprechung umstritten ist dagegen die Frage, ob für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Kostenentscheidung in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit die Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG gilt. Zum Teil wird mit Hinweis auf den Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG vertreten, in diesen Fällen sei die Beschwerde ohne Mindestbeschwer zulässig. Das entspreche der Absicht des Gesetzgebers, eine Anfechtung von Hauptsache- und Kostenentscheidung in gleicher Weise zu eröffnen (Prütting/Helms/Feskorn, FamFG, § 81 FamFG Rz. 33; Zöller/Feskorn, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 61 FamFG Rz. 6).
Demgegenüber fordert die wohl überwiegende Ansicht auch bei der isolierten Anfechtung von Kostenentscheidungen in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten für die Zulässigkeit der Beschwerde, dass der Beschwerdewert von EUR 600 erreicht wird (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.6.2010 - 16 WF 95/10, zitiert nach juris; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 20.5.2010 - 5 WF 32/10, zitiert nach juris; OLG Koblenz, Beschl. v. 10.5.2010 - 11 WF 300/10, zitiert nach juris; OLG Oldenburg FamRZ 2010, 1466; OLG München FamRZ 2010, 1465 f.; OLG Stuttgart FamRZ 2010, 664; OLG Hamburg FamRZ 2010, 665; Musielak/Borth, FamFG, § 61 FamFG Rz. 2; Meyer-Holz, in: Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 58 FamFG Rz. 95).
Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Der Wortlaut des § 61 Abs. 1 FamFG spricht nicht gegen die Annahme einer Wertgrenze für das Beschwerdeverfahren bei isolierter Anfechtung einer Kostenentscheidung. Das Beschwerdeverfahren ist eine vermögensrechtliche Angelegenheit, wenn das Recht, dessen Schutz der Beschwerdeführer verfolgt, auf einer vermögensrechtlichen Beziehung beruht oder auf Geld oder Geldwert gerichtet ist (Bork/Jacoby/Schwab/Müther, FamFG, § 61 FamFG Rz. 5). Denn der Beschwerdegegenstand bestimmt sich nicht nach dem Verfahrensgegenstand erster Instanz, sondern danach, was in der Beschwerdeinstanz verlangt wird (OLG Karlsruhe, a.a.O.). Damit ist das Beschwerdeverfahren vermögensrechtlicher Natur, wenn der Beschwerdeführer mit der Beschwerde nur das Ziel verfolgt, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht oder in geringerem Umfang als in erster Instanz entschieden tragen zu müssen (ebenso OLG Zweibrücken, a.a.O.; OLG München, a.a.O.).
Für die hier vertretene Auffassung spricht der Regelungszweck des § 61 Abs. 1 FamFG. Der Gesetzgeber wollte mit dieser Vorschrift keine Erweiterung der Rechtsschutzmöglichkeiten in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten regeln. § 61 Abs. 1 FamFG soll vielmehr nach der Gesetzesbegründung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ein Rechtsmittel ausschließen, wenn seine Durchführung für die Beteiligten mit Aufwendungen verbunden ist, die zu dem angestrebten Erfolg in keinem sinnvollen Verhältnis stehen (BT-Drucks. 16/6308, 204). Im Rahmen der Anfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung entspricht die Differenzierung zwischen vermögensrechtlichen und nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten diesem gesetzgeberischen Ziel, da das Interesse der Beteiligten in letzteren nicht wirtschaftlich messbar ist. Für die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung gilt dies aber nicht, denn das Interesse des Beschwerdeführers ist dabei rein finanzieller Natur.
Der Gesetzgeber hat auch für die isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen einen Beschwerdewert von EUR 600 als erforderlich angesehen. Während der ergänzte Referentenentwurf zum FGG-Reformgesetz in § 65 A...