Entscheidungsstichwort (Thema)

familiengerichtliche Genehmigung eines auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks gerichteten Vertrags durch das minderjährige Kind. Familiengerichtliche Genehmigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einem auf entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks durch einen Minderjährigen gerichteten Vertrag sind Vorteile, Risiken, Erträge und Aufwendungen abzuwägen. Die den Eltern zustehende Dipositionsbefugnis steht nur beschänkt zur Überprüfung durch das Familiengericht.

 

Normenkette

BGB §§ 1643, 1812 Abs. 3, § 1821 Abs. 1 Nr. 5, § 1828; ZPO § 621 ff.

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Beschluss vom 16.06.1999; Aktenzeichen 42 FH 19/99)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde wird der angefochtene Beschluß geändert:

Für die Eltern des Kindes M. P. St., geboren am 12. August 1992, wird der durch Urkunde des Notars B… in B… H… vom 1. April 1999 – Urkundenrolle Nummer …/1999 –, in Verbindung mit den Urkunden desselben Notars vom 5. Mai 1999 – Urkundenrolle …/1999 und vom 4. Januar 2000 – Urkundenrolle Nummer …/2000 geschlossene Kaufvertrag familiengerichtlich genehmigt.

2. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf

125.000 DM

festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Eltern des betroffenen Kindes wollen für dieses ein eigentumsgleiches Recht an einer in Bad Herrenalb belegenen Wohnanlage (im Folgenden: Miteigentumsanteil), die bereits seit mehreren Jahren dem Betrieb eines Wohnstiftes dient, kaufen und haben um familiengerichtliche Genehmigung der im Tenor bezeichneten notariellen Urkunden, die der Ergänzungspfleger genehmigt hat, gebeten.

Auf dem Miteigentumsanteil, den das Kind erwerben will, sollen nur in Abteilung II des Grundbuchs eingetragene Dienstbarkeiten bestehenbleiben. Der Verkäufer hat sich verpflichtet, für die Löschung der noch eingetragenen Grundschuld auf seine Kosten zu sorgen.

Der Kaufpreis von 125.000 DM soll durch ein Darlehen aufgebracht werden, das die Eltern, die für den Kaufpreis gesamtschuldnerisch neben dem Kind haften, eigenen Namens aufgenommen haben. Dieses Darlehen ist durch eine auf dem im Grundbuch von Waldsee Blatt 431 eingetragenen Grundstück lastende Grundschuld über 350.000 DM gesichert.

Das Kaufpreisdarlehen soll in monatlichen Annuitäten von 900 DM aus dem Reinertrag der Nutzung des zu erwerbenden Miteigentumsanteils, das ist die aus einer Miete von derzeit 1.017,94 DM nach Abzug des Wohngeldvorschusses von derzeit monatlich 82,54 DM und der anteiligen Kosten der Verwaltung von derzeit monatlich 26,68 DM verbleibende Nettomiete von derzeit 908,72 DM, getilgt werden. Reicht der Mietzins hierfür nicht aus, haben sich die Eltern des Kindes als Darlehensnehmer diesem gegenüber verpflichtet, unter Verzicht auf das Recht der Rückforderung das Darlehen aus eigenem Vermögen zu tilgen.

Die Abtretung der Mietzinsforderung des Kindes an seine Eltern wurde für den zu diesem Zwecke bestellten Ergänzungspfleger vormundschaftsgerichtlich genehmigt (7b VIII 22/99 Amtsgericht –Vormundschaftsgericht– Speyer mit Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. April 2000, 5 T 42/00).

Das Familiengericht hat durch Beschluß vom 16. Juni 1999 die Genehmigung des Kaufvertrags versagt, weil auf längere Zeit keine Prognose dafür gestellt werden könne, dass die Mieteinnahmen in der erwarteten Höhe zur Verfügung stünden. Dann falle aber ins Gewicht, dass das Kind für den Kaufpreis hafte. Für eigene Zwecke könne das Kind den Vertragsgegenstand nicht nutzen. Unklar sei auch, woraus die in § 5 des Vertrags vom Käufer zu tragenden Erschließungskosten aufgebracht würden. Auf diesen Beschluss, der den Eltern des Kindes nur formlos bekannt gemacht worden ist, wird Bezug genommen.

Mit ihrem als Widerspruch bezeichneten und beim Familiengericht eingelegten Rechtsbehelf bitten die Eltern des Kindes weiterhin um Erteilung der beantragten Genehmigung. Das Familiengericht hat das Verfahren am 22. Juli 1999 dem Landgericht Frankenthal (Pfalz) vorgelegt. Dieses hat es sodann an das Pfälzische Oberlandesgericht weitergeleitet. Hier ist es am 4. August 1999 eingegangen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Gemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 621 e ZPO ist die Verweigerung der gemäß §§ 1643 Abs. 1, 1821 Abs. 1 Nr. 5 BGB erforderlichen familiengerichtlichen Genehmigung zu einem Vertrag, der auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks, eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks oder eines Rechts an einem Grundstück durch ein minderjähriges Kind gerichtet ist, mit der befristeten Beschwerde anfechtbar. Die Genehmigung des Familiengerichts zu einer Maßnahme im Sinne von § 1643 BGB ist eine Familiensache im Sinne des § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 21. Aufl., Rdn. 33 c; FamRefK/Hoffmann, § 621 ZPO, Rdn. 4 a.E.). Die hierauf gerichtete Entscheidung ist als Endentscheidung mit der befristeten Beschwerde anfechtbar (vgl. Zöller/Philippi aaO, § 621 e, Rdn. 5 ff). Das als „Widerspruch” bezeichnete Re...

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